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ich habe eine Frage zum Arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren und würde mich über einige Informationen freuen. Hier das Szenario:
1. Das letzte Gehalt eines ehemaligen AN wird nicht gezahlt, so dass dieser mittels Formular aus dem Schreibwarenhandel über das Arbeitsgericht mahnt.
2. Kurz nach dem Gang zum Gericht trifft das Geld auf seinem Konto ein.
3. Danach erreichen den AN noch zwei Schreiben:
- Ein Vollstreckungsbescheid vom Arbeitsgericht und
- etwas später ein Widerspruch des AG; zugestellt ebenfalls über das Gericht
Der AN war davon ausgegangen, dass mit Zahlungseingang das Verfahren erledigt ist und der AG die Kosten des Mahnverfahrens trägt.
Der AG begründet seinen Widerspruch damit, dass die Überweisung bereits vor dem Eintreffen des Mahnbescheids erfolgt sei. Der Widerspruch traf deutlich mehr als 7 Tage nach Zustellung des Mahnbescheids bei Gericht ein.
Hier die Fragen:
1) Sollte der ehemalige AN irgendwelche Schritte unternehmen, z.B. dem Gericht seine Forderungen begründen? Er hatte auf dem Mahnformular angekreuzt, dass es im Falle des Widerspruchs zu einer mündl. Verhandlung kommen soll. Darauf legt er aber in dieser Situation keinen Wert mehr - gezahlt wurde ja!
2) Gibt es eine Rechtsgrundlage, wer die Gerichtskosten für das schriftl. Mahnverfahren zu tragen hat, wenn die Zahlung (nicht aber der Geldeingang) nach Eröffnung des Mahnverfahrens, aber vor Zustellung des Mahnbescheides erfolgt? Eingangen sei das Geld erst nach Zustellung des Bescheides.
1) Sollte der ehemalige AN irgendwelche Schritte unternehmen, z.B. dem Gericht seine Forderungen begründen? Er hatte auf dem Mahnformular angekreuzt, dass es im Falle des Widerspruchs zu einer mündl. Verhandlung kommen soll. Darauf legt er aber in dieser Situation keinen Wert mehr - gezahlt wurde ja!
Der AN sollte gegenüber dem Gericht die Erledigung erklären und auf eine mündliche Verhandlung verzichten.
Zitat:
2) Gibt es eine Rechtsgrundlage, wer die Gerichtskosten für das schriftl. Mahnverfahren zu tragen hat, wenn die Zahlung (nicht aber der Geldeingang) nach Eröffnung des Mahnverfahrens, aber vor Zustellung des Mahnbescheides erfolgt? Eingangen sei das Geld erst nach Zustellung des Bescheides.
Da es sich um ein arbeitsgerichtliches Verfahren handelt, gibt es in I. Instanz keine Kostenerstattungspflichten. In arbeitsgerichtlichen Verfahren I. Instanz trägt jede Partei ihre Kosten grundsätzlich selbst. Der AN wird also die Gerichtskosten für den MB zu tragen haben. Deshalb auch schnellstens die Erledigungserklärung und der Verzicht auf die mündliche Verhandlung. _________________ LG Maus
Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
"Der AN sollte gegenüber dem Gericht die Erledigung erklären und auf eine mündliche Verhandlung verzichten."
OK.
"Der AN wird also die Gerichtskosten für den MB zu tragen haben."
Das fände ich absolut skandalös. So kann ja jeder vermögende AG seinen AN, die mehr auf's Geld achten müssen, Ärger bereiten, wenn's ihm gefällt... bist du diesbezügl. ganz sicher? Mir war klar, dass das für eventuelle Anwaltskosten gilt, aber für die Gerichtsgebühren... das wäre IMHO absurd!
"Der AN wird also die Gerichtskosten für den MB zu tragen haben."
Nee!
Die Mahnkosten sind Verzugsschaden, die grundsätzlich der Schuldner zu tragen hat. Die Kosten entstehen mit Beantragung des Mahnbescheids, und es wäre ja ziemlich absurd, wenn der Gläubiger darauf sitzen bliebe, nur, weil dem Schuldner nach monatelangem Hinter-Dem-Geld-Her-Rennen zufällig vor Zustellung des MB einfällt, er könnte ja mal zahlen .
V.a. gab´s ja offensichtlich schon einen VB, d.h., der Schuldner hat nichtmal rechtzeitig widersprochen.
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