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Verfasst am: 27.10.06, 14:36 Titel: Straftäter in die Klapse schicken?
Mal eine Frage:
Person A begeht einige Straftaten ist aber auf freien Fuß.
Das Gericht beauftragt einen Pssychiater damit A zu begutachten und festzustellen ob A gefährlich ist.
A ist zu dem Zeitpunkt noch immer frei.
nun mal angenommen der Gutachter kommt zum Schluss das A gefährlich ist:
Kann der Nebenkläger B mit seinem Anwalt dafür sorgen, das A ins Irrenhaus kommt?
Wenn man die sprachlichen unzulänglichkeiten ausser acht lässt...
wenn von A erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, er aber nicht oder nur eingeschränkt schuldfähig ist, dann kann er in ein psychatrisches Krankenhaus eingewiesen werden, § 63 StGB. Diese Entscheidung erfolgt durch ein Gericht, nicht durch B oder seinen Anwalt.
Was passiert wenn die STA trotz negativen Gutachtens keinen Haftbefehl beantragt und der "Verrückte" eine schwere Straftat gegen den Nebenklläger begeht?
Welche Möglichkeiten hat der Nebenkläger denn gegen die Staatsanwatlschaft?
Was passiert wenn die STA trotz negativen Gutachtens keinen Haftbefehl beantragt und der "Verrückte" eine schwere Straftat gegen den Nebenklläger begeht?
Dann könnte es sein, dass nunmehr doch Haftbefehl beantragt wird.
Zitat:
Welche Möglichkeiten hat der Nebenkläger denn gegen die Staatsanwatlschaft?
Wenn das Sicherungsverfahren eröffnet ist (also bei Gericht liegt): keine. Wenn das Ermittlungsverfahren nach andauert: fast keine, allenfalls eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Die wird allerdings in den wenigsten Fällen erfolgversprechend sein, denn dann dürfte nur die beantragung eines Haftbefehl sachgerecht sein, jede andere Entscheidnug müsste sich als rechtsfehlerhaft erweisen.
Zitat:
Zitat:
Exrichter hat folgendes geschrieben::
Da auch dort eine gewisse juristische Kompetenz in der Sache vermutet wird....: Gleich Null
Was bedeutet das?
Das bedeutet, dass normalerweise der Aussassung und Einschätzung der StA ein ziemlich hohes Gewicht beigemessen wird. Und wenn die StA als staatslich legitimierte Verfolgungsbehörde es für untunlich hält, einen derartigen Antrag zu stellen, dann wird in den wenigsten Fällen sich ein Gericht über diese Einschätzung hinwegsetzen und das (nach der Sicherungsverwahrung) zweitschärfste Schwert des Strafgesetzbuches doch zur Anwendung bringen.
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