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Dunja FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.07.2005 Beiträge: 734
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Verfasst am: 20.07.06, 09:15 Titel: Rechtsschutz im Strafrecht |
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Bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat bieten die Rechtsschutzversicherungen ja keinen Deckungsschutz an.
Wie ist es, wenn gegen den Mandanten wegen dem Vorwurf einer vorsätzlichen Straftat ermittelt wird, der Anwalt in dieser Sache tätig wird und die Sache dann nach § 170 II StPO eingestellt wird.
Zahlen die Rechtsschutzversicherungen in einem solchen Fall die Anwaltskosten?
Danke im Voraus. |
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I-user FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 20.07.06, 12:51 Titel: |
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Ich denke mal, schon. Vielleicht wurde man zu Unrecht verdächtigt. Die Versicherung kann ja nicht beweisen, dass man eine vorsätzliche Tat begangen hat. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
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Verfasst am: 20.07.06, 14:20 Titel: |
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Hallo,
schauen Sie doch mal hier (§ 2 Buchst. i, bb). Letztendlich hilft nur ein Blick in die ARB des jeweiligen Versicherers, in denen aber idR die gleiche oder eine ähnliche Regelung enthalten ist.
Wenn die fragliche Straftat nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Betrug, § 263 StGB), dann besteht kein Versicherungsschutz. Egal, wie das Strafverfahren ausgeht und ob der Vorwurf berechtigt war oder nicht. |
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RAHelm FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.06.2006 Beiträge: 126
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Verfasst am: 21.07.06, 12:21 Titel: |
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Stimme jurico zu.
Wenn es sich um ein Vergehen handelt, das fahrlässig begangen werden kann, so dürfte auch bei einer Einstellung nach § 170 II StPO Versicherungsschutz bestehen, da eine vorsätzliche Begehung nicht rechtskräftig festgestellt wurde.
Gruß _________________ André Helm
Rechtsanwalt |
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I-user FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 21.07.06, 21:06 Titel: |
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Und wenn die Tat nur vorsätzlich begangen werden kann und eine unberechtigte Klage erhoben wurde, zahlt dann die Staatskasse statt der Versicherung oder trägt man die Kosten selbst? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
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I-user FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 21.07.06, 22:48 Titel: |
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Gut danke, dann bin ich fast beruhigt Aber wenn die Staatsanwaltschaft einstellt und es nicht zur Klage kommt, hat man Pech? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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Milo FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 13.12.2004 Beiträge: 1572 Wohnort: Neu-Ulm
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Verfasst am: 22.07.06, 08:44 Titel: |
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Ja. Man hätte ja - wenn man unschuldig ist - in die Fehlerlosigkeit deutscher Justiz vertrauen können. |
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olafh Interessierter
Anmeldungsdatum: 12.04.2006 Beiträge: 15
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Verfasst am: 23.07.06, 10:08 Titel: |
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jurico hat folgendes geschrieben:: |
Wenn die fragliche Straftat nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Betrug, § 263 StGB), dann besteht kein Versicherungsschutz. Egal, wie das Strafverfahren ausgeht und ob der Vorwurf berechtigt war oder nicht. |
Nicht ganz zutreffend, wenn man auf die Ausnahmen im Verkehrsstrafrecht schaut. So kann bei unerlaubtem Entfernen von Unfallort (nur vorsätzlich begehbar) rückwirkend Kostenschutz erteilt werden, z.B. im Falle einer Einstellung. |
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jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
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Verfasst am: 23.07.06, 14:08 Titel: |
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Stimmt. Die Verkehrsstraftaten habe ich fahrlässig außer Acht gelassen.  |
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