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1 Unternehmer, 2 Geschäfte.

 
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Honkytonk
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Anmeldungsdatum: 26.08.2006
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 28.08.06, 17:04    Titel: 1 Unternehmer, 2 Geschäfte. Antworten mit Zitat

Ich habe eine Frage als Beispiel., worüber wir mit Freunden diskutiert haben, ob das ginge. Der Einfachheit halber, habe ich Jobs aus der Luft gegriffen, weil es mit Fall A und B nicht immer klar ist, finde ich.

Ein Mann ist Maurer, selbständig.

Er will einen eigenen Laden bauen, Bioprodukte. Ein Haus voller Reformsachen z.B. Bei beiden ist er Inhaber.

Darf er dem Laden, den er bauen will, seine Eigenleistung der Maurerei in Rechnung stellen?

Ein Steuerberater meinte, das ginge nicht, weil es steuerrechtlich auf das gleiche herauskäme, ein Anwalt meinte, es ginge alles [bei dem geht immer alles], der dritte meinte, dann könnten alle Scheingeschäfte machen und Rechnungen erfinden, aber ein Fremdmaurer könnte auch Rechnungen erfinden, meinte wieder ein anderer. Bei Großkonzernen ginge das doch auch meinte der nächste.

Geht das nun oder nicht.

Über Eure Meinungen würde ich mich freuen.

Honkytonk
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 28.08.06, 21:17    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke, das ist ein nicht erlaubtes Insichgeschäft nach § 181 BGB.
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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rettich
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 29.08.06, 11:13    Titel: Antworten mit Zitat

Also § 181 BGB ist hier sicherlich nicht einschlägig. Der bezieht sich nur auf die Stellvertretung. Ansonsten ist das wohl eher eine Frage für das Steuerrecht, denke ich.
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PatB.
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Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 162
Wohnort: Kölle a. Rh.

BeitragVerfasst am: 29.08.06, 13:00    Titel: Antworten mit Zitat

ich werfe mal ein frohes:

Es geht nicht

in die Runde

als Schlagworte: Innenumsatz, ersparte Aufwendungen

oder anders gesagt, ich schließe mich der Meinung des Steuerberaters an
_________________
Fragen Sie im Zweifel den Rechtsanwalt oder Steuerberater Ihres Vertrauens
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Honkytonk
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Anmeldungsdatum: 26.08.2006
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 29.08.06, 15:30    Titel: Antworten mit Zitat

Wieso geht das denn bei Konzern an, die Firma ax und Firma zb unter einem Dach hat, das kommt doch auch dem Konzern zu gute, oder wenn es ein Milliionär ist?
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 29.08.06, 16:00    Titel: Antworten mit Zitat

Die oben beschrieben Vorgehensweise ist möglich, wenn die beiden Unternehmungen jeweils rechtlich selbständig sind, wenn also z.b. das Maurergeschäft in Form einer GmbH geführt wird (deren Gesellschafter und Geschäftsführer dann A ruhig sein kann) und das Reformhaus von A z.B. als Einzelunternehmer geführt wird.

Die GmbH kann mit A kontrahieren ("eine Rechnung schreiben")-was allerdings voraussetzt wenn A Geschäftsführer der GmbH ist, dass er vom Selbstkontrahierungsverbot des §181 BGB befreit ist-denn sonst würde A als Vertreter der GmbH mit sich selbst als Einzelkaufmann kontrahieren und das verbietet der §181 BGB.

Dies ist auch das Verfahren das in Konzernen abläuft-die einzelnen Konzernunternehmen sind rechtlich selbständig und können daher ohne weiteres untereinander kontrahieren.

Betreibt A beide Unternehmungen als Einzelkaufmann, ist die Verfahrensweise dagegen nicht möglich.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 29.08.06, 16:51    Titel: Antworten mit Zitat

Der Begriff Rechnung ist hier nicht richtig. Es ist ggf. möglich die Eigenleistung zu aktivieren ob das was bringt ist eine andere Frage.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 29.08.06, 17:09    Titel: Antworten mit Zitat

Chess45 hat folgendes geschrieben::
Der Begriff Rechnung ist hier nicht richtig.

Wo ist der Begriff nicht richtig? In meinem Posting ist er es...
Zitat:
Es ist ggf. möglich die Eigenleistung zu aktivieren ob das was bringt ist eine andere Frage.

Das bezieht sich wohl nur auf die Alternative, dass A beide Unternehmungen als Einzelunternehmer führt-denn ansonsten habe ich keine Eigenleistung, sondern eine Fremdleistung die z.B. die Maler A GmbH an A erbringt...
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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Honkytonk
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Anmeldungsdatum: 26.08.2006
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 19:13    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist interessant, wenn also beides Einzelunternehmen sind.

Was ist denn dann eine Eigenleistung.

Maurer baut sein neues kleines Reformhaus.

Maurer schreibt sich selber eine Rechner als Reformhaus chef. Es ist zwar buchhalterisch + - Null, aber doch auch eine Leistung. Oder wäre dafür ein zweites Konto besser?
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 21:39    Titel: Antworten mit Zitat

Honkytonk hat folgendes geschrieben::
Das ist interessant, wenn also beides Einzelunternehmen sind.

Es können nicht beides Einzelunternehmen sein-A kann aber beide Unternehmungen als Einzelunternehmer führen.
Zitat:
Was ist denn dann eine Eigenleistung.

Dann ist das...
Zitat:
Maurer baut sein neues kleines Reformhaus.

...die Eigenleistung.
Zitat:
Maurer schreibt sich selber eine Rechner als Reformhaus chef. Es ist zwar buchhalterisch + - Null, aber doch auch eine Leistung.

Nein, das kann er dann nicht.

Er kann dies nur, wenn eine der beiden Unternehmungen in einer anderen Rechtsform geführt wird, z.B. die Maurer-Unternehmung als "Maurer A GmbH".
Dann ist das Häuschen-mauern eine Fremdleistung der GmbH, die A dafür eine Rechung schreiben kann-die A GmbH ist nämlich rechtlich selbständig (wenn man so will genauso "Mensch" wie A selber) und kann deswegen A eine Rechnung schreiben-auch wenn A als Gesellschafter der GMbH ihr "Eigentümer". ist.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 31.08.06, 13:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo. Buchhalterisch gefällt mir hier "Gebäude an aktivierte Eigenleistungen". Richtig?

Rechtlich ist anscheinend eine ähnliche Frage schon im Steuerrecht beantwortet worden.
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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