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Zuständiges Finanzamt bei Umzug
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Chrissi71
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.08.2006
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 01.09.06, 15:49    Titel: Zuständiges Finanzamt bei Umzug Antworten mit Zitat

Hallo,

nehmen wir an, ein Steuerpflichtger zieht zum 01.11.2006 von München nach Hamburg.

Welches Finanzamt ist dann für die Bearbeitung der Steuererklärung des Steuerpflichtigen für das Jahr 2006 zuständig?

Fallvariante: Welches Finanzamt wäre für 2006 zuständig, wenn der Umzug erst zum 01.03.2007 erfolgen würde?

Grüße
Chris
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stgtklaus
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 01.09.06, 15:57    Titel: Antworten mit Zitat

Das an Ihrem Wohnsitz, evtl. deligieren die dann zurück. Je nach Bearbeitungsstand.

Klaus
_________________
Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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oerdiz
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Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 01.09.06, 18:13    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist das Finanzamt zuständig, das gemäß § 17 AO bei Abgabe der Steuererklärung zuständig ist.

Beispiel
Code:

Abgabe der Erklärung am  01.07.2006

Umzug am                 01.08.2006

Bescheid kommt           01.10.2006


Hier ist zuständig, das FA, wo Sie am 01.07.06 den Wohnsitz hatten. Die Zuständigkeit richtet sich nicht danach, wo Sie in dem betreffenden Jahr gewohnt hatten.

Man sollte nur zwecks Bescheidversand dem FA den genauen Umzugstermin mitteilen, damit die dort wissen, ab wann die neue Adresse gilt.[/u]
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schnorchi83
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 599

BeitragVerfasst am: 03.09.06, 07:39    Titel: Antworten mit Zitat

oerdiz hat folgendes geschrieben::
Es ist das Finanzamt zuständig, das gemäß § 17 AO bei Abgabe der Steuererklärung zuständig ist.


Nein.

§ 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
(1) Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
(Wohnsitzfinanzamt).

Voraussetzung ist jedoch, dass eines der beiden Finanzämter (altes und neues) von dem Umzug erfährt.

Grundsätzlich ist also mit Bekanntwerden des Umzugs das neue Finanzamt zuständig (Ausnahmen mal abgesehen).

Wurde nun wie von oerdiz die Steuererklärung vor Umzug beim (alten) Finanzamt (richtigerweise) abgegeben und wurde die Erklärung bis zum Bekanntwerden des Umzugs noch nicht bearbeitet, wird die unbearbeitete Erklärung zum neuen Finanzamt geschickt, wo sie dann bearbeitet wird.
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oerdiz
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 03.09.06, 19:10    Titel: Antworten mit Zitat

Das sehe ich jedoch anders und auch das Finanzministerium NRW.

Dort steht hier deutlich geschrieben:

Code:
Frage:
Ich bin umgezogen. Wo muss ich meine Einkommensteuererklärung abgeben ?

Antwort
Es ist grundsätzlich das Finanzamt für Sie zuständig, in dessen Finanzamtsbezirk Sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung wohnen.


Das heißt, auch nach dem Umzug veranlagt das alte Finanzamt. Wann der Bearbeiter die Erklrärung aus dem Schrank holt oder zu welchem Zeitpunkt der Bescheid verschickt wird, ist nicht maßgebend.
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schnorchi83
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 599

BeitragVerfasst am: 03.09.06, 20:01    Titel: Antworten mit Zitat

Nun ja. Wenn dieses Wort "grundsätzlich" nicht wäre.

Über das Gesetz kann auch ein FinMin NRW nicht hinwegsetzen. Klar können Sie vor Abgabe die Erklärung noch bearbeiten. Wird sich in der Regel keiner dran stören.

Möglich wäre eine Zuständigkeitsvereinbarung. Dies verlangt jedoch Einverständnis der neu zuständigen Finanzbehörde.

Also in BaWü wird zumindest alles schnellstmöglichst abgegeben (samt unbearbeiteter Erklärungen) Smilie

Naja ist alles nur theoretischer Kram. Für den Steuerbürger ist es schließlich wichtig, dass seine Erklärung schnellstmöglichst (zumindest bei einer Erstattung Winken ) bearbeitet wird.

In diesem Sinne
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oerdiz
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 03.09.06, 20:42    Titel: Antworten mit Zitat

Mich würde doch jetzt mal interessieren, woraus Sie entnehmen, dass der Zeitpunkt der Bearbeitung hier von Wichtigkeit wäre und wo man dazu was im § 19 AO liest?

Ihre Antwort ist und bleibt falsch. Dazu bedarf es auch keiner Diskussion um das Wort "grundsätzlich". Die Sache ist doch wirklich eindeutig. Abgabe der Steuererklärung ist maßgebend und nicht der Bearbeitungszeitpunkt im Finanzamt.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 03.09.06, 20:54    Titel: Antworten mit Zitat

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__26.html

Die örtliche Zuständigkeit wird hier durch den Wohnsitz usw. begründet (§ 19 AO). Wechselt der Wohnsitz, gilt § 26 AO. Oder habe ich was falsch verstanden?
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schnorchi83
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 599

BeitragVerfasst am: 03.09.06, 22:17    Titel: Antworten mit Zitat

jurico hat folgendes geschrieben::
Oder habe ich was falsch verstanden?


Richtig verstanden Winken

Also wie gesagt. Es kommt auf den Wohnsitz an (§ 19 AO) Unter Beachtung von der Kenntnis einer der beiden Finanzämter (§ 26 AO).

Von Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung steht im Gesetz kein Wort @ oerdiz
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oerdiz
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 04.09.06, 21:46    Titel: Antworten mit Zitat

Nun, da möchte ich gerne etwas zurückrudern Lachen Lachen

Sie liegen in Ihrer Aussage richtig. Jedoch ist hier wohl mehr die Handhabe in der Praxis nicht von untergeordneter Bedeutung.

Im Interesse des Steuerpflichtigen wäre es nicht, wenn eine Steuererklärung seit Monaten im Schrank liegt und der Bearbeiter nun merkt, ach, der ist ja seit einer Woche nicht mehr hier ansässig. Jetzt würde der Fall abgegeben und läge dann wieder Monate bei neu zuständigen Finanzamt.

Deshalb wird in der Praxis, auch wenn dies nicht so in der AO steht, das FA die Veranlagung durchführen, wo man die Erklärung abgeben hat. Anders mag es sein, wenn ein Steuerbürger zu erkennen lässt, dass er schon zwei Wochen nach Abgabe umzieht.

Wie gesagt, Theorie ist nicht Praxis. Es gab mal einen AO-Papst, ein Professor, der ein Praxissemester in einem Finanzamt absolviert hat. Nach einigen Wochen war der Schreibtisch so voller Akten, dass man die Person nicht mehr gesehen hat. Soll heißen, Theoretiker kriegens machmal nicht gebacken...

Soviel zum Steuerrecht am Rande.
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Chrissi71
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.08.2006
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 02.10.06, 09:17    Titel: Nachfrage: Kenntnis des Wohnortwechsels Antworten mit Zitat

Wie erfährt denn das alte bzw. neue Finanzamt üblicherweise vom Wohnsitzwechsel des Steuerbürgers? Muß der das Finanzamt über seinen Umzug selbst in Kenntnis setzen? Oder bekommt das Finanzamt eine entsprechende Mitteilung durch die Einwohnermeldeämter, bei denen man sich ja ab- bzw. anmelden muß?

Besteht eine Verpflichtigung des Steuerbürgers, das Finanzamt über seinen Wohnortwechsel zu informieren?

Grüße
Chris
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Squezzy
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.10.2005
Beiträge: 170

BeitragVerfasst am: 02.10.06, 09:32    Titel: Antworten mit Zitat

Üblicherweise erfährt das FA vom Umzug, indem es vom Stpfl. darüber informiert wird. Ob da eine Informationspflicht besteht, weiß ich allerdings auf Anhieb nicht.

Wird der Umzug weder dem neuen noch dem bisher zuständigen FA angezeigt, dann kommt eines schönen Tages die an die alte Adresse gesendete Post als unzustellbar zurück. In dem Fall wird dann beim EMA nachgefragt, wohin die Person verzogen ist.
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*P*
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 02.10.06, 10:03    Titel: Antworten mit Zitat

Squezzy hat folgendes geschrieben::
Üblicherweise erfährt das FA vom Umzug, indem es vom Stpfl. darüber informiert wird. Ob da eine Informationspflicht besteht, weiß ich allerdings auf Anhieb nicht.


Hallo,

das muss man dem alten oder neuen Finanzamt schon mitteilen, soweit reicht der Datenaustausch zwischen den Behörden (noch) nicht.

Gruß

der Petz
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 02.10.06, 11:42    Titel: Antworten mit Zitat

Da fallen mir (aber) die §§ 135; 136 AO ein ...

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__135.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__136.html
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towel day
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1162

BeitragVerfasst am: 02.10.06, 13:02    Titel: Antworten mit Zitat

jurico hat folgendes geschrieben::
Da fallen mir (aber) die §§ 135; 136 AO ein ...

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__135.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__136.html

Tipke/Kruse hat folgendes geschrieben::
Da bereits seit Jahrzehnten von der Personenstands- und Betriebsaufnahme nach §§ 135, 135 kein Gebrauch mehr gemacht worden ist, erübrigt sich zur Zeit eine Kommentierung der §§ 134,135.
Cool
_________________
Gruß

towel day

zerfrettelter Grundwanzling
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