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Verfasst am: 17.08.06, 10:55 Titel: Befangenheit ja oder nein?
A verklagt B.
Gericht verfügt: B muss binnen zwei Wochen anzeigen, ob er sich gegen As Klage verteidigt, und wenn ja, muss die Begründung nach weiteren zwei Wochen vorgelegt werden."
B erwidert: "Möchte mich verteidigen."
Nach weiteren zwei Wochen kommt nichts von B.
A beantragt ein Versäumnisurteil.
Das Gericht sendet B erneut den Hinweis, dass es beabsichtigt, ein Versäumnisurteil zu erlassen, wenn B sich nicht meldet.
Nach weiteren zwei Wochen fragt A dem Gericht, ob sich B meldete.
Das Gericht antwortet A, dass B nicht reagiert hat. Wenn B nach weiteren zwei Wochen nicht reagiert, wird es As Antrag (Versäumnisurteil) stattgeben.
Ist dies oben Genanntes gängige Praxis, also dass dem Beklagten immer und immer wieder Fristen eingeräumt werden, die er noch nicht einmal beantragte?
§ 276 ZPO
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notrfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; ... Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. ....
Es gibt weniger befangene Richter, als man so denkt... _________________ Karma statt Punkte!
Gericht sagt B: Du musst jetzt in max zwei Wochen sagen, ob du dich verteidigen willst.
Wenn du das sagt, dann musst du nach weiteren zwei Wochen begründen, warum du meinst, dass A der Anspruch nicht zusteht.
B sagt dem Gericht: Ich werde mich verteidigen, und in zwei Wochen erwidern.
In zwei Wochen sagt B nichts.
Nach weiteren zwei Wochen sagt B trotz Aufforderung vom Gericht immer noch nichts. Gericht schreibt B nundenn, dass es beabsichtigt, ein Versäumnisurteil zu erlassen, wenn nicht binnen zwei Wochen reagiert wird.
A fragt dem Gericht, ob sich B meldete.
Gericht sagt A, dass B nochmal darauf hingewiesen worden ist, wenn er sich nicht meldet, dass es ein für ihn kostenpflichtiges Versäumnisurteil erlassen wird.
Wieso wird B so viele Fristen gegeben, die er gar nicht beantragte?
Die zweite Frist (....Frist von mindestens zwei Wochen) ist eine richterliche Frist, die jener nach Gutdünken bestimmen kann. Je nachdem, wie es gerade so in den Geschäftsplan fast. Besser, den Beklagten noch einmal auf die Folgen einer Fristversäumnis hinzuweisen, als bei sofortigem Urteil hinterher einen Einspruch auf dem Tisch zu haben. _________________ Karma statt Punkte!
Moment: Es darf doch gar kein VU im schriftlichen Verfahren ergehen. B hat doch Verteidigungsabsicht angezeigt. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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