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Verfasst am: 20.09.06, 19:17 Titel: Gegenstandswert; Wert aller Leistungen des Mieters
Hallo,
ich habe eine Frage zum Gegenstandswert von Mietverträgen, der später die Grundlage für die Berechnung der entstehenden Anwaltsgebühren darstellt.
Klar: Die Berechnung der Gebühren für das Erstellen des Mietvertrages erfolgt nach den §§ 23, Abs. 3 RVG, 25 KostO (Mietzins +Nebenkosten x Anzahl der Monate).
Problem: Es geht um die Auslegung der Begriffe "Wert aller Leistungen des Mieters".
Sachverhalt:
Es wurde ein befristeter Mietvertrag für die Vertragsdauer von einigen Monaten erstellt. Ebenfalls muss der Mieter eine Mietkaution entrichten.
Frage: Umfasst der Begriff "Wert aller Leistungen des Mieters" auch die zu entrichtende Mietkaution, so dass man diese in die Berechnung des Gegenstandswertes einbeziehen muss? Ist sie eine Leistung des Mieters? Wenn nein, warum nicht? Gibt es einschlägige Rechtsprechung zu dieser Frage? Ich habe in den Komentaren zu diesem Punkt nämlich nichts gefunden!
SutterCane
Zuletzt bearbeitet von SutterCane am 22.09.06, 09:49, insgesamt 1-mal bearbeitet
Wie lautet denn der Auftrag, den der Mandant dem Rechtsanwalt gestellt hat. Überprüfung des Vertrages, Kündigung des Mietvertrages, Auszahlung der Kaution?
Ergänzung:
Der Auftrag lautete: Beratung zwecks Erstellen eines Mietvertrages. Der Vermieter wurde zunächst beraten, anschliessend wurde ein Mietvertrag erstellt.
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