Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - 2 unterschiedliche Zahlungsbedingungen
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

2 unterschiedliche Zahlungsbedingungen

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Gesellschafts- u. Handelsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Ratz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.06.2005
Beiträge: 206

BeitragVerfasst am: 18.08.06, 08:43    Titel: 2 unterschiedliche Zahlungsbedingungen Antworten mit Zitat

Hallo Forumsgemeinde!

Bevor wir uns hier die Köpfe einschlagen - sicher kann uns hier wer weiterhelfen.

Gehen wir mal von 3 Firmen aus: A und B und C

A - Bestellung an C mit Zahlbed. 3% Skonto
C gibt Bestellung an B weiter (Teilauftrag)
B bestätigt A Auftrag aufgrund der Bestellung an C, jedoch mit Grundlage der eigenen AGBs ohne Skonto.

A moniert nach Eingang der Auftragsbestätigung nicht.

Was gilt hier nun? Dürfte A sich Skonto ziehen oder nicht?

.. bin ich überhaupt im richtigen Unterforum?? Frage Verlegen
_________________
*** Das Licht am Ende eines Tunnels kann auch ein Idiot mit einer Kerze sein ***
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Toph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 18.08.06, 08:48    Titel: Re: 2 unterschiedliche Zahlungsbedingungen Antworten mit Zitat

Ratz hat folgendes geschrieben::
Dürfte A sich Skonto ziehen oder nicht?


A hat einen Vertrag mit C, der Zahlung mit Skonto vorsieht und darf natürlich entsprechend Skonto ziehen.

Das C einen Vertrag mit B der Gestalt geschlossen hat, dass dieser die Leistung zu der C sich gegenüber A verpflichtet hat, zu erbringen verpflichet ist (ggf. direkt an A), berührt nicht das Vertragsverhältnis von A zu C.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Ratz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.06.2005
Beiträge: 206

BeitragVerfasst am: 18.08.06, 09:15    Titel: Antworten mit Zitat

Würde diese Regelung durch unterschiedliche Zahlungsempfänber beeinträchtig werden?

Wenn B Rechnung direkt an A stellen würde und A auch direkt an B zahlt?
C wäre hier ja völlig aussen vor.

Wenn A an C zahlt und B mit C verrechnet, wäre es klar. Aber so?

wie kommt man eigentlich in der PAUSE auf so blöde Themen ... Geschockt Sehr glücklich
_________________
*** Das Licht am Ende eines Tunnels kann auch ein Idiot mit einer Kerze sein ***
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Toph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 18.08.06, 09:47    Titel: Antworten mit Zitat

Ratz hat folgendes geschrieben::
Würde diese Regelung durch unterschiedliche Zahlungsempfänber beeinträchtig werden?

Wenn B Rechnung direkt an A stellen würde und A auch direkt an B zahlt?
C wäre hier ja völlig aussen vor.

Wenn A an C zahlt und B mit C verrechnet, wäre es klar. Aber so?


Wenn B Rechnung direkt an A stellen würde und A auch direkt an B zahlt, kann dahinter eigentlich nur eine Abtretung der Forderung gegen A von C an B stehen, die B an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber annimmt.
Ob die Forderungsabtretung an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber angneommen wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln-Palandt schreibt im Zweifel wäre Leistung erfüllungshalber anzunehmen.

In beiden Fällen ist A berechtigt Skonto zu ziehen; bei Leistung an Erfüllungs statt ist aber durch die Annahme das Schuldverhältnis zwischen C und B erloschen und B kann den Differenz(Skonto)betrag nicht mehr von C verlangen.

Bei Leistung erfüllungshalber, erlischt das Schuldverhältnis zwischen B und C durch die Forderungsabtretung nicht, sondern nur durch den Forderungseinzug in der Höhe in der B sich aus der Forderung befriedigen kann-hier hat also B noch Anspruch gegen C in Höhe des Differenz(Skonto)betrages

Zitat:
wie kommt man eigentlich in der PAUSE auf so blöde Themen ... Geschockt Sehr glücklich


Gute Frage. Und wieso beantworte ich eingentlich so blöde Fragen in der Pause? Winken
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Ratz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.06.2005
Beiträge: 206

BeitragVerfasst am: 18.08.06, 11:51    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr glücklich
Vielen Dank für die ausführliche Info und schon mal ein schönes Wochenende!

Toph hat folgendes geschrieben::
Ratz hat folgendes geschrieben::

wie kommt man eigentlich in der PAUSE auf so blöde Themen ... Geschockt Sehr glücklich


Gute Frage. Und wieso beantworte ich eingentlich so blöde Fragen in der Pause? Winken


.. schlimm gell ...? Winken
_________________
*** Das Licht am Ende eines Tunnels kann auch ein Idiot mit einer Kerze sein ***
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Pünktchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 19.08.06, 03:10    Titel: Re: 2 unterschiedliche Zahlungsbedingungen Antworten mit Zitat

Toph hat folgendes geschrieben::

A hat einen Vertrag mit C,

Hat A das tatsächlich? Das ergibt sich zumindest aus dem Sachverhalt. Eine Bestellung ist noch kein Vertrag. Oder habe ich etwas überlesen?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Toph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 19.08.06, 11:39    Titel: Re: 2 unterschiedliche Zahlungsbedingungen Antworten mit Zitat

Pünktchen hat folgendes geschrieben::
Toph hat folgendes geschrieben::

A hat einen Vertrag mit C,

Hat A das tatsächlich? Das ergibt sich zumindest aus dem Sachverhalt. Eine Bestellung ist noch kein Vertrag. Oder habe ich etwas überlesen?


Ich gehe schon davon aus, dass c die Bestellung des A auch angenommen hat und damit ein Vertrag zustande kam, denn anders kann ich mir die Einräumung eines Sknotos nicht erklären.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Pünktchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 20:39    Titel: Re: 2 unterschiedliche Zahlungsbedingungen Antworten mit Zitat

Toph hat folgendes geschrieben::
Pünktchen hat folgendes geschrieben::
Toph hat folgendes geschrieben::

A hat einen Vertrag mit C,

Hat A das tatsächlich? Das ergibt sich zumindest aus dem Sachverhalt. Eine Bestellung ist noch kein Vertrag. Oder habe ich etwas überlesen?


Ich gehe schon davon aus, dass c die Bestellung des A auch angenommen hat und damit ein Vertrag zustande kam, denn anders kann ich mir die Einräumung eines Sknotos nicht erklären.

I. d. R. gewährt man Skonto für jeden Kunden und muss nicht extra nach jeder Bestellung gewährt werden.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Toph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 25.08.06, 10:19    Titel: Re: 2 unterschiedliche Zahlungsbedingungen Antworten mit Zitat

Pünktchen hat folgendes geschrieben::
I. d. R. gewährt man Skonto für jeden Kunden und muss nicht extra nach jeder Bestellung gewährt werden.

Wenn man Skonto jedem Kunden gewährt wird selbiges Skonto aber in den AGBen geregelt sein, die nur durch einen Vertragsschluss in das Vertragsverhältnis einbezogen werden.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Gesellschafts- u. Handelsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.