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Mahnman FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.03.2006 Beiträge: 1537
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Verfasst am: 16.12.06, 23:21 Titel: JVEG |
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Ich habe mal eine kurze Frage dazu: Die in Abschnitt 3 angegebenen Honorare für Übersetzer und Dolmetscher: Sind die dortigen Angaben incl. oder zzgl. der Mehrwertsteuer? _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam. |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 17.12.06, 00:57 Titel: |
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Die Entschädigungen nach dem 3. Abschnitt sind Netto-Honorare.
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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Mahnman FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.03.2006 Beiträge: 1537
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Verfasst am: 18.12.06, 14:42 Titel: |
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Danke! _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam. |
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Mahnman FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.03.2006 Beiträge: 1537
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Verfasst am: 21.12.06, 17:28 Titel: |
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Jetzt muss ich trotzdem nochmals nachfragen:
In § 11 stehen die Staffelpreise für Übersetzungen, je nach Schwierigkeitsgrad. Wer legt den eigentlich fest? _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam. |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 21.12.06, 19:13 Titel: |
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Gute Frage. Spontan würde ich sagen, der Übersetzer - das Gericht wird's schon kürzen, wenn's das Honorar zu hoch findet...  _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 21.12.06, 19:38 Titel: |
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Metzing hat folgendes geschrieben:: | Gute Frage. Spontan würde ich sagen, der Übersetzer - das Gericht wird's schon kürzen, wenn's das Honorar zu hoch findet...  |
Ja, ist glaube ich so. Ich hatte in dieser Woche ein Schreiben eines Sachverständigen auf dem Tisch, der mitteilte, daß er in Deutschland der einzige sei, der..... (ging um Finanzen), und er deshalb den höchst möglichen Stundensatz für sein Gutachten zugrundelegen wird. _________________ Karma statt Punkte! |
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 22.12.06, 09:43 Titel: |
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Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben:: | Metzing hat folgendes geschrieben:: | Gute Frage. Spontan würde ich sagen, der Übersetzer - das Gericht wird's schon kürzen, wenn's das Honorar zu hoch findet...  |
Ja, ist glaube ich so. Ich hatte in dieser Woche ein Schreiben eines Sachverständigen auf dem Tisch, der mitteilte, daß er in Deutschland der einzige sei, der..... (ging um Finanzen), und er deshalb den höchst möglichen Stundensatz für sein Gutachten zugrundelegen wird. |
Beim Sachverständigen sind die Honorargruppen aber festgelegt (Anl. 1 zu § 9 JVEG). Eine besondere Vergütung kommt nur nach § 13 JVEG in Betracht.
Beim Dolmetscher legt das gericht den Schwierigkeitsgrad nach Ermessen fest. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 22.12.06, 11:27 Titel: |
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Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben:: | Beim Sachverständigen sind die Honorargruppen aber festgelegt (Anl. 1 zu § 9 JVEG). Eine besondere Vergütung kommt nur nach § 13 JVEG in Betracht.
Beim Dolmetscher legt das gericht den Schwierigkeitsgrad nach Ermessen fest. |
Ja, klar. Stimmt.
Allerdings: Für Dolmetscher gibt es doch auch Honorargruppen analog § 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 1. Diesen Gruppen sind die einzelnen Sprachen zugeordnet, ich habe da vor kurzem mal eine entsprechende Einordnung gesehen, weiß allerdings nicht mehr wo. Insoweit dürfte es beim Dolmetscher keinen Ermessenspielraum geben, oder?
Beim Übersetzer spielt die zu übersetzende Sprache keine Rolle, sondern ausschließlich die Schwierigkeit des Textes i. S. v. schwer lesbar etc, sehe ich das richtig? _________________ Karma statt Punkte! |
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Mahnman FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.03.2006 Beiträge: 1537
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Verfasst am: 22.12.06, 14:42 Titel: |
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Was mir in diesem § seltsam vorkommt:
JVEG hat folgendes geschrieben:: | Ist die
Übersetzung, insbesondere wegen der Verwendung von Fachausdrücken
oder wegen schwerer Lesbarkeit des Textes, erheblich erschwert,
erhöht sich das Honorar auf 1,85 Euro, bei außergewöhnlich
schwierigen Texten auf 4 Euro. |
Verwendung von Fachausdrücken??? Eigentlich sollten diese doch in jedem gerichtlichen Schriftsatz enthalten sein. Oder geht es hier nur um nichtjuristische Fachausdrücke? _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam. |
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