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Verfasst am: 03.07.06, 10:47 Titel: Umsatzsteuer bei ausländischem Arbeitgeber/ Auftraggeber
Hallo an Euch, mich beschäftigt seit langem folgende Frage:
Ich erledige Internetdienstleistungen fuer einen ausländischen Arbeitgeber, ich selber habe meinen Sitz also in Deutschland. Auf den Rechnungen wird die MwSt. NICHT ausgewiesen, da der Auftraggeber sie direkt ans FA zahlt. Laut FA muss ich nochmals auf meinen NEttobetrag Umsatzsteuer zahlen, laut Schweizer ( dort wo der Auftraggeber ist ) FA und REchtsanwälten/Steuerberatern muss ich dies nicht !
Klarer Fall von § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 13b Abs. 2 S. 1 UStG
Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer und kann sie ggfs. als Vorsteuer wieder abziehen. _________________ Lieber sich das Hirn verrenken
als dem Finanzamt was zu schenken
Hallo an Euch, mich beschäftigt seit langem folgende Frage:
Ich erledige Internetdienstleistungen fuer einen ausländischen Arbeitgeber, ich selber habe meinen Sitz also in Deutschland. Auf den Rechnungen wird die MwSt. NICHT ausgewiesen, da der Auftraggeber sie direkt ans FA zahlt. Laut FA muss ich nochmals auf meinen NEttobetrag Umsatzsteuer zahlen, laut Schweizer ( dort wo der Auftraggeber ist ) FA und REchtsanwälten/Steuerberatern muss ich dies nicht !
Was denkt Ihr, oder wie ist die Rechtssprechung ?
Gruß aus der Sonne Enidan
Hallo,
da haben die Schweizer wohl Recht. Verweise das hiesige FA auf den § 3a Abs. 4 Nr. 14 i.V.m. § 3a Abs.3 Satz1 UStG.
Gruß T.D. _________________ ____________________________
Lieber Fachidiot, als Globaldilettant.
Verfasst am: 20.07.06, 15:34 Titel: Antwort vom FA
Ich wieder
Hier nun eine Antwort vom FA :
Sehr geehrte Frau Wittig,
Ich war auf Dienstreise und konnte daher Ihre Anfrage bisher nicht
beantworten.
Der von Ihnen genannte § 13b UStG findet m.E. auf keinen Fall Anwendung, da
dieser die (deutsche) Umsatzsteuer für im Ausland ansässige Unternehmer
regelt.
Genauer gesagt, hier ist geregelt wie zu verfahren ist, wenn ein
ausländisches Unternehmen in Deutschland einen Umsatz erbringt. Bei Ihnen
scheint es jedoch genau umgekehrt zu sein, Sie als deutsche Unternehmerin
erbringen Leistungen an einen ausländischen Unternehmer.
Ob und inwieweit der § 3a (3)UStG Anwendung finde,t wäre von Ihrem
Steuerberater noch zu klären.
Falls noch Fragen bestehn, können Sie mich nach meiner Urlaubsrückkehr
(08.08.2006) tlefonisch erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
________________________________________________
Ich hatte den guten Mann gebeten, mir zu bestätigen, das beide §§ zutreffen und auf meine Sache angewendet werden.
Nun dies. Was nun ?
Anmeldungsdatum: 13.10.2004 Beiträge: 737 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 21.07.06, 08:53 Titel: Re: Antwort vom FA
enidan1 hat folgendes geschrieben::
Ich wieder
Hier nun eine Antwort vom FA :
Sehr geehrte Frau Wittig,
Ich war auf Dienstreise und konnte daher Ihre Anfrage bisher nicht
beantworten.
Der von Ihnen genannte § 13b UStG findet m.E. auf keinen Fall Anwendung, da
dieser die (deutsche) Umsatzsteuer für im Ausland ansässige Unternehmer
regelt.
Genauer gesagt, hier ist geregelt wie zu verfahren ist, wenn ein
ausländisches Unternehmen in Deutschland einen Umsatz erbringt. Bei Ihnen
scheint es jedoch genau umgekehrt zu sein, Sie als deutsche Unternehmerin
erbringen Leistungen an einen ausländischen Unternehmer.
Ob und inwieweit der § 3a (3)UStG Anwendung finde,t wäre von Ihrem
Steuerberater noch zu klären.
Falls noch Fragen bestehn, können Sie mich nach meiner Urlaubsrückkehr
(08.08.2006) tlefonisch erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
________________________________________________
Ich hatte den guten Mann gebeten, mir zu bestätigen, das beide §§ zutreffen und auf meine Sache angewendet werden.
Nun dies. Was nun ?
Gruß aus der Sonne
Hallo,
die Antwort von Saxoflyer ist m.E. auch falsch. Aber der § 3a UStG ist der § der den Ort der s. Leistung regelt.
Außerdem wird das FA ihnen nie eine Bestätigung geben. Sie müssen dann schon einen förmlichen Antrag auf verbindliche Auskunft stellen. Der wird in ihrem Fall aber abgelehnt, da sie die in Frage stehenden Umsätze schon ausführen. Ein vA ehalten Sie nur für "geplante" Sachverhalte.
Nehmen Sie sich einen StB und lassen Sie ihre Rechnungen prüfen.
Gruß T.D. _________________ ____________________________
Lieber Fachidiot, als Globaldilettant.
Den Steuerberater habe ich seit Jahren und seit Jahren verdiene ich und 1000 andere ( die keine Probleme damit haben ) über diese Firma.
Ich kann es also nicht nachvollziehen wieso die Hessen nun solch nen Aufriss machen. Ebenfalls steht auf den Rechnungen folgender Satz:
Die Steuerschuld für IHre in der Schwez erbrachten Leistungen wird gemäß Art. 24 MWSTG i.V. m. Art 10 MWStG auf uns als Leistungsenpfänger übertragen.
Die Firma hat sich doch rechtlich auch abgesichert vorher, da sie sonst befürchten müssen, daß keiner mehr fuer die arbeitet, weil der Auszahlungsbetrag zu gering ist ;O) .
Nunja , ich warte nochmal eine Antwort von denen ab und dann wird wohl ein Anwalt eingeschaltet.
Anmeldungsdatum: 13.10.2004 Beiträge: 737 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 24.07.06, 09:18 Titel:
enidan1 hat folgendes geschrieben::
Den Steuerberater habe ich seit Jahren und seit Jahren verdiene ich und 1000 andere ( die keine Probleme damit haben ) über diese Firma.
Ich kann es also nicht nachvollziehen wieso die Hessen nun solch nen Aufriss machen. Ebenfalls steht auf den Rechnungen folgender Satz:
Die Steuerschuld für IHre in der Schwez erbrachten Leistungen wird gemäß Art. 24 MWSTG i.V. m. Art 10 MWStG auf uns als Leistungsenpfänger übertragen.
Die Firma hat sich doch rechtlich auch abgesichert vorher, da sie sonst befürchten müssen, daß keiner mehr fuer die arbeitet, weil der Auszahlungsbetrag zu gering ist ;O) .
Nunja , ich warte nochmal eine Antwort von denen ab und dann wird wohl ein Anwalt eingeschaltet.
Gruß
Hallo,
an Hand der vorliegenden Daten können sie m.E. gelassen dem Treiben des FA zusehen. Unsere Schweizer Artgenossen haben in Ihrem USt-System eine analoge Regelung wie unser § 13b. Das FA muss Ihnen ja auch die gesetzliche Grundlage liefern, warum Sie es anders sieht.
Gruß T.D. _________________ ____________________________
Lieber Fachidiot, als Globaldilettant.
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