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Unterhaltssicherung

 
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opfer_99
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Anmeldungsdatum: 21.12.2005
Beiträge: 214

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 11:01    Titel: Unterhaltssicherung Antworten mit Zitat

Hallo zusammen

Herr A lebt mit seiner Frau in Trennung. Der Unterhalt der Kinder und der Anspruch der Frau wuren Herrn A per Anwaltsschreiben mitgeteilt, ebenso, das dass Trennungsjahr nun läuft. Die Ehe ist aus Sicht der eheleute nicht zu retten.

Herr A hat noch Schulden. Sein Gehalt und sein Lohn sind gepfändet. Gläubiger ist ein nicht öffentlicher Dienstleister.

Welche Möglichkeiten hat die Ehefrau nun an den Kindesunterhalt und Ihren Ehegatten Unterhalt zukommen, bevor die Pfändung des Gläubigers greift? Die Unterhaltsansprüche sind nicht tituliert.
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yamato
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Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 2207
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 12:02    Titel: Antworten mit Zitat

Zum einen gibt es eine Differenz in den Pfändungsgrenzen, bei allgemeinen Schulden und bei Unterhaltsschulden (850d ZPO), so dass hier noch möglicherweise ein Differenzbetrag zu pfänden wäre.
Zum anderen wären ehebedingte Schulden ggf. zumindest im Trennungsunterhalt Einkommensmindernd zu berücksichtigen.
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luca28
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 226

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 12:48    Titel: Antworten mit Zitat

Frage an
Was sind ehebedingte Schulden?
Ich hatte hier im Forum gelesen, dass der Ehepartner nicht für die Schulden des anderen haftet, wenn er keine Unterschrift (zB. in Form von Bürgschaft) geleistet hat.
Wenn ehebedingte Schulden im Trennungsunterhalt einkommensmindernd zu berücksichtigt werden, ist ja dann der Ehepartner doch indirekt haftbar?
_________________
bin kein Jurist, nur interessierter Laie Winken
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yamato
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Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 2207
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 15:35    Titel: Antworten mit Zitat

Ehebedingte Schulden, sind während der Ehe aufgenommene Schulden, die nicht nur und ausschließlich einem Partner zu Nutze kommen.
Zum Beispiel der Kauf der ehelichen Wohnzimmereinrichtung o.ä.
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 08.12.06, 09:53    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ehebedingte Schulden reduzieren zunächst nicht den Kindesunterhalt

... aber ggf. das unterhaltsrelevante Einkommen, vgl. die Unterhaltsleitlinien (den Link Tabellen anklicken), Stichwort "Bereinigung des Einkommens"; hier z.B. Zitat aus den SüdL:
Zitat:
10.4 Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen. Zur Obliegenheit, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten vgl. BGH, FamRZ 2005, 608.

Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich nur eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen.

Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen.


Gruß
Peter H.
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