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Ordnungswidrigkeit wegen Meldegesetz
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pewp
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.10.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 12.10.06, 03:18    Titel: Ordnungswidrigkeit wegen Meldegesetz Antworten mit Zitat

Hallo Sehr glücklich Verlegen

X hat vor 2 Jahren eine Wohnung bezogen, diese aber erst nach 1,5 Jahren angemeldet. Es kam zu dieser Verzögerung, da X praktisch seit dem Einzug in diese Wohnung eine neue suchte. Im Anmeldeformular hat X das tatsächliche Einzugsdatum angegeben. (Alles saudoof, weiß X).

Jetzt hat X einen Anhörungsbogen erhalten, in dem er Stellung zu seinem Vergehen nehmen kann.

Da X sich 1.5 Jahre zu spät angemeldet hat, rechnet er mit einem satten Bußgeld (jep, den 500 Euro Jackpot). Aber das kann X sich auf keinen Fall leisten.

X hat sich folgende Optionen überlegt:

1) Die Wahrheit sagen und um ein niedriges Bußgeld betteln.

2) Behaupten, das ausgefüllte Anmeldeformular schon vor 2 Jahren der Meldebehörde zugestellt zu haben, der Brief aber verloren gegangen zu sein scheint.

Was würdet ihr X raten?


Pewp


Zuletzt bearbeitet von pewp am 12.10.06, 19:25, insgesamt 3-mal bearbeitet
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pewp
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.10.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 12.10.06, 03:26    Titel: Re: Ordnungswidrigkeit wegen Meldegesetz Antworten mit Zitat

pewp hat folgendes geschrieben::

Was würdet ihr X raten?


... um möglichst ungeschoren davonzukommen. Nicht, um möglichst gesetzeskonform zu handeln. (Möglicherweise das falsche Forum für solche Ansprüche Winken)


Zuletzt bearbeitet von pewp am 12.10.06, 19:25, insgesamt 2-mal bearbeitet
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J.A.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 12.10.06, 08:36    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
(Möglicherweise das falsche Forum für solche Ansprüche


Garantiert.

PS: Soweit ich weiß, muß man die Anmeldung ohnehin persönlich durchführen, da man ja auch den neuen Adressaufkleber in den Ausweis bekommt. Von daher ist Variante 2 eh untauglich.
_________________
mit frdl. Grüßen

J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 12.10.06, 11:15    Titel: Re: Ordnungswidrigkeit wegen Meldegesetz Antworten mit Zitat

pewp hat folgendes geschrieben::
Jetzt habe ich einen Anhörungsbogen erhalten, in dem ich Stellung zu meinem Vergehen nehmen kann.
Was würdet ihr mir raten?

Aus der Nummer kommen Sie wohl nicht mehr raus.
Also um eine harte aber gerechte Strafe bitten und daraus lernen.
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Rechtunwissend
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.08.2006
Beiträge: 74
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 12.10.06, 11:35    Titel: Antworten mit Zitat

Das hängt auch davon ab, in welchem Bundesland Du wohnst.

Am besten gibst Du an, dass Du die Wohnung in der Du jetzt wohnst nur als Zweitwohnung benutzt hast und die damalige immer noch Dein Hauptwohnsitz war.

In NRW ist man zum Beispiel nicht verpfichtet jede weitere Wohnung anzumelden.

Damit wärst Du aus der Sache raus !
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ThomasS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 12.10.06, 11:35    Titel: Antworten mit Zitat

@pewp

Im jeweiligen Landesmeldegesetz wird in etwa stehen: "Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb einer Frist anmelden."

Da wird sich kein Ausnahmetatbestand finden, der die Anmeldepflicht "aussetzt", wenn man sofort nach Bezug der Wohnung eine andere sucht. Man kann bestenfalls versuchen, die Stellungnahme mündlich zur Niederschrift bei der Meldebehörde abzugeben. Dann sieht man ja, wie der Sachbearbeiter damit umgeht. Bei 18 Monaten Verzug liegt aber vermutlich kein wirklich taugliches Argument im Raum, diese Verzögerung zu begründen, mir fällt keins ein.
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Rechtunwissend
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.08.2006
Beiträge: 74
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 12.10.06, 12:30    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist richtig, in NRW muss man aber zum Beispiel nur die vorwiegend benutzte Wohnung (Hauptwohnung) anmelden.
Aber es kann keine Meldebehörde nachweisen, welches nun die Haupt- oder Nebenwohnung ist.

Also wäre das hier eine Möglichkeit da rauszukommen.

Einfach der Meldebehörde schriftlich mitteilen, dass die jetztige Wohnung bislang die Nebenwohnung war und die bisherige die Hauptwohnung, die man jetzt aufgibt.
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 12.10.06, 12:36    Titel: Antworten mit Zitat

Rechtunwissend hat folgendes geschrieben::
Das ist richtig, in NRW muss man aber zum Beispiel nur die vorwiegend benutzte Wohnung (Hauptwohnung) anmelden.
Aber es kann keine Meldebehörde nachweisen, welches nun die Haupt- oder Nebenwohnung ist.

Sie sollten die Behörden nicht so krass unterschätzen. Beispiel: Wohnung A bei den Eltern, Wohnung B in der Nähe der Arbeitsstelle. Welche Wohnung wird dann wohl "vorwiegend" genutzt?

Rechtunwissend hat folgendes geschrieben::
Einfach der Meldebehörde schriftlich mitteilen, dass die jetztige Wohnung bislang die Nebenwohnung war und die bisherige die Hauptwohnung, die man jetzt aufgibt.

Und wenn der Fragesteller nur eine Wohnung hat? Auch das liesse sich anhand des alten und des neuen Mietvertrages problemlos nachvollziehen.
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Rechtunwissend
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.08.2006
Beiträge: 74
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 12.10.06, 12:43    Titel: Antworten mit Zitat

Im § 13 MGNW.
Das gilt aber nur, wenn man innerhalb einer Gemeinde zwei Wohnungen bewohnt.

Allerdings sieht man das auch bei Zweitwohnungen in einer anderen Gemeinde nicht so eng.
Hauptsache man ist gemeldet und erreichbar.
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Rechtunwissend
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.08.2006
Beiträge: 74
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 12.10.06, 12:44    Titel: Antworten mit Zitat

und § 16 MGNW, mehrere Wohnungen bzw.Begriff der Hauptwohnung !
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 12.10.06, 12:45    Titel: Antworten mit Zitat

§ 13 Meldegesetz NRW:
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Das gilt nicht, solange er in derselben Gemeinde für eine andere Wohnung gemeldet ist und in dieser noch wohnt. Bei der Anmeldung ist die Bestätigung für die Abmeldung vorzulegen, wenn die Abmeldung nach Absatz 2 erforderlich ist.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden. Die Pflicht zur Abmeldung entfällt bei einem Wohnungswechsel innerhalb derselben Gemeinde.
(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmungen umfaßt, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
(4) Neugeborene, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als die Wohnung der Eltern oder Mutter aufgenommen werden.

Und aus §16 Meldegesetz NRW:
[...]
(4) Der Einwohner hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen nach Absatz 1 er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörder der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen.
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 12.10.06, 12:51    Titel: Antworten mit Zitat

Rechtunwissend hat folgendes geschrieben::
und § 16 MGNW, mehrere Wohnungen bzw.Begriff der Hauptwohnung !

Dann lesen Sie doch mal den §16!
Die Angabe, welche Wohnungen er hat und welche davon die Hauptwohnung ist, hätte bei der Anmeldung gemacht werden müssen, und diese hätte bereits vor 1,5 Jahren erfolgen müssen. Wie will man sich denn da nach 18 Monaten rausreden??
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 12.10.06, 12:54    Titel: Antworten mit Zitat

Rechtunwissend hat folgendes geschrieben::
Im § 13 MGNW.
Das gilt aber nur, wenn man innerhalb einer Gemeinde zwei Wohnungen bewohnt.

Was ja auch logisch ist, da in diesem Fall die Meldebehörde für die An- und Abmeldung identisch ist.

Rechtunwissend hat folgendes geschrieben::
Allerdings sieht man das auch bei Zweitwohnungen in einer anderen Gemeinde nicht so eng.
Hauptsache man ist gemeldet und erreichbar.

Ja ne is klar, und weil "man" das alles ja gar nicht so eng sieht, ist der Fragesteller dieses Threads auch nur mit einem lustigen Ordnungswidrigkeitsverfahren und einer spassigen Bussgeldandrohung von albernen 500,- Euro bedacht worden. Mit den Augen rollen


Zuletzt bearbeitet von nebelhoernchen am 12.10.06, 13:02, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Idiotenwiese
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Anmeldungsdatum: 28.08.2006
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 12.10.06, 12:54    Titel: Antworten mit Zitat

Ich persönlich würde hinsichtlich des Haupt- od. Nebenwohnsitzes nicht lügen.
Sowas kommt bei der Bußgeldbemessung nicht wirklich gut an Smilie

Sollte sich die Tat übrigens in einer Studentenstadt ereignet haben, wirds relativ teuer (>500 Euro). Dort versteht man in der Regel keinen Spass im Falle einer unterlassenen Anmeldung.

In anderen Städten kommt man gegebenenfalls mit einem blauen Auge (50-75 Euro+Gebühren) davon.

Die wirtschaftliche Situation des Betroffenen ist, wenn sie außergewöhnlich gut oder schlecht ist, übrigens in die Bußgeldbemessung mit einzubeziehen.
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ThomasS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 12.10.06, 14:32    Titel: Antworten mit Zitat

Ich wüsste auch nicht, dass eine Meldepflicht abhängig vom Status der Wohnung ist. Die Meldepflicht entsteht bei Bezug einer Wohnung, ob diese nun Neben- oder ggf. Hauptwohnung sein soll, ist eine zusätzliche Fragestellung. Diese wird tatsächlich nur dann zu stellen sein, wenn der Meldepflichtige für mehrere Wohnungen im BG gemeldet ist, dann ist eine dieser Wohnungen zur Hauptwohnung zu erklären, wobei zunächst davon ausgegangen werden kann, dass die Angaben des Meldepflichtigen Grundlage der Eintragung im Melderegister werden.

Die Meldebehörden sind jedenfalls nur dann zur Überprüfung der Angaben verpflichtet, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen (z.B. Rücklauf amtlicher Schreiben oder Anzeige eines Dritten).

Nur hat das m.E: keine Auswirkung auf eine evtl. verlängerte Frist zur Meldepflicht, sofern die ein LMG überhaupt kennt.
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