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Verfasst am: 15.08.06, 13:07 Titel: Privatautonomie contra GmbhG
Ich habe zwei kurze Fragen zum Gesellschaftsrecht (GmbH):
1. Ist eine Abweichung und sei sie auch noch so unsinnig von § 47 II GmbHG zulässig?
Bsp: Es wird vereinbart, dass es statt pro 50 pro 100 Euro eine Stimme geben soll.
2. Ein Gesellschaftsvertrag enthält folgende Klausel: "Die Gesellschafter, ausgenommen Gesellschafter A, können je volle xxxx Euro Stammeinlage ein Mitglied in den Aufsichtsrat entsenden."
Der Betrag xxxx errechnet sich wie folgt: Summe aller Stammeinlagen (auch des Gesellschafters A) geteilt durch die Anzahl der Gesellschafter (inkl. Gesellschafter A).
Problem: Darf Gesellschafter A bei der Berechnung berücksichtigt werden, auch wenn er keine Mitglieder entsenden darf?
Nach § 52 I GmbHG müsste diese Klausel doch eigentlich unter privatautonomen Gesichtspunkten zulässig sein ("soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist")?
Edit: Auch wenn das Interesse an dieser Frage hier wohl eher gering ist: Frage 1 hat sich wegen § 45 II GmbHG erledigt.
Problem: Darf Gesellschafter A bei der Berechnung berücksichtigt werden, auch wenn er keine Mitglieder entsenden darf?
Wenn die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, die Gesellschafter A von der Entsendung ausschließt wirksam ist, dann sehe ich da kein Argument dagegen. Zwingendes Recht bei der GmbH sind ja eigentlich nur die Regelungen, die das Außenverhältnis und die Sicherung des Stammkapitals betreffen. Wie die Gesellschafter den Aufsichtsrat organisieren (und ob sie überhaupt einen einrichten), ist ihre Sache.
Daß A keine Vertreter in den Aufsichtsrat entsenden kann, könnte ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung aller Gesellschafter sein. Allerdings kann es für solche Ungleichbehandlungen sachliche Gründe geben, dann sind sie zulässig.
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