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Verfasst am: 02.01.07, 02:04 Titel: "Erledigung" bei bedingter Klageerhebung vor PKH-B
Hallo, ich habe eine Frage bzgl. des Wegfalls des Klageanlasses bei bedingter Klageerhebung.
Wenn eine Klage nur für den Fall der PKH-Gewährung erhoben werden soll, kann der PKH-Antrag mit dem Klageentwurf verbunden bei Gericht eingereicht werden. Bei dieser Variante würde mit der PKH-Bewilligung die Klage (i.S. der Klageerhebung) als zugestellt gelten.
Erfüllt der Antragsgegner den bedingten Klageanspruch nach Stellung des PKH-Antrages, aber noch vor Ergehen der PKH-Entscheidung, wäre dies (bei ursprünglich guten Erfolgsaussichten) dann kein Problem, wenn die Erfüllung zeitlich entweder zwischen An- und Rechtshängigkeit der Klage oder nach letzterer erfolgt.
Da hier die PKH-Entscheidung noch ausstand, war der Klageanlass jedenfalls vor Rechtshängigkeit weggefallen.
Wann aber in einem solchen Verfahren Anhängigkeit eintritt, weiß ich nicht. Denkbar wäre zum Ztpkt. der Antragsstellung oder auch mit der PKH-Bewilligung (dann An- und Rechtshängigkeit zugleich?).
Das könnte allerdings dann offen bleiben, wenn die Rechtshängigkeit auch schon zeitlich vor der PKH-Bewilligung einsetzten würde. Die an sich nur zukünftig wirkende PKH-Bewilligung entfaltet zum Schutz des Antragstellers grundsätzlich Rückwirkung, und zwar zum Ztpkt. der PKH-Bewilligungsreife oder der Antragstellung. Die Bewilligungsreife stellt den denkbar frühestmöglichen Zeitpunkt dar, bis zu dem das Gericht im Normalfall den jeweiligen PKH-Antrag entschieden haben könnte.
Die fingierte Klagezustellung hängt an der PKH-Bewilligung. Erfasst dieser Zusammenhang auch zwangsläufig die Rückbeziehung der Bewilligungs-Wirkung?
Verfasst am: 02.01.07, 09:32 Titel: Re: "Erledigung" bei bedingter Klageerhebung vor P
Björn78 hat folgendes geschrieben::
Wenn eine Klage nur für den Fall der PKH-Gewährung erhoben werden soll, kann der PKH-Antrag mit dem Klageentwurf verbunden bei Gericht eingereicht werden. Bei dieser Variante würde mit der PKH-Bewilligung die Klage (i.S. der Klageerhebung) als zugestellt gelten.
Wer sagt das? Wo steht das? _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
im Baumbach, glaube ich, - aufgrund der "bedingten" Klageerhebung kann eigentlich keine förmliche Klageschrift mit dem PKH-Antrag verbunden werden, diese könnte bei diesem Modell erst nach der PKH-Bewilligung kommen, denn man klagt eben nicht "unbedingt". Das ist umständlich und da eh die "Erfolgsaussichten" der beabsichtigen Klage geprüft werden, nennt man sie "Entwurf" und nutzt sie dafür. Da die Gerichte aber wissen, dass der Entwurf eigentlich bereits die Klageschrift sein soll, braucht man sie nicht nochmal (nach PKH-Bwilligung) einreichen. Man behandelt den bereits zugestellten Entwurf jetzt einfach als eine solche und lässt sie mit PKH- Bewilligung (fiktiv) als zugestellt gelten. Zeit gespart!
@
Kobayashi Maru
könnte damit zu tun haben
wenn während des PKH-Verfahrens der Anpruch bereits erfüllt wurde, macht PKH-Bewilligung keinen Sinn, da infolge der dann eintretenden Rechtshängigkeit der Kläger so steht, als hätte er von Anfang an ohne Anspruch geklagt - also Klagerücknahme! Das heißt dann für die PKH-Prüfung: keine Erfolgsaussicht mehr - kein PKH für bisherige Kosten (gibt wohl Ausnahmen)
anders, wenn bereits Rechtshängigkeit oder Anhängigkeit eingetreten wäre, in der (im Rahmen der Erfolgsaussichts-Prüfung) gedachten Hauptsache müsste noch über die Kosten entschieden werden (entweder Erledigung oder nach § 269 III 3 ZPO) - dann hinge wohl PKH von den Erfolgsaussichten des Antragstellers ab, dass der Antragsgegner die Prozesskosten nach billigem Ermessen zu tragen hätte
Man behandelt den bereits zugestellten Entwurf jetzt einfach als eine solche und lässt sie mit PKH- Bewilligung (fiktiv) als zugestellt gelten.
Das bestreite ich mit Nichtwissen, zumal der Entwurf nicht zugestellt, sondern lediglich der Gegenseite übersandt wird. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Die ganze Konstruktion scheitert daran, daß die Klage im PKH-Prüfungsverfahren nicht zugestellt wird, sondern, wie VR bereits sagte, formlos übersandt wird. Wird PKH bewilligt, wird die Klage noch einmal zugestellt i. S. v. § 253 ZPO. Rechtshängigkeit tritt erst mit Zustellung der Klage ein. Erst zu diesem Zeitpunkt entsteht auch ein Prozeßrechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten, aus dem einer von beiden z. B. einen Kostenerstattungsanspruch herleiten kann. Eine Rückwirkung der erst jetzt erfolgten Zustellung auf den Zeitpunkt der PKH-Bewilligung kommt nicht in Betracht. _________________ Karma statt Punkte!
Die ganze Konstruktion scheitert daran, daß die Klage im PKH-Prüfungsverfahren nicht zugestellt wird, sondern, wie VR bereits sagte, formlos übersandt wird. Wird PKH bewilligt, wird die Klage noch einmal zugestellt i. S. v. § 253 ZPO. Rechtshängigkeit tritt erst mit Zustellung der Klage ein. Erst zu diesem Zeitpunkt entsteht auch ein Prozeßrechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten, aus dem einer von beiden z. B. einen Kostenerstattungsanspruch herleiten kann. Eine Rückwirkung der erst jetzt erfolgten Zustellung auf den Zeitpunkt der PKH-Bewilligung kommt nicht in Betracht.
Vielleicht meinte Björn mit "Rückwirkung" eine mögliche Verjährungshemmung, die auch schon durch Einreichung eines PKH-Antrags und "demnächst" erfolgender Klagezustellung eintreten kann. Das hat dann aber nichts mit der aufgeworfenen Problematik zu tun. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
nochmal zugestellt? hab' noch nie erlebt, dass, wenn der klagende Gegner später PKH bekam, ich eine "zweite" Klageschrift oder irgendwas anderes zugesandt bekommen, es geht dann einfach weiter als wäre nichts geschehen; oft wird PKH ja erst zu Beginn der mdl. verhandlung bewilligt, auch dann wird nahtlos weiterverhandelt - in meinem letzten PKH-Bewilligungsbeschluss stand als Hinweis: "Die Klage gilt nur insoweit als zugestellt, als PKH bewilligt wurde." (Es hatte nur einer der beiden Kläger PKH gekriegt);
wenn ich eins sicher weiß, dann dass ich noch nie einen zweiten Schriftsatz nach PKH-Bewilligung zu Gericht gesandt habe, was ja dann erforderlich sein müsste - ohne mein erneutes Zusenden bliebe dann nur der schon geschickte Entwurf oder 'ne Kopie davon zum zweiten Zustellen übrig - habe in einem kommentar gelesen, dass diese Praxis gerade deshalb als unzulässig gerügt wird, da die Entwürfe eben nicht unterschrieben sind und somit eigentlich nicht § 253 entsprechen, dies aber großzügig übersehen wird - diese Kritik kann macht nur Sinn, wenn entweder der (kopierte?) Entwurf oder eben gar nichts nochmal zugestellt wird - warum soll das Gericht auch nicht berechtigt sein, einem Vorgang nachträglich diesselbe Wirkung zukommen zu lassen, der sonst nur durch sinnlose Zusenderei inhaltlich exakt gleicher Schriftsätze eintreten würde? Bei komplizierteren Verfahren wird ja der gesamte Vortrag über etliche Schriftsätze im PKH-Verfahren ausgetauscht, als wäre es bereits ein richtiges Klageverfahren, und das oft über Jahre, das geht sogar soweit, dass die Gerichte manchmal schon darauf hinweisen, dass man noch immer im PKH-Verfahren sei, da braucht man nach Bewilligung kurz vorm Ende auch keinen Unterschied mehr zu machen
Nicht "nochmal", sondern erstmals zugestellt. Der PKH-Antrag nebst Klageentwurf wird formlos übersandt; nach Bewilligung wird dann förmlich zugestellt.
Ich hab's noch nie anders gesehen und praktiziere es - wie auch alle bekannten Kollegen - selbst so. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
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