Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Mitarbeiter A hat einen Schlüssel zur Schließanlage seiner Firma verloren. Soweit ihm bekannt ist, werden solche Schäden nicht durch die PHV abgedeckt. Vorsichtige Schätzung des Schlossaustauschs belaufen sich auf ca. 10.000 Euro. Sind in solchen Fällen eigentlich Arbeitgeber versichert? Ist es möglich, dass Mitarbeiter A diesen Schaden aus seiner Tasche bezahlen muss?
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 08.08.06, 09:41 Titel:
Möglich ist es schon. Wenn einem Arbeitnehmer ein Schlüssel überlassen wurde, haften er bei Verlust des Schlüssels für die Folgen je nach Grad der Fahrlässigkeit (einfache, mittlere, grobe) u. U. in voller Höhe, u.U. auch gar nicht für den entstandenen Schaden. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Dazu bin ich auf ein BAG-Urteil gestossen, da haben zwar die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin Erfolg gehabt; es ging damals auch um einen Verkehrsunfall eines Busfahrers, aber die Leitsätze des BAG haben Bestand.
Zitat:
BAG, Urteil vom 12.10.1989 - 8 AZR 276/88 -
Leitsätze:
1. Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers sind auch bei grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen. Die Entscheidung ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen, wobei es entscheidend darauf ankommen kann, daß der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Mißverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung zur Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit; hinsichtlich der Haftung bei nicht gefahrgeneigter Arbeit vgl. gleichzeitig erlassenen Beschluß des Senats in der Sache 8 AZR 741/87, BAG AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 9.
2. Die Haftung des Arbeitnehmers ist nach geltendem Recht nicht durch eine Höchstsumme begrenzt.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.