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Prozeß ohne Anwalt - Erstattung der Auslagen

 
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Leon6
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Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 09.09.06, 21:08    Titel: Prozeß ohne Anwalt - Erstattung der Auslagen Antworten mit Zitat

Hallo, ich weiß nicht, wo diese Frage besser unterzubringen ist, darum versuch ich es mal hier:
wenn jemand einen Rechtsstreit führt (z.B: ein Beamter verklagt seinen Dienstherrn mit dem Antrag auf Zurückziehung der Versetzungsverfügung - hier Versetzung in die firmeneigene Auffanggesellschaft), dann würde der vertretende Rechtsanwalt Cool darüber hinaus auch die Erstattung der Kosten/Aufwendungen beantragen bzw. irgendwie geltend machen.

Frage: Wie könnte ein Kläger ohne Rechtsbeistand in diesem Prozeß vor dem Verwaltungsgericht die Erstattung der ihm entstandenen Kosten geltend machen (Gerichtsgebühr, Fahrtkosten, Schreib- und Verwaltungsaufwand, weiß jemand noch mehr ? Winken ).
Könnte er das auch nachträglich zu Beginn der mündlichen Verhandlung durch Ergänzung seines bisherigen Antrags ? Oder steht das Nichtjuristen nicht zu Weinen ???

Danke für alle Antworten.
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13
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Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 09.09.06, 21:55    Titel: Antworten mit Zitat

Generell gilt, dass eine nicht anwaltlich vertretene Partei nur sehr begrenzt Aufwendungen geltend machen kann. Dazu zählen Terminswahrnehmungskosten und (nachweisbare) Portokosten für Schriftsätze sowie verauslagte und verrechnete Gerichtskostenvorschüsse.
Arbeitsaufwand kann sich eine Privatpartei dagegen nicht vergüten lassen.
Hat man im Prozess (überwiegend) obsiegt und somit einen Kostenerstattungsanspruch, ist dieser durch einen Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht geltend zu machen.

_________________
MfG
13
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Leon6
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Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 10.09.06, 09:04    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort.
Dann wird der Kläger mal schauen, wie er den Kostenfestsetzungsantrag korrekt formulieren und einbringen muß.
Viele Grüße und einen schönen sonnigen Sonntag Sehr glücklich
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kuaja
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Anmeldungsdatum: 29.05.2005
Beiträge: 1606

BeitragVerfasst am: 10.09.06, 10:40    Titel: Antworten mit Zitat

13 hat folgendes geschrieben::
Generell gilt, dass eine nicht anwaltlich vertretene Partei nur sehr begrenzt Aufwendungen geltend machen kann. Dazu zählen Terminswahrnehmungskosten und (nachweisbare) Portokosten für Schriftsätze sowie verauslagte und verrechnete Gerichtskostenvorschüsse.
Arbeitsaufwand kann sich eine Privatpartei dagegen nicht vergüten lassen.
Hat man im Prozess (überwiegend) obsiegt und somit einen Kostenerstattungsanspruch, ist dieser durch einen Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht geltend zu machen.


Man soll ja drei Abschriften ans Gericht senden.
Könnte man eigentlich auch die vierte, oder je nach dem die erste, Abschrift/Kopie für sich selber dem Gegner in Rechnung stellen?
_________________
Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
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13
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Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 10.09.06, 11:42    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, da dies zu einer ordnungsgemäßen und üblichen Prozessführung gehört. Ob man für sich eine Abschrift aufhebt (was zu empfehlen ist) oder nicht, ist Sache der Partei selber.
_________________
MfG
13
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