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Verfasst am: 09.09.06, 21:08 Titel: Prozeß ohne Anwalt - Erstattung der Auslagen
Hallo, ich weiß nicht, wo diese Frage besser unterzubringen ist, darum versuch ich es mal hier:
wenn jemand einen Rechtsstreit führt (z.B: ein Beamter verklagt seinen Dienstherrn mit dem Antrag auf Zurückziehung der Versetzungsverfügung - hier Versetzung in die firmeneigene Auffanggesellschaft), dann würde der vertretende Rechtsanwalt darüber hinaus auch die Erstattung der Kosten/Aufwendungen beantragen bzw. irgendwie geltend machen.
Frage: Wie könnte ein Kläger ohne Rechtsbeistand in diesem Prozeß vor dem Verwaltungsgericht die Erstattung der ihm entstandenen Kosten geltend machen (Gerichtsgebühr, Fahrtkosten, Schreib- und Verwaltungsaufwand, weiß jemand noch mehr ? ).
Könnte er das auch nachträglich zu Beginn der mündlichen Verhandlung durch Ergänzung seines bisherigen Antrags ? Oder steht das Nichtjuristen nicht zu ???
Generell gilt, dass eine nicht anwaltlich vertretene Partei nur sehr begrenzt Aufwendungen geltend machen kann. Dazu zählen Terminswahrnehmungskosten und (nachweisbare) Portokosten für Schriftsätze sowie verauslagte und verrechnete Gerichtskostenvorschüsse.
Arbeitsaufwand kann sich eine Privatpartei dagegen nicht vergüten lassen.
Hat man im Prozess (überwiegend) obsiegt und somit einen Kostenerstattungsanspruch, ist dieser durch einen Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht geltend zu machen. _________________ MfG 13 Lach nicht!! Freu Dich anders!
Danke für die Antwort.
Dann wird der Kläger mal schauen, wie er den Kostenfestsetzungsantrag korrekt formulieren und einbringen muß.
Viele Grüße und einen schönen sonnigen Sonntag
Generell gilt, dass eine nicht anwaltlich vertretene Partei nur sehr begrenzt Aufwendungen geltend machen kann. Dazu zählen Terminswahrnehmungskosten und (nachweisbare) Portokosten für Schriftsätze sowie verauslagte und verrechnete Gerichtskostenvorschüsse.
Arbeitsaufwand kann sich eine Privatpartei dagegen nicht vergüten lassen.
Hat man im Prozess (überwiegend) obsiegt und somit einen Kostenerstattungsanspruch, ist dieser durch einen Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht geltend zu machen.
Man soll ja drei Abschriften ans Gericht senden.
Könnte man eigentlich auch die vierte, oder je nach dem die erste, Abschrift/Kopie für sich selber dem Gegner in Rechnung stellen? _________________ Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
Nein, da dies zu einer ordnungsgemäßen und üblichen Prozessführung gehört. Ob man für sich eine Abschrift aufhebt (was zu empfehlen ist) oder nicht, ist Sache der Partei selber. _________________ MfG 13 Lach nicht!! Freu Dich anders!
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