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Hilfe! Auch meine betreute Mutter hat WÜnsche?

 
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evomo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.05.2006
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 08:45    Titel: Hilfe! Auch meine betreute Mutter hat WÜnsche? Antworten mit Zitat

Meine Mutter wurde während eines Krankenhausaufenthaltes Anfang 2003 wegen Verwirrung unter Betreuung gestellt. Meine Mutter ist zwar Demenz, aber dennoch hat sie Wünsche die sie auch äußern kann, wenn man auf sie eingeht.

Seit damals ist sie in einem lieblosen Zimmer beim Bruder (ebenfalls wie ich Betreuer) untergebracht. Die Mutter würde sehr gerne in ihr altes gewohntes soziales Umfeld (altes Häuschen) zurückkehren. Gerne würde ich ihr zu einen schönen Lebensabend verhelfen. Ich würde das Häuschen abreissen und eine altersgrechten Neubau erstellen, sie hätte eine lebenslanges Wohnrecht und bräuchte nie in ein Heim!

Es existiert ein Wertgutachten von dem alten Häuschen. Der Bruder stimmt aber einem Verkauf an mich nicht zu und benutzt die Mutter als Verhandlungsmasse.

Auch das Vormundschaftsgericht hat signalisiert, dass eine Anhörung der Mutter nicht notwendig sein, da ja bereits im Jahre 2003 im Rahmen des Betreuungsverfahrens bereits ein Gesundheitsgutachten für die Mutter erstellt wurde.

Es gibt zwar den §1901 Abs. 2, aber niemand unterstützt sie/uns. Was können wir tun?
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 09:14    Titel: Re: Hilfe! Auch meine betreute Mutter hat WÜnsche? Antworten mit Zitat

evomo hat folgendes geschrieben::
Meine Mutter wurde während eines Krankenhausaufenthaltes Anfang 2003 wegen Verwirrung unter Betreuung gestellt. Meine Mutter ist zwar Demenz, aber dennoch hat sie Wünsche die sie auch äußern kann, wenn man auf sie eingeht.

Seit damals ist sie in einem lieblosen Zimmer beim Bruder (ebenfalls wie ich Betreuer) untergebracht. Die Mutter würde sehr gerne in ihr altes gewohntes soziales Umfeld (altes Häuschen) zurückkehren. Gerne würde ich ihr zu einen schönen Lebensabend verhelfen. Ich würde das Häuschen abreissen und eine altersgrechten Neubau erstellen, sie hätte eine lebenslanges Wohnrecht und bräuchte nie in ein Heim!

Es existiert ein Wertgutachten von dem alten Häuschen. Der Bruder stimmt aber einem Verkauf an mich nicht zu und benutzt die Mutter als Verhandlungsmasse.

Auch das Vormundschaftsgericht hat signalisiert, dass eine Anhörung der Mutter nicht notwendig sein, da ja bereits im Jahre 2003 im Rahmen des Betreuungsverfahrens bereits ein Gesundheitsgutachten für die Mutter erstellt wurde.

Es gibt zwar den §1901 Abs. 2, aber niemand unterstützt sie/uns. Was können wir tun?

Wer ist denn für welche Aufgabenkreise Betreuer?
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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evomo
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Anmeldungsdatum: 18.05.2006
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 09:18    Titel: Antworten mit Zitat

beide Betreuer sind für alle Bereiche zuständig (unabhängig voneinander)
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 10:26    Titel: Antworten mit Zitat

evomo hat folgendes geschrieben::
beide Betreuer sind für alle Bereiche zuständig (unabhängig voneinander)

Da sieht man mal, wozu das führt. Aus gutem Grunde gibts sowas bei unserem Gericht nicht. Aber das nur am Rande.

Sie sollten dem Gericht mitteilen, dass eine Einigung zwischen den Betreuern nicht möglich ist. Ggf. können Sie beantragen, die Betreuung auf sich allein übertragen zu bekommen, wenn sie hierfür triftige Gründe haben, die das Gericht überzeugt. Ansonsten wird das Gericht dann wohl einen neutralen Betreuer bestellen, damit Entscheidungen zum Wohler Ihrer Mutter getroffen werden können.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


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evomo
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Anmeldungsdatum: 18.05.2006
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 25.07.06, 09:43    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Herr Vormundschaftsrichter!
Offen bleibt aber nachwievor - was sind trifftige Gründe? Reicht Zuwiederhandeln gegen §1901 Abs. 2 nicht aus? Wie werden die Wünsche der Mutter wirklich festgestellt?
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Lichtaus
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Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 261
Wohnort: Thüringen

BeitragVerfasst am: 25.07.06, 13:30    Titel: Antworten mit Zitat

Möglicherweise wäre hier die Beantragung der Einsetzung eines Verfahrenspflgers sinnvoll.

Dieser kann dann ausschließlich in dieser Angelegenheit allein den Willen und das Wohl der Mutter erkunden ohne gleich die Betreuung zu wechseln.
Allerdings wird der Verfahrenspfleger keinesfalls die Interessen von irgendwelchen Angehörigen vertreten.
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evomo
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Anmeldungsdatum: 18.05.2006
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 25.07.06, 14:41    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort. Ist aber bestimmt ein langwieriges Verfahren?
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Lichtaus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 261
Wohnort: Thüringen

BeitragVerfasst am: 26.07.06, 07:18    Titel: Antworten mit Zitat

Zuständig ist hier meist schon der Rechtspfleger/- in auf Ihrem Amtsgericht, die Einsetzung eines Verfahrenspflegers ist keine sehr langwierige Angelegenheit.

Auf jeden Fall sollte hier auf irgendeine Weise eine dritte Person die Sache betrachten, da es neben dem Willen und Wohl der Mutter wohl auch um verschiedene Interessenlagen bzgl. des Häuschens geht.
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 26.07.06, 08:13    Titel: Antworten mit Zitat

Lichtaus hat folgendes geschrieben::
Zuständig ist hier meist schon der Rechtspfleger/- in auf Ihrem Amtsgericht, die Einsetzung eines Verfahrenspflegers ist keine sehr langwierige Angelegenheit.

Zuständig ist der Richter. Ist aber dennoch keine sehr langwierige Angelegenheit. Zweifelhaft ist allerdings, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrenspflegers vorliegen.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


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evomo
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Anmeldungsdatum: 18.05.2006
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 26.07.06, 10:02    Titel: Antworten mit Zitat

Zuerst möchte ich mich für die zahlreiche Unterstützung bedanken.

Ferner würde ich noch gerne die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrenspflegers wissen. Danke in voraus.
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