Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 12.12.04, 23:04 Titel: Öffentliche Party veranstalten
Hallo,
angenommen 4 Freunde betreiben Privat und zum Spaß eine Internetseite. Alle sind zwar mindestens 16 jahre, aber noch nicht volljährig. Diese Internetseite wird 3 Jahre alt und nun wollen diese 4 Freunde eine Party veranstalten. Diese Party soll öffentlich sein. Also es kann kommen wer will. Es ist Security vorhanden, bzw. eine freiwillige Feuerwehr übernimmt die Aufgaben der Security. Der Hallenbetreiber, welcher eine Konzession zum ausschenken von Getränken hat übernimmt den Ausschank. Eintritt kostet 3€. Welche Vorraussetzungen müssen sie erfüllen bzw. können sie diese Party überhaupt veranstalten, da noch keiner 18 Jahre alt ist?
die drei freunde bracuhen auf jeden fall einen erwachsenen, der die verträge unterzeichnet (z.b. mit dem besitzer der halle, genehmigung vom ordnungsamt,...) und die verantwortung trägt.
Soweit ich richtig informiert bin und dies öffentlich gestaltet wird, muss
auf jeden fall ein Erwachsener dabei sein und die Anträge stellen.
Wenn diese Personen aber 16 sind und in 3 Jahren ne Party machen wollen,
dann sind Sie ja sowieso 19 Jahre alt ???????
Wenn die Veranstaltung öffentlich ist sind unter anderem folgende Punkte zu beachten :
- beim Ordnungsamt einen Antrag auf Öffentliche Veranstaltung stellen
- beim Ordnungsamt eine vorübergehende Schankwirtschaft / Speißewirtschaft beantragen
- sollten mehrere Gäste kommen muss Feuerwehr bzw. Security dabei sein.
IIst die Veranstaltung auf fremden Grundstück bzw. in einem fremden Gebäude,
dann sollte man eine Veranstalter Haftpflichtversicherung haben
Zudem muss, wenn öffentlich Musik gespielt wird, an die Gema gezahlt werden.
Generell braucht es aber keinen Erwachsenen, der für euch ständig die Verträge unterzeichnet.
Ihr könnt euch eine Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters einholen (eure Eltern) und dann könntet ihr quasi selbständig Rechtsgeschäfte vornehmen, die sich aus dem von euch selbstgeschaffenen Arbeitsverhältnis ergeben.
Klartext: Die fiktiven Minderjährigen erhalten Ermächtigung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäft, also können sie auch alle übrigen Rechtsgeschäfte selbständig vornehmen, die mit dem Betrieb einhergehen (und das unbeschränkt geschäftsfähig!!!).
Klartext: Die fiktiven Minderjährigen erhalten Ermächtigung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäft [...] § 113 I BGB
Bei § 113 BGB geht es um ein "Dienst-oder Arbeitsverhältnis", nicht um den "selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts". Dieser bedarf der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts [ § 112(1) BGB]
Zitat:
§ 112
Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.
_________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.