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Herr A lebt mit seiner Frau in Trennung. Der Unterhalt der Kinder und der Anspruch der Frau wuren Herrn A per Anwaltsschreiben mitgeteilt, ebenso, das dass Trennungsjahr nun läuft. Die Ehe ist aus Sicht der eheleute nicht zu retten.
Herr A hat noch Schulden. Sein Gehalt und sein Lohn sind gepfändet. Gläubiger ist ein nicht öffentlicher Dienstleister.
Welche Möglichkeiten hat die Ehefrau nun an den Kindesunterhalt und Ihren Ehegatten Unterhalt zukommen, bevor die Pfändung des Gläubigers greift? Die Unterhaltsansprüche sind nicht tituliert.
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 07.12.06, 12:02 Titel:
Zum einen gibt es eine Differenz in den Pfändungsgrenzen, bei allgemeinen Schulden und bei Unterhaltsschulden (850d ZPO), so dass hier noch möglicherweise ein Differenzbetrag zu pfänden wäre.
Zum anderen wären ehebedingte Schulden ggf. zumindest im Trennungsunterhalt Einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Frage an
Was sind ehebedingte Schulden?
Ich hatte hier im Forum gelesen, dass der Ehepartner nicht für die Schulden des anderen haftet, wenn er keine Unterschrift (zB. in Form von Bürgschaft) geleistet hat.
Wenn ehebedingte Schulden im Trennungsunterhalt einkommensmindernd zu berücksichtigt werden, ist ja dann der Ehepartner doch indirekt haftbar? _________________ bin kein Jurist, nur interessierter Laie
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 07.12.06, 15:35 Titel:
Ehebedingte Schulden, sind während der Ehe aufgenommene Schulden, die nicht nur und ausschließlich einem Partner zu Nutze kommen.
Zum Beispiel der Kauf der ehelichen Wohnzimmereinrichtung o.ä.
10.4 Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen. Zur Obliegenheit, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten vgl. BGH, FamRZ 2005, 608.
Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich nur eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen.
Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen.
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