Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 31.08.06, 08:16 Titel: Mehrkosten durch Kontopfändung
Herr B hat seinen Arbeitsplatz verlohren und ist nicht mehr in der Lage seine Schuldenraten zu leisten.
Firma A hat auf das Konto von Herrn B eine Kontopfändung eingeleitet.
Trotz Anschreibens und schilderung der veränderten Lebenssituation ist Firma A mit einer Stundung nicht einverstanden. Herr B ist so gut wie mittellos. Eine Eidesstattliche Versicherung wurde von Herrn B auch schon geleistet.
Durch die Kontopfändung entstehen dem Herrn B nun Mehrkosten, da keine Überweisungen mehr getätig werden können.
(Bareinzahlungen auf Fremde Konten sind bei der Bank von Herrn B kostenpflichtig)
Kann Herr B die entstandenden Bank Mehrkosten nun bei Firma A einfordern, da die Mehrkosten ja "mutwillig" von Firma A verursacht werden/wurden?
Natürlich kann B das nicht. B hat dafür sorge zu Tragen, das er seinen Verpflichtungen aus Verträgen nachkommt. Kann er das nicht, können seine Vertragspartner alle rechtlich möglichen Konsequenzen ziehen, für deren Kosten wiederum B aufkommen muss.
B bleibt also nicht anderes Übrig als zu zahlen (was ja auch von einem Gericht angeordnet wurde.)
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 31.08.06, 21:32 Titel:
Hallo,
B kann versuchen, beim Gericht einen Antrag auf Aufhebung der Pfändung aufgrund Härtefall (§765a ZPO) stellen. Vielleicht sollte er vorher mal mit denen sprechen, ob das in der aktuellen Situation überhaupt sinnvoll ist.
Logischerweise hängt das Gericht die Hürden für eine Härtefallaufhebung ziemlich hoch und wird vorher auch dem Gläubiger Gehör geben. Aber einen Versuch ist es wert. Dazu sollte auf dem Konto lediglich unpfändbares Guthaben eingehen und Anhaltspunkte bestehen, dass sich das auch nie mehr ändern wird (z.B. wegen Erwerbsunfähigkeit oder fortgeschrittenen Alters)
Es gibt dafür m.W. keine Richtlinien, das steht im Ermessen der Gerichte.
Gruss Hans-Jürgen
*** _________________ Meine Beiträge erfolgen nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr.
---
Wer etwas will, findet Wege. Wer etwas nicht will, findet Gründe.
---
Meine Meinung steht fest. Bitte verwirren Sie mich nicht mit Tatsachen
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.