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Rechtsschutz im Strafrecht

 
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Dunja
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Anmeldungsdatum: 01.07.2005
Beiträge: 734

BeitragVerfasst am: 20.07.06, 09:15    Titel: Rechtsschutz im Strafrecht Antworten mit Zitat

Bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat bieten die Rechtsschutzversicherungen ja keinen Deckungsschutz an.

Wie ist es, wenn gegen den Mandanten wegen dem Vorwurf einer vorsätzlichen Straftat ermittelt wird, der Anwalt in dieser Sache tätig wird und die Sache dann nach § 170 II StPO eingestellt wird.

Zahlen die Rechtsschutzversicherungen in einem solchen Fall die Anwaltskosten?

Danke im Voraus.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 20.07.06, 12:51    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke mal, schon. Vielleicht wurde man zu Unrecht verdächtigt. Die Versicherung kann ja nicht beweisen, dass man eine vorsätzliche Tat begangen hat.
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 20.07.06, 14:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

schauen Sie doch mal Pfeil hier (§ 2 Buchst. i, bb). Letztendlich hilft nur ein Blick in die ARB des jeweiligen Versicherers, in denen aber idR die gleiche oder eine ähnliche Regelung enthalten ist.

Wenn die fragliche Straftat nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Betrug, § 263 StGB), dann besteht kein Versicherungsschutz. Egal, wie das Strafverfahren ausgeht und ob der Vorwurf berechtigt war oder nicht.
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RAHelm
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Anmeldungsdatum: 28.06.2006
Beiträge: 126

BeitragVerfasst am: 21.07.06, 12:21    Titel: Antworten mit Zitat

Stimme jurico zu.

Wenn es sich um ein Vergehen handelt, das fahrlässig begangen werden kann, so dürfte auch bei einer Einstellung nach § 170 II StPO Versicherungsschutz bestehen, da eine vorsätzliche Begehung nicht rechtskräftig festgestellt wurde.

Gruß
_________________
André Helm
Rechtsanwalt
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 21.07.06, 21:06    Titel: Antworten mit Zitat

Und wenn die Tat nur vorsätzlich begangen werden kann und eine unberechtigte Klage erhoben wurde, zahlt dann die Staatskasse statt der Versicherung oder trägt man die Kosten selbst?
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 21.07.06, 21:20    Titel: Antworten mit Zitat

Da hilft ein Blick in § 467 StPO.

http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__467.html

Achtung: Die Einstellung des Verfahrens in § 467 Abs. 1 StPO meint nur die Einstellung durch das Gericht (nicht durch die StA, z. B. gem. § 170 Abs. 2 StPO).

Zu den notwendigen Auslagen des Angeschuldigten gehören grundsätzlich auch die Rechtsanwaltskosten, § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO.

http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__464a.html
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 21.07.06, 22:48    Titel: Antworten mit Zitat

Gut danke, dann bin ich fast beruhigt Smilie Aber wenn die Staatsanwaltschaft einstellt und es nicht zur Klage kommt, hat man Pech?
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 22.07.06, 08:44    Titel: Antworten mit Zitat

Ja. Man hätte ja - wenn man unschuldig ist - in die Fehlerlosigkeit deutscher Justiz vertrauen können.
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olafh
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.04.2006
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 23.07.06, 10:08    Titel: Antworten mit Zitat

jurico hat folgendes geschrieben::

Wenn die fragliche Straftat nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Betrug, § 263 StGB), dann besteht kein Versicherungsschutz. Egal, wie das Strafverfahren ausgeht und ob der Vorwurf berechtigt war oder nicht.



Nicht ganz zutreffend, wenn man auf die Ausnahmen im Verkehrsstrafrecht schaut. So kann bei unerlaubtem Entfernen von Unfallort (nur vorsätzlich begehbar) rückwirkend Kostenschutz erteilt werden, z.B. im Falle einer Einstellung.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 23.07.06, 14:08    Titel: Antworten mit Zitat

Stimmt. Die Verkehrsstraftaten habe ich fahrlässig außer Acht gelassen. Winken
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