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KillerLilly Interessierter
Anmeldungsdatum: 22.09.2006 Beiträge: 8
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Verfasst am: 22.09.06, 21:44 Titel: Schuldner nicht Anwesend ?! |
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Hallo Forum,
ich hab jetzt schon hier gelesen und bislang auch alles nach dem Anfangsthread her befolgt. Aber nun ist ein Punkt erreicht bei dem ich nicht mehr durchsteige.
Gläubiger = G
Schuldner = S
Gerichtsvollzieher = GV
G hat einen Mahnantrag auf Erlass eines Mahnbescheides erstellt, aufgrund einer Nicht-Einhaltung eines Kaufvertrages (Ware nie zugesendet - aber per Vorkasse das Geld erhalten). S hat nicht darauf reagiert und keinen Widerspruch eingelegt. G draufhin die Zwangsvollstreckung eingeleitet und den Titel erhalten. G schickt den Vollstreckungsantrag zum GV. GV schickt G den Vollstreckungsantrag zurück und schreibt das S zu verschiedenen Zeiten nicht angetroffen werden konnte und auf schriftliche Benachrichtigungen nicht reagiert. GV schreibt an G das die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt wurde und nur mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss weitergeführt werden kann. Vorrausetzung dafür ist allerdings die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. G blickt nun gar nichts mehr ...
Wer stellt den Antrag auf Durchsuchungsbeschluss stellen ? Muss G den GV beauftragen dies in seinem Namen zu erledigen oder kann das direkt von G an das zuständige AG eingereicht werden ? |
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stgtklaus Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 29.10.2004 Beiträge: 2745
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Verfasst am: 23.09.06, 09:33 Titel: |
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Zitat: | Vorrausetzung dafür ist allerdings die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. |
Dann beantragen Sie die doch einfach
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung. |
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Mahnman FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.03.2006 Beiträge: 1537
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Verfasst am: 23.09.06, 10:06 Titel: |
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Das mit der EV als Voraussetzungist mir neu.
Der Antrag kann an das Vollstreckungsgericht gestellt werden. Beigelegt werden müssen das Vollstreckungsprotokoll und der VB. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam. |
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KillerLilly Interessierter
Anmeldungsdatum: 22.09.2006 Beiträge: 8
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Verfasst am: 23.09.06, 10:26 Titel: |
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Braucht G dafür ein bestimmtes Formular oder reicht dazu ein Formloses Schriftstück mit dem dieses Beantragt wird.
Wie sieht es danach mit dem Durchsuchungsbeschluss aus - muss der auch von G beantragt werden oder regelt es der GV nach beantragung der EV ? |
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Mahnman FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.03.2006 Beiträge: 1537
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Verfasst am: 23.09.06, 10:39 Titel: |
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Eigentlich reicht ein Antragsschreiben an das Vollstreckungsgericht, in dem der Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach § 758a ZPO in Verbindung mit Art. 13 GG beantragt wird. Wie geschrieben, muss das Protokoll, bzw. das Schreiben des Gerichtsvollziehers beigefügt werden, nach dem der Erlass notwendig ist (hier reicht eine Kopie) und der Vollstreckungstitel im Original.
Alternativ könnte im genannten Fall auch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantragt werden. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam. |
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KillerLilly Interessierter
Anmeldungsdatum: 22.09.2006 Beiträge: 8
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Verfasst am: 23.09.06, 21:46 Titel: |
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Danke
G wird das so übernehmen und hofft dann an den Schuldner ranzukommen vor allem an das Geld. |
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luca28 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 226
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KillerLilly Interessierter
Anmeldungsdatum: 22.09.2006 Beiträge: 8
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Verfasst am: 04.11.06, 13:48 Titel: |
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So nachdem die Beamtenwege so lange sind, erst jetzt weiter:
G hat nun vom zuständigen AG einen Durchsuchungsbeschluss angefordert und erhalten. G schickt nur dem zuständigen GV dieses Schreiben weiter und bemächtigt Ihn, den Anordnungen im Auftrag nachzukommen.
Kosten dafür werden wieder G berechnet. Hat G eine Möglichkeit die entstehenden Kosten des GV (inkl. des 1. Besuches siehe oben) mit in Rechnung zu dem Vollstreckungsbescheid, auf den Schulder umzulegen und gleich mit Pfänden zu lassen ?
Sollte S wieder nicht antreffen zu sein und in der Wohnung nichts (mehr) zu Pfänden sein, gibt es dann noch eine Lösung für G an sein Geld wieder zu kommen ?
Im Falle eines gestellten Antrags auf Haftbefehl gegen S - ist dieser dann auch nur auf eine Dauer von 6 Monaten befristet oder wielange dauert die Verjährungsfrist ?
Mfg Lilly |
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Mahnman FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.03.2006 Beiträge: 1537
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Verfasst am: 04.11.06, 23:30 Titel: |
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Hallo Lilliy,
die Antworten auf Deine Fragen ergeben sich direkt aus dem Gesetz, in diesem Fall aus der Zivilprozessordnung.
788 besagt hier:
ZPO hat folgendes geschrieben:: | Kosten der Zwangsvollstreckung
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. |
Einfach die Belege in Kopie dem Vollstreckungsauftrag beifügen und den GV beauftragen, diese mit einzutreiben.
Zitat: | Sollte S wieder nicht antreffen zu sein und in der Wohnung nichts (mehr) zu Pfänden sein, gibt es dann noch eine Lösung für G an sein Geld wieder zu kommen ? |
G wird wohl immer wieder gegen S vollstrecken müssen. Der Titel ist 30 Jahre gültig. Die Verjährungsfrist beginnt mit jedem Vollstreckungsversuch neu zu laufen.
Zitat: | Im Falle eines gestellten Antrags auf Haftbefehl gegen S - ist dieser dann auch nur auf eine Dauer von 6 Monaten befristet oder wielange dauert die Verjährungsfrist ? |
Die Haftanordnung verjährt nach 3 Jahren. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam. |
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luca28 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 226
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Verfasst am: 06.11.06, 09:54 Titel: |
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KillerLilly hat folgendes geschrieben:: | Sollte S wieder nicht antreffen zu sein und in der Wohnung nichts (mehr) zu Pfänden sein, gibt es dann noch eine Lösung für G an sein Geld wieder zu kommen ?
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Nein,
wenn beim Schuldner nichts zu holen ist, bleibt G auf seinen Auslagekosten sitzen.
Wie schon in meinem posting vom 25.09.06 gesagt, sollte man vorher abschätzen, ob eine reelle Möglichkeit besteht, den Titel auch zu vollstrecken. Andernfalls bleibt man auf seinen Kosten sitzen. _________________ bin kein Jurist, nur interessierter Laie  |
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luca28 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 226
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Verfasst am: 06.11.06, 10:01 Titel: |
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KillerLilly hat folgendes geschrieben:: | Sollte S wieder nicht antreffen zu sein und in der Wohnung nichts (mehr) zu Pfänden sein, gibt es dann noch eine Lösung für G an sein Geld wieder zu kommen ?
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Nein,
wenn beim Schuldner nichts zu holen ist, bleibt G auf seinen Auslagekosten sitzen.
Wie schon in meinem posting vom 25.09.06 gesagt, sollte man vorher abschätzen, ob eine reelle Möglichkeit besteht, den Titel auch zu vollstrecken. Andernfalls bleibt man auf seinen Kosten sitzen. _________________ bin kein Jurist, nur interessierter Laie  |
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KillerLilly Interessierter
Anmeldungsdatum: 22.09.2006 Beiträge: 8
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Verfasst am: 05.12.06, 11:18 Titel: |
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GV wieder losgeschickt mit dem Ergebnis
SCHULDER UNBEKANNT VERZOGEN !
Wieso brauchen Gerichte über ein halbes Jahr, in dem Zeitraum ist es kein Wunder das sich S aus dem Staub macht -.-
Es ist mir auch unverständlich wie man Unbekannt verziehen kann, um sich beim EWO abmelden zu können, MUSS doch eine neue Adresse angegeben werden ?! |
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bommelunder FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.09.2006 Beiträge: 431 Wohnort: 15907 Lübben/Spreewald
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Verfasst am: 05.12.06, 11:29 Titel: |
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KillerLilly hat folgendes geschrieben:: | Es ist mir auch unverständlich wie man Unbekannt verziehen kann, um sich beim EWO abmelden zu können, MUSS doch eine neue Adresse angegeben werden ?! |
Hallo,
darum kümmert sich aber der GV nicht!
Gruß |
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KillerLilly Interessierter
Anmeldungsdatum: 22.09.2006 Beiträge: 8
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Verfasst am: 05.12.06, 15:19 Titel: |
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Ist schon alles in Auftrag gegeben ... ärgert und ungeheuerlich und geht an die Substanz. Der ganze Kram zieht sich seit über 9 Monaten ..
Danke für die Antworten |
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luca28 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 226
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Verfasst am: 06.12.06, 08:54 Titel: |
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KillerLilly hat folgendes geschrieben:: | ... Es ist mir auch unverständlich wie man Unbekannt verziehen kann, um sich beim EWO abmelden zu können, MUSS doch eine neue Adresse angegeben werden ?! |
Unverständlich schon, aber leider nicht ungewöhnlich!
Es muß sich niemand abmelden beim EWA. Nichtanmelden am neuen Wohnort ist, so viel ich weiß, eine OWI - kann aber nicht bestraft werden, solange niemand diese anzeigt.
Es stimmt, den GV interessiert das nicht. Da hilft nur private Ermittlung des neuen Aufenthaltortes - und das kostet und dauert wieder!
Da ich einen ganz ähnlichen Fall, der sich über einen Zeitraum von April 2005 bis Juli 2006 hingezogen hat und erfolglos endete, hier im Forum geschildert und verfolgt habe -
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=457637&highlight=#457637
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=451371&highlight=#451371
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=425174&highlight=#425174 -
kann ich mich nicht mal mehr darüber wundern.  _________________ bin kein Jurist, nur interessierter Laie  |
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