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Mann 59 Jahre Alt und Schwerbehindert, Vorruhestand, als Arbeitsuchend gemeldet, bekommt kein Arbeitslosengeld mehr weil die Dauer ausgeschöpft ist, bekommt auch kein Hartz 4 da er eine kleine Unfallrente bezieht.
Er ist freiwillig gesetzlich krankenversichert.
Nun hat er die Chance einen 400 € Job zu bekommen.
Frage:
Darf und kann er diesen Annehmen und was muß er dabei beachten.
Ich würde mal bei der KAsse anrufen von der er die Unfallrente bekommt ob da was gekürzt wird, ansonsten kann er den annehmen denke ich.
MfG
Matthias
Ich würde mal bei der KAsse anrufen von der er die Unfallrente bekommt ob da was gekürzt wird, ansonsten kann er den annehmen denke ich.
MfG
Matthias
Hallo Matthias, danke erst einmal für die Antwort.
Ich denke mal das er nicht bei der Kasse wegen einer Rentenkürzung anfragen brauch, da die Rente schon seit Jahren läuft und auch in voller Höhe gezahlt wurde als er noch voll am Arbeiten war.
Nein, die Frage war mehr in den Bereich des Arbeitsamtes gestellt, da er noch Arbeitsuchend gemeldet ist, aber auch die 58ziger Regelung noch unterschrieben hat.
Die Frage ist halt, ob von der Seite was zu beanstanden wäre.
gruß
pcwili _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
Entscheidend ist von wem die Rente auf welcher rechtsgrundlage gezahlt wird.
Erwerbsminderungsrenten können nach dem SGB VI von der Deutschen Rentenversicherung oder nach dem SGB VII z.B. von der Berufsgenossenschaft geleistet werden.
Von dem Rechtsgrund der Rentenzahlung hängt ab, ob eine Hinzuverdienstgrenze besteht. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Bei einer Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es keine Hinzuverdienstgrenze. Besteht nicht der seltene Fall, dass die "Unfallrente" wegen einer Berufskrankheit (auch dann heißt es offiziell noch Unfallrente) gezahlt wird, braucht der UV-Träger noch nicht einmal von dem Job informiert zu werden.
Hinzuverdienstgrenzen können bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen.
Da er noch arbeitssuchend gemeldet ist, ist eine Meldung bei der AA Pflicht, auch wenn er aktuell keine Leistungen erhält.
Astrid _________________ Das ist meine persönliche Meinung. Die Antwort erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit/Richtigkeit.
Bei einer Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es keine Hinzuverdienstgrenze. Besteht nicht der seltene Fall, dass die "Unfallrente" wegen einer Berufskrankheit (auch dann heißt es offiziell noch Unfallrente) gezahlt wird, braucht der UV-Träger noch nicht einmal von dem Job informiert zu werden.
Ist Rente auf Berufskrankheit.
Astrid69 hat folgendes geschrieben::
Da er noch arbeitssuchend gemeldet ist, ist eine Meldung bei der AA Pflicht, auch wenn er aktuell keine Leistungen erhält.
Astrid
Er weiß nicht ob er noch als Arbeitssuchend geführt wird, da er ja Hartz 4 Ablehnung bekommen hat und mit dem Arbeitsamt vor Gericht liegt wegen Verdacht auf nicht rechtmäßig zugestandenen Arbeitslosengeld.
Kann es sein, das da der Fakt Arbeitsuchend aufgehoben wurde? Besteht trotzdem diese Pflicht und was ist wenn er es nicht meldet, weil er mit dem Verein nichts mehr zutun haben will?
Er ist froh wenn er im nächsten Jahr in Rente geht.
Gruß
pcwilli _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
Oh, doch...
Wenn es denn eine Berufskrankheit mit Aufgabenzwang ist, muss die Unfallversicherung kontaktiert werden.
Das bedeutet, dass man seine alte gefährdende Tätigkeit aufgeben musste, um die Berufskrankheit anerkannt zu bekommen. Beispiele: Atemwegs-, Haut-, Wirbelsäulen-, Sehnenscheidenerkrankungen.
Es könnte sein, dass der neue Job wieder gefährdend ist, das beurteilt die Unfallversicherung. Wenn man dann den Job trotzdem aufnimmt, fällt die Rente weg. Meldet man es nicht und es kommt raus, sind Rückforderungen zwangsläufig.
In anderen Erkrankungsfällen ohne diesen Aufgabenzwang ist es egal.
Bei der Geschichte mit der AA kann ich nicht weiter helfen.
Gruß
Astrid _________________ Das ist meine persönliche Meinung. Die Antwort erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit/Richtigkeit.
Oh, doch...
Wenn es denn eine Berufskrankheit mit Aufgabenzwang ist, muss die Unfallversicherung kontaktiert werden.
Erst einmal Danke.
Nein, die Arbeit die aufgenommen werden soll ist im gleichen Bereich wie die letzte ausgeführte. Also auch leichte Arbeit.
Die die aufgegeben wurde ist zwar in der gleichen Branche aber andere Abteilung.
Gruß
pcwilli _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
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