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Verfasst am: 27.07.06, 12:03 Titel: Generelle Frage bei "Rücktritt vom Verkauf"
Hallo alle,
Vorweg : ich bin neu hier ; wenn mir also in der Form Fehler unterlaufen, mich bitte kurz drauf aufmerksam machen
also, hier meine kleine Frage:
Fast immer heisst es beim Möbelkauf : wenn der Käufer vom Verkauf zurücktritt werden x% Schadengeld verlangt
Dies ist überraschend ; denn wenn ich die Waren noch nicht habe (weil zB noch nicht abgeholt oder noch nicht geliefert), kann man mich doch nicht zwingen diese zu Zahlen... oder ?
Im französischen Recht (ich bin Franzose) ist dies Verboten... wie ist es denn im deutschen Recht ?
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 27.07.06, 13:14 Titel: Re: Generelle Frage bei "Rücktritt vom Verkauf"
dorsai76 hat folgendes geschrieben::
wie ist es denn im deutschen Recht ?
Das ist m.E: innerhalb gewisser Grenzen zulässig (ich meine, 25 % wären kein Problem), so es denn in den AGB wirksam vereinbart wurde. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 27.07.06, 21:25 Titel:
Selbst wenn eine solche Klausel unwirksam wäre, könnte der VK immer noch auf Abnahme und Bezahlung (von 100%) bestehen.
Zustimmung zur Vertragsauflösung ist pure Kulanz und kann folglich unter beliebige Bedingungen (auch 100.000% vom Kaufpreis) gestellt werden. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Verfasst am: 28.07.06, 20:17 Titel: Re: Generelle Frage bei "Rücktritt vom Verkauf"
dorsai76 hat folgendes geschrieben::
Fast immer heisst es beim Möbelkauf : wenn der Käufer vom Verkauf zurücktritt werden x% Schadengeld verlangt
Im französischen Recht (ich bin Franzose) ist dies Verboten... wie ist es denn im deutschen Recht ?
Grundsätzlich darf man einem anderen (z.B. einem Möbelkaufvertragspartner) freiwillig eine Strafzahlung für den Fall versprechen, daß man seiner aus dem Kaufvertrag entstandenen Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises/Abnahme nicht (rechtzeitig) nachkommt:
"Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.", § 340 BGB.
Per AGB-Klausel kann dies aber nicht wirksam vereinbart werden, denn im deutschen Recht ist eine AGB-Vertragsbestimmung unwirksam, "durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird", § 309 BGB.
Wenn der Käufer die Kaufvertragserfüllung ( Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Kaufsache) nicht (fristgerecht) erbringt, kann der Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und Schadensersatz statt der Vertragserfüllung verlangen. Entweder in Höhe eines tatsächlich nachweisbaren Schadens, oder in Höhe einer vereinbarten "Schadensersatzpauschale". Wenn diese "Schadensersatz-Pauschale" mittels einer AGB-Bestimmung vereinbart ist, dann ist sie unwirksam, wenn ...
... a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale, § 309 BGB.
Also: die Vereinbarung eines pauschalen Nicht-Abnahme-Schadens in Höhe von ca. 25% eines Mobelkaufpreises soll ( nach Ansicht einiger Gerichte ) dem gewöhnlich zu erwartenden Schaden entsprechen, der einem Möbelverkäufer durch eine Nicht-Abnahme entsteht.
Außerdem muß für die Wirksamkeit einer Schadensersatz-Pauschal-Klausel bestimmt sein, daß der Käufer DANN keinen Schadensersatz in der vereinbarten pauschalen Höhe schuldet, wenn er nachweist, daß dem Verkäufer durch die Nicht-Abnahme
- entweder ÜBERHAUPT kein Schaden entstanden ist ( etwa weil die fragliche Sache an einen anderen Käufer verkauft wurde ),
- oder daß dem Verkäufer ein Schaden ( z.B. durch einen Mindererlös bei einem Weiterverkauf ) "nur" in einer Höhe entstanden ist, die "nicht nur unwesentlich" niedriger als die Pauschale ist.
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