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An zeige wegen Verkauf von Länderticket
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habnefrage
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.07.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 14.07.06, 16:45    Titel: An zeige wegen Verkauf von Länderticket Antworten mit Zitat

Hallo zusammen!

Hab die ein oder andere Frage. Und zwar sind wir in Baden- Württenberg an einem Bahnhof bei dem Versuch unser Länderticket zu verkaufen von der Polizei erwischt worden. Jetzt haben wir eineAnzeige bekommen wegen Betrug §263 und können uns äußern. Leider wissen wir nicht ob es klug ist alles zuzugeben und zu sagen, dass uns das ganze leid tut, oder ob wir keine Aussage machen sollen. Was kann denn überhaupt für eine Strafe als Folge auf uns zukommen?

Vielen Dank im Vorraus

MfG
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hjb
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 640
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 14.07.06, 19:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zum einen bitte die Forumsregeln beachten. Wir dürfen keine individuelle Rechtsberatung geben. Daher nicht formulieren "ich/wir", sondern Person A etc. Ist halt so.

Zum anderen würde in diesem Zusammenhang interessieren, was ein Länderticket ist.

Gruss Hans-Jürgen
***
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Meine Beiträge erfolgen nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr.
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Wer etwas will, findet Wege. Wer etwas nicht will, findet Gründe.
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habnefrage
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.07.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 14.07.06, 19:50    Titel: Antworten mit Zitat

tja also A ist mit einem sogenannten Länderticket sprich einem Deutschen Bahn Ticket das für jeweils ein Bundesland gilt in dem Fall von A Baden-Württenberg gefahren. Danke!
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fanatic
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 24.10.2005
Beiträge: 103
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 14.07.06, 23:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo habnefrage,

habneantwort: Natürlich ist es so, dass A, B oder C im Falle einer Strafanzeige keine Aussage machen müssen. Aber mir scheint, dass die Beweislage im vorliegenden Falle recht eindeutig ist, oder? Insofern bin ich der Meinung: Asche auf das Haupt von A, B oder C, alles zugeben und Besserung geloben. Anders sähe mein Tip aus, wenn es sich bei den Beteiligten um Freigänger aus der JVA handelt, die allesamt wegen Betruges einsitzen und den Freigang für ihr Ungeschick genutzt haben. Oder wenn möglicherweise Bewährungen offen sind. Aber das scheint mir hier nicht so gewesen zu sein, oder?

habnengruß

fanatic
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--- Nicht jeder, der aus dem Rahmen fällt, war vorher im Bilde ---
Meine Beiträge, stellen immer nur meine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung!!! Sollte ich Ihnen geholfen haben, würde ich mich über einen KLICK auf GRÜN freuen!
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Joachim Guber
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 45
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 15.07.06, 16:00    Titel: Antworten mit Zitat

tschuldigung, aber wo ist hier der Betrug? Die Bahn gestattet den Weiterverkauf zwar nicht, aber das ist doch eher eine Frage der ABB und des Zivilrechts.
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Pünktchen
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 15.07.06, 17:33    Titel: Antworten mit Zitat

Joachim Guber hat folgendes geschrieben::
tschuldigung, aber wo ist hier der Betrug?

A hat ein Ticket verkauft und benutzt. Wenn man mit dem selbsten Ticket macht, egal in welcher Reihenfolge, kann das schon ein Betrug darstellen.
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Dos
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 16.07.06, 13:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
es wird ein versuchter Betrug zum Nachteil des potenziellen Erwerbers gewesen sein. Durch den Verkaufsversuch haben/wollten die beiden dem Käufer vorgaukeln, das Ticket sei auch für ihn gültig und er könne es benutzen. Tatsächlich war es aber nicht übertragbar und wäre daher für den Erwerber ungültig gewesen. Der hätte Geld gezahlt, aber keine werthaltige Gegenleistung dafür bekommen. Die Bahn hat (strafrechtlich) nix damit zu tun.
Gruß, dos
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Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 16.07.06, 14:11    Titel: Antworten mit Zitat

Andererseits wäre es für den potentiellen Käufer kein Problem gewesen, das Ticket zu nutzen, wenn den Erwerb keiner mitgekriet hätte. Das Ticket an sich ist ja anonym.

Deshalb fehlt es mir ein bisschen am Vorsatz für einen Betrug. Schließlich wollte der Verkäufer ja ein "funktionierendes" Ticket aushändigen.
Man könnte höchstens sagen, er hätte billigend in Kauf genommen, dass der Handel auffliegt und das Ticket dadurch für ungültig erklärt wird.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
Forenregeln!
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 16.07.06, 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

Dos hat folgendes geschrieben::
Hi,
es wird ein versuchter Betrug zum Nachteil des potenziellen Erwerbers gewesen sein. Durch den Verkaufsversuch haben/wollten die beiden dem Käufer vorgaukeln, das Ticket sei auch für ihn gültig und er könne es benutzen. Tatsächlich war es aber nicht übertragbar und wäre daher für den Erwerber ungültig gewesen. Der hätte Geld gezahlt, aber keine werthaltige Gegenleistung dafür bekommen. Die Bahn hat (strafrechtlich) nix damit zu tun.
Gruß, dos


Ich vermute doch auf diesen Tickets steht "nicht übertragbar" oder dergleichen. Dann wäre die Täuschungsabsicht doch recht fraglich, oder ein untauglicher Versuch. Es sei denn die Verkäufer hätten z.B. durch entsprechende uniformähnliche Kleidung vorgetäuscht, sie wären Fahrscheinverkäufer der Bahngesellschaft.
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Obermotzbruder
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 17.07.06, 22:26    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Andererseits wäre es für den potentiellen Käufer kein Problem gewesen, das Ticket zu nutzen, wenn den Erwerb keiner mitgekriet hätte. Das Ticket an sich ist ja anonym.

Deshalb fehlt es mir ein bisschen am Vorsatz für einen Betrug. Schließlich wollte der Verkäufer ja ein "funktionierendes" Ticket aushändigen.
Man könnte höchstens sagen, er hätte billigend in Kauf genommen, dass der Handel auffliegt und das Ticket dadurch für ungültig erklärt wird.


Hallöle

Das Ticket ist nicht anonym, da man seinen Namen eintragen muß. Eigene Erfahrung. Ich denke mal so vor mich hin, dass gerade dieser Aspekt den Ausschlag für die Anzeige gegben hat.

Grüssle
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 17.07.06, 22:34    Titel: Antworten mit Zitat

Beim Hessenticket ist das nicht nötig, habe ich mir sagen lassen.
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Dos
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 19.07.06, 07:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
wenn das Ticket namentlich gekennzeichnet war und/oder darauf stand, dass es nicht übertragbar sei, könnte man schon überlegen, ob sich der potenzielle Käufer wirklich geirrt hätte und die Beschuldigten auch entsprechenden Vorsatz hatten...
Gruß, dos
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 19.07.06, 13:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hinsichtlich einer namentlichen Kennzeichnung d'accord.
Was die Übertragbarkeit angeht, kann ich mich aber immer noch nicht von dem Gedanken trennen, dass der Verkäufer vorgehabt haben könnte, das Ticket unbemerkt zu verkaufen, womit dem Käufer auch kein praktischer Schaden entstehen würde(ein theoretischer natürlich schon, weil das Ticket durch die Übertragung gemäß Beförderungsbedingungen ungültig würde). In diesem Konstrukt würde mir also der Vorsatz fehlen.
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0Klaus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 21.07.06, 20:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

hier liegt mE kein Betrug, sondern eine Beihilfe zum versuchten Erschleichen von Leistungen vor (§ 265a StGB).

Betrug ist es nicht, da der Käufer nicht betrogen wird (der weiß ja, dass das Ticket nur für den ursprüngl. Käufer gedacht war - wegen Namenseintragung), sondern erst die Bahn durch die Tat des Käufers betrogen werden soll. Daher ist es eine Beihilfe

Das Ticket darf nicht von einem anderen verwendet werden.

Ein Versuch liegt allerdings erst vor, wenn man unmittelbar vor der Tatausführung steht.

Der Verkauf als solcher ist nicht strafbar (Verfügungsbefugnis über Eigentum). Strafbar ist nur, wenn das Ticket mit der Absicht verkauft wird, dass es ein anderer zum Fahren nutzen soll und der andere auch tatsächlich den Versuch begeht es zu nutzen oder es tatsächlich nutzt.

Da Sie scheinbar das Ticket noch gar nicht verkauft hatten, war auch noch keine rechtswidrige Tat da, die versucht werden konnte.

Ich schlage vor die Aussage zu verweigern, nur rechtliche Ausführungen machen und nur das angeben was die Polizisten äußerlich gesehen haben (keine Gedanken einräumen, dh nicht sagen, dass das Ticket zum Zwecke der Täuschung der Bahn verkauft werden sollte).

(nicht strafbare versuchte Beihilfe)

- ohne Gewähr -
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mfg
Klaus
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 21.07.06, 20:32    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Da Sie scheinbar das Ticket noch gar nicht verkauft hatten, war auch noch keine rechtswidrige Tat da, die versucht werden konnte.


Versuch der Beihilfe zum Versuch wäre mir auch etwas zu abstrus gewesen. Sehr glücklich
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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