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Mehrkosten durch Kontopfändung

 
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Meise
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Anmeldungsdatum: 31.08.2006
Beiträge: 1
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 31.08.06, 08:16    Titel: Mehrkosten durch Kontopfändung Antworten mit Zitat

Herr B hat seinen Arbeitsplatz verlohren und ist nicht mehr in der Lage seine Schuldenraten zu leisten.
Firma A hat auf das Konto von Herrn B eine Kontopfändung eingeleitet.
Trotz Anschreibens und schilderung der veränderten Lebenssituation ist Firma A mit einer Stundung nicht einverstanden. Herr B ist so gut wie mittellos. Eine Eidesstattliche Versicherung wurde von Herrn B auch schon geleistet.

Durch die Kontopfändung entstehen dem Herrn B nun Mehrkosten, da keine Überweisungen mehr getätig werden können.
(Bareinzahlungen auf Fremde Konten sind bei der Bank von Herrn B kostenpflichtig)

Kann Herr B die entstandenden Bank Mehrkosten nun bei Firma A einfordern, da die Mehrkosten ja "mutwillig" von Firma A verursacht werden/wurden?
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Tehlak
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.12.2004
Beiträge: 457

BeitragVerfasst am: 31.08.06, 09:07    Titel: Antworten mit Zitat

Natürlich kann B das nicht. B hat dafür sorge zu Tragen, das er seinen Verpflichtungen aus Verträgen nachkommt. Kann er das nicht, können seine Vertragspartner alle rechtlich möglichen Konsequenzen ziehen, für deren Kosten wiederum B aufkommen muss.

B bleibt also nicht anderes Übrig als zu zahlen (was ja auch von einem Gericht angeordnet wurde.)
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hjb
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 640
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 31.08.06, 21:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

B kann versuchen, beim Gericht einen Antrag auf Aufhebung der Pfändung aufgrund Härtefall (§765a ZPO) stellen. Vielleicht sollte er vorher mal mit denen sprechen, ob das in der aktuellen Situation überhaupt sinnvoll ist.

Logischerweise hängt das Gericht die Hürden für eine Härtefallaufhebung ziemlich hoch und wird vorher auch dem Gläubiger Gehör geben. Aber einen Versuch ist es wert. Dazu sollte auf dem Konto lediglich unpfändbares Guthaben eingehen und Anhaltspunkte bestehen, dass sich das auch nie mehr ändern wird (z.B. wegen Erwerbsunfähigkeit oder fortgeschrittenen Alters)

Es gibt dafür m.W. keine Richtlinien, das steht im Ermessen der Gerichte.

Gruss Hans-Jürgen
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