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Haftpflichtversicherung zahlt Brillenschaden nicht voll
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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 17.12.06, 05:45    Titel: Haftpflichtversicherung zahlt Brillenschaden nicht voll Antworten mit Zitat

Hallo zusammen.

Folgende Situation:

Frau A ist zu Besuch bei Frau B, Hochzeitsfotos gucken. Frau B hat 2 Brillen: eine "nomale" und eine Lesebrille. Frau B legt die "normale" Brille auf den Wohnzimmertisch, setzt Lesebrille auf um mit auf die Fotos zu sehen.

Frau A stößt die Brille (vermutlich mit dem Rocksaum) auf dem Weg zur Toilette unbemerkt vom Tisch. Auf dem Rückweg tritt Frau A ungebremst auf die Brille. Ein Brillenglas zerbricht, die Halterung des Glases (Gläser sind mit jeweils 2 Schrauben am Gestell befestigt) bricht, die filigrane Brille ist vollständig deformiert. Das 2. Glas überlebt den Tritt.

Die Brille wurde 06/2003 zum Gesamtpreis von rund 480€ angeschafft. Ersatz war nun dringend erforderlich, die Gesamtkosten der neuen Brillle belaufen sich auf 380€. Dioptrenstärken haben sich nicht verändert.

Frau A hat den Schaden ihrer PHV gemeldet.

Mit welchem Schadenersatz kann Frau B rechnen? Frage deshalb, weil keine verläßlichen Angaben zum Zeitwert einer Brille gefunden wurden. Unterliegt eine Brille (Gläser und Gestell der beschädigten Brille waren in tadellosem Zustand) auch der Abnutzung?

Gruß
FHE01
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Duisburger
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 17.12.06, 07:33    Titel: Antworten mit Zitat

brillenschäden werden i.d.r. sehr genau bearbeitet. auf jeden fall das zerstörte stück aufbewahren!

ersetzt werden müssten die reparatur des gestells und das zerbrochene glas.
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MfG,
Duisburger

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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 17.12.06, 18:26    Titel: Antworten mit Zitat

Und was ist mit dem noch intakten Glas?

Das Glas hat (wie das zerstörte auch) 2 Bohrungen und wurde an das zerstörte Gestell angeschraubt. Es müßte nun ein Gestell gefunden werden, an welchem die Gläser ebenfalls angeschraubt werden können und es muß mit den Bohrungen des noch intakten Glases übereinstimmen.

Die Bohrungen des intakten Glases können nicht verändert werden.

Muß sich Frau B nun wirklich auf die Suche nach einem solchen Gestell machen? Wie lange muß sie auf die zwingend erforderliche Brille (Kfz-Führerin) verzichten?
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nebelhoernchen
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 18.12.06, 14:45    Titel: Antworten mit Zitat

FHE01 hat folgendes geschrieben::
Muß sich Frau B nun wirklich auf die Suche nach einem solchen Gestell machen?

Kann sie das denn nicht einfach bei ihrem Optiker nachbestellen?
Bei Markengestellen für mehrere hundert Euro ist das normalerweise viele Jahre lang möglich (notfalls aus Ersatzteilen zusammenbestellen).

FHE01 hat folgendes geschrieben::
Wie lange muß sie auf die zwingend erforderliche Brille (Kfz-Führerin) verzichten?

Ein Brillenträger, der "zwingend" auf seine Brille angewiesen ist, hat üblicherweise ja wohl nicht nur eine Brille?
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Duisburger
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 18.12.06, 21:12    Titel: Antworten mit Zitat

FHE01 hat folgendes geschrieben::
Wie lange muß sie auf die zwingend erforderliche Brille (Kfz-Führerin) verzichten?


Das ist nicht Gegenstand der Versicherung.

Und da der Anspruchsteller i.d.R. nicht Kunde des Versicherers ist ... (schreib ich hier besser nicht weiter Winken )
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Duisburger

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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 19.12.06, 08:46    Titel: Antworten mit Zitat

ersetzt wird der zeitwert einer beschädigten sache, so sieht es das BGB vor. der wiederbeschaffungsrythmus bei brillen liegt, je nach qualität bei 48 - 60 monaten, danach ist kein wirtschaftlicher wert mehr vorhanden.
in diesem fall wird es also max. 50% des wiederbeschaffungspreises für eine brille gleicher art und güte geben. eher weniger wenn die brille auch noch abnutzungserscheinungen (entspiegelungsschicht löst sich, viel grünspan, etc..)aufweist, und vorallem, wenn sich auch noch z.b. die stärke der gläser ändert...
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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 20.12.06, 16:39    Titel: Antworten mit Zitat

talla hat folgendes geschrieben::
ersetzt wird der zeitwert einer beschädigten sache, so sieht es das BGB vor.

Wo steht der Begriff "Zeitwert" in §§ 249,823 BGB?
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 20.12.06, 17:06    Titel: Antworten mit Zitat

FHE01 hat folgendes geschrieben::
talla hat folgendes geschrieben::
ersetzt wird der zeitwert einer beschädigten sache, so sieht es das BGB vor.

Wo steht der Begriff "Zeitwert" in §§ 249,823 BGB?


Da steht nirgendwo "Zeitwert", sondern nur sinngemäß: "Es muss der Schaden ersetzt werden, der dem Dritten zugefügt wurde."

Wenn das Ding also alt ist, kann es nichtmehr Neuwert haben Pfeil also wurde auch nichts neuwertiges zerstört...
Pfeil folglich wird anteilig geleistet = Zeitwert

Grüßle Dookie!
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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 20.12.06, 18:55    Titel: Antworten mit Zitat

Sinngemäß, ah ja.

§ 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Abs. 1:
vor Eintritt des Schadens konnte Frau B mit der -nunmehr zerstörten- Brille einwandfrei sehen.

Wenn "das Ding" also vor Eintritt des Schadens einwandfrei funktionierte: was rechtfertigt dann eine Schadensersatzkürzung "alt für neu"?
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Duisburger
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 20.12.06, 21:25    Titel: Antworten mit Zitat

FHE01 hat folgendes geschrieben::

vor Eintritt des Schadens konnte Frau B mit der -nunmehr zerstörten- Brille einwandfrei sehen.

Wenn "das Ding" also vor Eintritt des Schadens einwandfrei funktionierte: was rechtfertigt dann eine Schadensersatzkürzung "alt für neu"?


z.b. Kratzer auf den Gläsern, Beschädigungen der "Entspiegelung", Korrision des Gestells durch Hautfette, -öle und Schweiß, schon durchgeführte Reparaturen, usw.
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 21.12.06, 09:13    Titel: Antworten mit Zitat

FHE01 hat folgendes geschrieben::

Wenn "das Ding" also vor Eintritt des Schadens einwandfrei funktionierte: was rechtfertigt dann eine Schadensersatzkürzung "alt für neu"?



Kann da Duisburger nur zustimmen!

Ein Kfz kann auch nach 20 Jahren Gebrauch noch einwandfrei funktionieren...

Deswegen würden Sie für das Auto beim Händler sicherlich nichtmehr den damaligen Neupreis zahlen wollen, oder etwa doch?Winken

Hätte da übrigens ein Auto zu verkaufen... Ist auch erst 6 Jahre alt... Lachen Cool

Grüßle Dookie!
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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 21.12.06, 17:08    Titel: Antworten mit Zitat

Duisburger hat folgendes geschrieben::
z.b. Kratzer auf den Gläsern, Beschädigungen der "Entspiegelung", Korrision des Gestells durch Hautfette, -öle und Schweiß, schon durchgeführte Reparaturen, usw.

Ist klar.

Doch gesetzt den Fall, die Brille ist in tadellosem Zustand, was rechtfertigt einen Abzug "alt für neu"? Nur die Tatsache, daß die Brille 3 1/2 Jahre alt ist?


@Dookie82:
Hast recht, aber im Gegensatz zur Kfz-Branche gibt es keinen "Gebrauchtbrillenmarkt". Oder etwa doch? Und wenn ja, wo?
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 21.12.06, 17:30    Titel: Antworten mit Zitat

FHE01 hat folgendes geschrieben::


@Dookie82:
Hast recht, aber im Gegensatz zur Kfz-Branche gibt es keinen "Gebrauchtbrillenmarkt". Oder etwa doch? Und wenn ja, wo?


Hey das ist 'ne Marktlücke... wir könnten ja eine Internetplattform aufmachen und Milliardengewinne einstreichen... Lachen
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Duisburger
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 21.12.06, 22:02    Titel: Antworten mit Zitat

FHE01 hat folgendes geschrieben::

Doch gesetzt den Fall, die Brille ist in tadellosem Zustand, was rechtfertigt einen Abzug "alt für neu"? Nur die Tatsache, daß die Brille 3 1/2 Jahre alt ist?


JA, siehe die Erläuterungen zum Schadenersatzrecht lt. BGB, wie beschrieben. Aber letztendlich entscheidet der Richter. Bislang hat nach meiner Kenntnis noch nie ein Amtsgericht (für das LG wird es bei der Schadenhöhe wohl nie reichen) die Schadenersatzpflicht in einem solchen Fall mit 100% bestätigt.
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MfG,
Duisburger

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Frank Oseloff
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Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 21.12.06, 22:10    Titel: Antworten mit Zitat

Duisburger hat folgendes geschrieben::
Bislang hat nach meiner Kenntnis noch nie ein Amtsgericht (für das LG wird es bei der Schadenhöhe wohl nie reichen) die Schadenersatzpflicht in einem solchen Fall mit 100% bestätigt.

Doch:
AG Weinheim 2 C 365/02
AG Arnstadt 2 DC 912/98
AG Montabaur 10 C 436/97

Deshalb bin ich ja auf der Suche nach Urteilen, die gegenteilig lauten.

Für das LG reicht es sehr wohl, der Streitwert liegt jeweils über 300,00€.
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