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Widerrufsrecht...mal wieder :(

 
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MarcusKrefeld
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.02.2005
Beiträge: 70
Wohnort: Krefeld

BeitragVerfasst am: 22.11.06, 17:01    Titel: Widerrufsrecht...mal wieder :( Antworten mit Zitat

Hallo!

Privatperson A bestellt und bezahlt Online Waren...

Gewerbepartner B liefert innerhalb von 3 Wochen nicht Weinen

Partner A kündigt fristgerecht den Vertrag per Widerrufserklärung und macht Händler B auf Rückzahlung aufmerksam, incl. Fristsetzung - 30 tage.

Händler B liefert 4 Tage nach Erhalt des Einschreibens.

Käufer A benötigt ware nun nicht mehr.
(Der Warenwert liegt unter 40 EUR und Ware wurde erst nach ZUSTELLUNG des Widerrufs versand)

Meine Frage:

* wer muß denn nun die Rücksendung tragen?

* Wie kommt Kunde A nun einfachst an sein Geld (unseriöser Händler ohne Telefonnummer, schlechte Bewertung, usw...)

* muß A die Ware zurückschicken, oder kann er die auch ZUR ABHOLUNG BEREITSTELLEN?

* Es ist auf dem ungeöffnetem Paket KEIN Absender vermerkt...!

Würde mich über sinnvolle Beiträge sehr freuen
Sehr glücklich
_________________
Frage nicht was die anderen für dich tun können, sondern frage, was Du von den anderen bekommen kannst... *lol*
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RAKutz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.11.2006
Beiträge: 124
Wohnort: Würzburg

BeitragVerfasst am: 22.11.06, 17:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wird die Ware erst nach fristgerechtem Widerruf durch B verschickt, erhält A damit unbestellt eine Ware. Damit liegt ein Fall des § 241a BGB (unbestellte Leistungen) vor. A kann daher die Ware auf Kosten des B zurücksenden. Er hat einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen.

A wäre also zu raten, die Ware zurückzusenden - am besten unfrei. Aber hat A überhaupt die Adresse von B ?

A wird an der Geld des B - wenn dieser nicht freiwillig zurückzahlt - herankommen, wenn er die Adresse des B ausfindig gemacht hat und ihn falls notwendig zur Zahlung zwingt (Mahnbescheid, Klage etc.).

Gruß

RA Kutz

www.anwalts-net.de
ra.kutz@anwalts-net.de
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 22.11.06, 20:18    Titel: Antworten mit Zitat

RAKutz hat folgendes geschrieben::
A wäre also zu raten, die Ware zurückzusenden - am besten unfrei.


Würde ich nicht ohne Aufforderung durch den VK machen. Sonst verweigert der VK die Annahme und man hat noch mehr Ausgaben, die man sich wiederholen muß (und evtl. nicht wieder bekommt).

Besser sollte A den VK auffordern, ihm verbindlich mitzuteilen, ob er die Ware abholen läßt oder der A sie unfrei zurückschicken soll.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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MarcusKrefeld
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.02.2005
Beiträge: 70
Wohnort: Krefeld

BeitragVerfasst am: 23.11.06, 09:15    Titel: Ware unfrei versenden... Antworten mit Zitat

Zitat:
Besser sollte A den VK auffordern, ihm verbindlich mitzuteilen, ob er die Ware abholen läßt oder der A sie unfrei zurückschicken soll.


VK hat nur kurz geantwortet: unfreie Sendungen werden nicht angenommen...

Der Hammer: Die versandte Ware ist, wie sollte es auch in diesem Fall anders sein, defekt zugesandt worden.

Käufer wird nun das Paket zurücksenden.
Dem Paket wird einen Brief mit Hinweis auf § 241a BGB beilegen, mit Fristsetzung zur RÜCKERSTATTUNG der gesamten Kaufsumme, plus Nebenkosten wie zusätzliche Paketkosten.

Könnte es so ablaufen?


Was macht Käufer, wenn Verkäufer nur Warenwert erstatten würde und somit z.B. 12 EUR offen sind (2 x Portokosten) - Wie kommt man an eine solche kleine Summe?

Wäre das als Lehrgeld zu bezeichnen?
_________________
Frage nicht was die anderen für dich tun können, sondern frage, was Du von den anderen bekommen kannst... *lol*
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