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Hallo,
angenommen in einem Scheidungsverfahren wird vom Gericht der Streitwert falsch festgelegt. Der Anwalt würde ja daraufhin seine Gebühren festlegen und Sie seinem Mandant in Rechnung stellen. Der Widerspruch des Mandanten ist erfolgreich, es wird ein neuer geringerer Streitwert festgelegt. Mittlerweile hat aber der Rechtsanwalt seine Gebühren auf Grundlage des "falschen" Streitwertes per Mahnantrag eintreiben wollen. In diesem Falle würde ja der Mandant gegen den Mahnantrag Widerspruch einlegen. Dem Mahnantrag könnte jetzt ein Gerichtsverfahren folgen. Der Rechtsanwalt müsste seine Rechnung nach unten korrigieren. Sicherlich käme es in diesem Fall dazu, dass die nach unten korrigierte Rechnung vom Mandanten zu zahlen sei. Wenn der Mandant dann unterliegt muss er ja die Kosten des Verfahren tragen. Darf der Rechtsanwalt wieder von "falschen" Streitwert 10/10 Verfahrensgebühren, die Kosten des ehemal. Mahnantrages, Fahrtkosten, Abwesenheitsgebühren verlangen?
Pauline
der Streitwert des Verfahrens wirkt sich lediglich auf die Gebührenhöhe aus. Wenn der Anwalt im Mahn- und nachfolgenden Zivilprozessverfahren die Ursprungssumme geltend gemacht hat, dann ist dieser Betrag i.d.R. auch der Streitwert, nachdem er seine Gebühren abrechnen kann. Ist der Streitwert später geringer, dann wäre er verfahrensabschnittsweise festzusetzen.
Wenn Sie Zweifel an der korrekten Höhe des Streitwertes haben, lassen Sie ihn doch durch das Gericht festsetzen.
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