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Meine Frage bezieht sich auf den Aufbau einer gewerblichen Anzeige bei Internetauktionshaus [Name geändert]. Rechtlich darf ja nicht jede Form der beschreibung eines Produktes gewählt werden. Wie z.B. "UVP" zu unterlassen ist, da es scheinbar keine offizielle Abkürzung ist und somit den Konsumenten "verwirren" könnte. Aber scheinbar darf es ausgeschreiben verwendet werden. Gibt es einige hilfestellende Grundlagen bezüglich des Aufbaus einer solchen Anzeige?
Eine Mischung zwischen www.wettbewerbeszentrale.de und www.ihk.de wäre recht sicher. Dazu die täglichen Auswürfe der Richter in Deutschland die irgendwas interpretieren.
Man kann auch die Richtlinie der Bundes nehmen, die die Richter schon als schlecht bewertet haben.
Leider gibt es kein Handbuch für so was. Jeder kann jeden Abmahnen und muss das eben sehen ob sich die Klage lohnt.
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Erst mal vielen Dank für die Antwort und die Links. Ich sehe, es scheint eine recht komplexe Geschichte zu sein. Demnach müßte man zur Sicherheit jede Anzeige, die bei Internetauktionshaus [Name geändert] eingestellt wird oder jede Seite die im Internet veröffentlicht wird von einem Anwalt prüfen lassen um auf Nummer sicher gehen zu können.
Es ist schade, dass es so ein offenes Gebiet ist, dass im Grunde jeder Abgemahnt werden kann! Eigentlich zeugt dies von einem fehlendem "Katalog" in dem verfaßt wurde, welche Wortwahl man verwenden darf und welche nicht! Wenn man sich erst durch diverse Urteile kämpfen muß um sicher Handel betreiben zu können, zeugt es doch an und für sich von einem beschränktem Rechtswesen!
Klagen scheint sich in sofern ja noch zu lohnen, denn es gibt ja diverse Fälle, wo wegen der Abkürzung "UVP" oder auch der 14 Tage Widerrufs- und Rückgaberechts (bei Internetauktionshaus [Name geändert] scheinbar jetzt 1 Monat) Abgemahnt wurde! Nach Recherchen im Internet lagen die Strafen zwischen 550 - 2200 EUR! Also könnte man annehmen, dass dort auf jeden Fall dringender Nachholbedarf ist.
cherchen im Internet lagen die Strafen zwischen 550 - 2200 EUR
Das sind keine Strafen sondern die Anwaltsgebühren.
Zitat:
Demnach müßte man zur Sicherheit jede Anzeige, die bei Internetauktionshaus [Name geändert] eingestellt wird oder jede Seite die im Internet veröffentlicht wird von einem Anwalt prüfen lassen um auf Nummer sicher gehen zu können
Das müsste dann ein ABO sein, denn auch das ändert sich laufend.
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Aha! Mit einem ABO könnte man sowas abdecken? Wenn man sich im allgemeinen eine Firmenrechtschutzversicherung zulegt, wäre so ein Abo da mit drin oder berechnen Anwälte sowas gesondert?
Die wird dann mit jedem Verstoß teurer und wirft einen nach dem 5ten raus
Zitat:
berechnen Anwälte sowas gesondert?
Immer
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Alles klar! Dankeschön für die Infos!
Wie verhält sich das eigentlich mit dem allgemeinen Widerrufs- und Rückgaberecht? Es gab ja ein Urteil, dass bei dem Internetauktionshaus [Name geändert] statt 14 Tage jetzt einen Monat Widerrufs- und Rückgaberecht gilt! Gilt dies für den gesammten Onlinehandel oder nur für Internetauktionshaus [Name geändert]? Wenn es nur für Internetauktionshaus [Name geändert] gelten würde, wären Käufer bei Internetauktionshaus [Name geändert] doch prinzipiell bevorteilt als beim restlichen Onlinemarkt. Wäre so etwas rechtlich vertretbar
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