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oerdiz
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Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 10.12.06, 14:35    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Sollten die EInkünfte 410€ p.a. übersteigen wird eine neue


Warum kommen solche Fakten erst, wenn die Diskussion schon im Gange ist?

Es ist zwar im Grunde falsch, wird aber oft so gehandhabt, dass, wenn § 46 (3) EStG in Betracht kommt, der Fall weiter im Arbeitnehmerbezirk geführt wird. Richtig ist es aber nicht, denn gewerbliche Einkünfte sind ja vorhanden und die gehören in den Veranlagungsbezirk für Gewerbetreibende.
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oerdiz
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Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 10.12.06, 14:42    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
wenn Sie meine Vorstellung gelesen haben dann wissen dass es ein Amt in den alten Bundesländern ist, und zwar im besten....da wo alle hinwollen


Welche Vorstellung meinen Sie denn? Ich wüsste nicht, woher Sie kommen, aber wenn es ein Land ist, wo alle hinwollen, dann kann es ja nur Bayern sein... Winken
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§ 31
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.03.2006
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 10.12.06, 17:35    Titel: Antworten mit Zitat

oerdiz hat folgendes geschrieben::

Es ist zwar im Grunde falsch, wird aber oft so gehandhabt, dass, wenn § 46 (3) EStG in Betracht kommt, der Fall weiter im Arbeitnehmerbezirk geführt wird. Richtig ist es aber nicht, denn gewerbliche Einkünfte sind ja vorhanden und die gehören in den Veranlagungsbezirk für Gewerbetreibende.
Na ja, Ihr Argument ist logisch, wenn man mit den Begrifflichkeiten argumentiert. Aber geht es hier nicht einfach um eine Frage der verwaltungsinternen Organisationsstrukturen?

Mir wäre zumindest bisher nicht bekannt, dass zu der Zuordnung gesetzliche Vorgaben existieren. Wenn also die Verwaltung der Meinung ist, die "Kleinstgewerbetreibenden" macht der AN-Bereich mit, wüsste ich nicht was dagegen spricht, außer dem Umstand, dass es sich nicht um einen klassischen Nur-Arbeitnehmer handelt. Aber wer bestimmt denn, dass in diesem Bereich nicht auch andere Fälle bearbeitet werden könnten?

Dem Steuerpflichtigen kann es m. E. ohnhin egal sein, wo er geführt wird, zumal nur ein "Insider"die Systematik der Steuernummernzuteilung kennen kann. Ich sehe nicht, dass mit der Zuordnung zu einem bestimmten Veranlagungsbezirk irgendeine besondere gesetzliche Folge verbunden wäre. In der Praxis hat das natürlich durch andere Abläufe in der Verwaltung gewisse Auswirkungen.
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Gast






BeitragVerfasst am: 10.12.06, 20:07    Titel: Antworten mit Zitat

[quote=Petz]Ich könnte da eine Ortsbesichtigung organisieren, wenn gewünscht.......[/quote]

Danke für das freundliche Angeot, aber ehrlich gesagt reichten ie die paar Besuche im Jahr zu Schlussbesprechungen....

oerdiz hat folgendes geschrieben::

Welche Vorstellung meinen Sie denn?


Die, die Sie an anderer Stelle erst kürzlich so schön zitiert haben.. Winken

Zitat:
Ich wüsste nicht, woher Sie kommen, aber wenn es ein Land ist, wo alle hinwollen, dann kann es ja nur Bayern sein... Winken



Richtig geraten, der Kanditat kriegt 99 Punkte, bei 100 Punkten gibts so viele Waschmaschinen wie Sie tragen können....
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oerdiz
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Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 10.12.06, 20:18    Titel: Antworten mit Zitat

Ihr Wohnort war, soweit ich weiß, in der Vorstellung bei steuernetz nicht enthalten.
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Gast






BeitragVerfasst am: 10.12.06, 20:57    Titel: Antworten mit Zitat

Echt wahr?
Sowas aber auch....

Naja, jetzt wissen Sie´s ja....
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