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Öffentliche Party veranstalten

 
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Gast






BeitragVerfasst am: 12.12.04, 23:04    Titel: Öffentliche Party veranstalten Antworten mit Zitat

Hallo,

angenommen 4 Freunde betreiben Privat und zum Spaß eine Internetseite. Alle sind zwar mindestens 16 jahre, aber noch nicht volljährig. Diese Internetseite wird 3 Jahre alt und nun wollen diese 4 Freunde eine Party veranstalten. Diese Party soll öffentlich sein. Also es kann kommen wer will. Es ist Security vorhanden, bzw. eine freiwillige Feuerwehr übernimmt die Aufgaben der Security. Der Hallenbetreiber, welcher eine Konzession zum ausschenken von Getränken hat übernimmt den Ausschank. Eintritt kostet 3€. Welche Vorraussetzungen müssen sie erfüllen bzw. können sie diese Party überhaupt veranstalten, da noch keiner 18 Jahre alt ist?

Scho einmal danke im Vorraus.
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Gast






BeitragVerfasst am: 13.12.04, 07:40    Titel: Antworten mit Zitat

die drei freunde bracuhen auf jeden fall einen erwachsenen, der die verträge unterzeichnet (z.b. mit dem besitzer der halle, genehmigung vom ordnungsamt,...) und die verantwortung trägt.
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Gastnew
Gast





BeitragVerfasst am: 22.12.04, 09:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo !

Soweit ich richtig informiert bin und dies öffentlich gestaltet wird, muss
auf jeden fall ein Erwachsener dabei sein und die Anträge stellen.
Wenn diese Personen aber 16 sind und in 3 Jahren ne Party machen wollen,
dann sind Sie ja sowieso 19 Jahre alt ???????

Wenn die Veranstaltung öffentlich ist sind unter anderem folgende Punkte zu beachten :

- beim Ordnungsamt einen Antrag auf Öffentliche Veranstaltung stellen
- beim Ordnungsamt eine vorübergehende Schankwirtschaft / Speißewirtschaft beantragen
- sollten mehrere Gäste kommen muss Feuerwehr bzw. Security dabei sein.

IIst die Veranstaltung auf fremden Grundstück bzw. in einem fremden Gebäude,
dann sollte man eine Veranstalter Haftpflichtversicherung haben

Zudem muss, wenn öffentlich Musik gespielt wird, an die Gema gezahlt werden.

Genaueres gibt das Ordnungsamt Auskunft !
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Malte
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2005
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 15.01.05, 18:11    Titel: Antworten mit Zitat

Generell braucht es aber keinen Erwachsenen, der für euch ständig die Verträge unterzeichnet.
Ihr könnt euch eine Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters einholen (eure Eltern) und dann könntet ihr quasi selbständig Rechtsgeschäfte vornehmen, die sich aus dem von euch selbstgeschaffenen Arbeitsverhältnis ergeben.

Klartext: Die fiktiven Minderjährigen erhalten Ermächtigung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäft, also können sie auch alle übrigen Rechtsgeschäfte selbständig vornehmen, die mit dem Betrieb einhergehen (und das unbeschränkt geschäftsfähig!!!).

Gruß Malte
§ 113 I BGB Smilie
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sim2k
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.01.2005
Beiträge: 12
Wohnort: Sulzbach Murr

BeitragVerfasst am: 22.01.05, 16:19    Titel: Antworten mit Zitat

Auserdem ist GEMA gar nicht billig
-- kostet (selbstverständlich zusätzlich zur Miete)
bei unseren 600m² ~500 Euro...
gruß sim
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sim2k
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.01.2005
Beiträge: 12
Wohnort: Sulzbach Murr

BeitragVerfasst am: 22.01.05, 16:21    Titel: Antworten mit Zitat

Achja selbstverständlich solltet ihr auch aufs
Jugendschutzgesetz achten.

Unter 18 alle um 12 uhr raus
unter 16 KEIN Zutritt (-> wodurch sicherlich einige Freunde nicht kommen können)

Solltet ihr euch nich dran halten, mach ihr euch selbstverständlich Strafbar...

mein Rat: Mietet die Halle und macht es Privat .... nach "Einladung"
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J.A.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 23.01.05, 15:09    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Klartext: Die fiktiven Minderjährigen erhalten Ermächtigung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäft [...] § 113 I BGB



Bei § 113 BGB geht es um ein "Dienst-oder Arbeitsverhältnis", nicht um den "selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts". Dieser bedarf der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts [ § 112(1) BGB]


Zitat:
§ 112
Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.

_________________
mit frdl. Grüßen

J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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