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Schlüssel abhanden - Schließanlage

 
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Viviane
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Anmeldungsdatum: 21.04.2005
Beiträge: 120

BeitragVerfasst am: 08.08.06, 09:28    Titel: Schlüssel abhanden - Schließanlage Antworten mit Zitat

Mitarbeiter A hat einen Schlüssel zur Schließanlage seiner Firma verloren. Soweit ihm bekannt ist, werden solche Schäden nicht durch die PHV abgedeckt. Vorsichtige Schätzung des Schlossaustauschs belaufen sich auf ca. 10.000 Euro. Sind in solchen Fällen eigentlich Arbeitgeber versichert? Ist es möglich, dass Mitarbeiter A diesen Schaden aus seiner Tasche bezahlen muss?

Herzlichen Dank für Antworten

viviane
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 08.08.06, 09:41    Titel: Antworten mit Zitat

Möglich ist es schon. Wenn einem Arbeitnehmer ein Schlüssel überlassen wurde, haften er bei Verlust des Schlüssels für die Folgen je nach Grad der Fahrlässigkeit (einfache, mittlere, grobe) u. U. in voller Höhe, u.U. auch gar nicht für den entstandenen Schaden.
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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Viviane
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.04.2005
Beiträge: 120

BeitragVerfasst am: 08.08.06, 09:44    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Einschätzung!
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Duisburger
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 08.08.06, 20:12    Titel: Antworten mit Zitat

Dazu bin ich auf ein BAG-Urteil gestossen, da haben zwar die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin Erfolg gehabt; es ging damals auch um einen Verkehrsunfall eines Busfahrers, aber die Leitsätze des BAG haben Bestand.

Zitat:
BAG, Urteil vom 12.10.1989 - 8 AZR 276/88 -

Leitsätze:

1. Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers sind auch bei grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen. Die Entscheidung ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen, wobei es entscheidend darauf ankommen kann, daß der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Mißverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung zur Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit; hinsichtlich der Haftung bei nicht gefahrgeneigter Arbeit vgl. gleichzeitig erlassenen Beschluß des Senats in der Sache 8 AZR 741/87, BAG AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 9Cool.

2. Die Haftung des Arbeitnehmers ist nach geltendem Recht nicht durch eine Höchstsumme begrenzt.

_________________
MfG,
Duisburger

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railman1967
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.01.2006
Beiträge: 59
Wohnort: Troisdor

BeitragVerfasst am: 09.08.06, 18:29    Titel: Antworten mit Zitat

Zur Info, es gibt PHVs in denen private und/oder gewerbliche Schlüsselschäden abgesichert sind.
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