Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Sollten die EInkünfte 410€ p.a. übersteigen wird eine neue
Warum kommen solche Fakten erst, wenn die Diskussion schon im Gange ist?
Es ist zwar im Grunde falsch, wird aber oft so gehandhabt, dass, wenn § 46 (3) EStG in Betracht kommt, der Fall weiter im Arbeitnehmerbezirk geführt wird. Richtig ist es aber nicht, denn gewerbliche Einkünfte sind ja vorhanden und die gehören in den Veranlagungsbezirk für Gewerbetreibende.
wenn Sie meine Vorstellung gelesen haben dann wissen dass es ein Amt in den alten Bundesländern ist, und zwar im besten....da wo alle hinwollen
Welche Vorstellung meinen Sie denn? Ich wüsste nicht, woher Sie kommen, aber wenn es ein Land ist, wo alle hinwollen, dann kann es ja nur Bayern sein...
Es ist zwar im Grunde falsch, wird aber oft so gehandhabt, dass, wenn § 46 (3) EStG in Betracht kommt, der Fall weiter im Arbeitnehmerbezirk geführt wird. Richtig ist es aber nicht, denn gewerbliche Einkünfte sind ja vorhanden und die gehören in den Veranlagungsbezirk für Gewerbetreibende.
Na ja, Ihr Argument ist logisch, wenn man mit den Begrifflichkeiten argumentiert. Aber geht es hier nicht einfach um eine Frage der verwaltungsinternen Organisationsstrukturen?
Mir wäre zumindest bisher nicht bekannt, dass zu der Zuordnung gesetzliche Vorgaben existieren. Wenn also die Verwaltung der Meinung ist, die "Kleinstgewerbetreibenden" macht der AN-Bereich mit, wüsste ich nicht was dagegen spricht, außer dem Umstand, dass es sich nicht um einen klassischen Nur-Arbeitnehmer handelt. Aber wer bestimmt denn, dass in diesem Bereich nicht auch andere Fälle bearbeitet werden könnten?
Dem Steuerpflichtigen kann es m. E. ohnhin egal sein, wo er geführt wird, zumal nur ein "Insider"die Systematik der Steuernummernzuteilung kennen kann. Ich sehe nicht, dass mit der Zuordnung zu einem bestimmten Veranlagungsbezirk irgendeine besondere gesetzliche Folge verbunden wäre. In der Praxis hat das natürlich durch andere Abläufe in der Verwaltung gewisse Auswirkungen.
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite Zurück1, 2
Seite 2 von 2
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.