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ich habe eine Frage, die einigen hier sicher dumm vorkommen mag, aber ich habe eben bislang keinerlei praktische Erfahrung. Momentan stehe ich kurz vor dem ersten Staatsexamen in NRW, die Pruefung werde ich nach der neuen Ordnung ablegen, und habe somit 30% der Endbewertung schon an der Uni absolvieren koennen. Meine Frage ist nun, inwieweit die Note des 1.SE fuer die spaetere Berufswahl ueberhaupt von Bedeutung ist.
Gibt es nach dem 2.SE eine Gesamtnote, in die die Ergebnisse des ersten SE einfließen? Bewirbt man sich mit beiden Einzelbewertungen (sofern es eben auch beim zweiten Examen eine solche gibt)? Wird (immer vorausgesetzt, es gebe 2 separate Benotungen) der einen gegenueber der anderen bei Bewerbungen mehr Bedeutung beigemessen?
Desweiteren habe ich eine Frage bzgl. der mitzubringenden Pruefungshilfmittel, die hier schon gestellt, jedoch nicht eindeutig beantwortet wurde: muss / darf man eigenes Papier benutzen? Die Ladung enthaelt nur Angaben zu den erlaubten Gesetzestexten & erwaehnt, dass jedem Pruefling ein Deckblatt augehaendigt werde.
Gibt es nach dem 2.SE eine Gesamtnote, in die die Ergebnisse des ersten SE einfließen?
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung! JAG NRW
Das 1. und das 2. Staatsexamen werden jeweils getrennt voneinander benotet, d.h. die Note aus dem 1. fliesst nicht mit in die Note aus dem zweiten Examen ein.
Wann ist es denn soweit? Zum Freischusstermin im Herbst?
Naechste Woche, und nicht mehr innerhalb der Freischussfrist.
Okay, also beides wird gaenzlich unabhaengig voneinander bewertet. Wie sieht es denn anschließend in der Praxis aus, bewirbt man sich mit beiden Ergebnissen? Und worauf kommt es den Leuten da eher an? Praktische Erfahrung sammelt man ja erst nach dem ersten Examen.. Wird das zweite daher eher als ausschlaggebend betrachtet?
Wie sieht es denn anschließend in der Praxis aus, bewirbt man sich mit beiden Ergebnissen? Und worauf kommt es den Leuten da eher an? Praktische Erfahrung sammelt man ja erst nach dem ersten Examen.. Wird das zweite daher eher als ausschlaggebend betrachtet?
Da scheiden sich die Geister. Bei den meisten Großbuden und Teilen des öffentlichen Dienstes ist es wohl so, dass 18, teilweise 19 Punkte in der Addition beider Examina erwartet werden
Sofern sich hier noch ein paar Praktiker 'rumtreiben sollten, die eigene Kriterien bei der Bewertung anlegen, sind weitere Antworten & Ausfuehrungen natuerlich sehr willkommen.
/Nachtrag: Damit meine ich nicht die Punktzahl, sondern vielmehr, ob in bestimmten Bereichen besonderer Wert auf das erste oder zweite Ergebnis gelegt wird, und mit welcher Begruendung.
Um ehrlich zu sein, halte ich beide Examina für wichtig:
Das Erste, weil die jeweilige Note attestiert, daß jemand "wissenschaftlich" arbeiten kann und damit sein juristisches Grundhandwerkszeug beherrscht. Und damit meine ich wirkliches wissenschaftliches Arbeiten und nicht das bloße Auswendiglernen sämtlicher Streitstände zu einem Problem. Entscheidend ist, daß man Problematiken versteht, dementsprechend nachvollziehen kann, wieso es unterschiedliche Ansichtspunkte geben muß und dann von einer abstrakten, generellen Regelung den Bezug auf eine konkrete, individuelle Situation herstellen kann.
Das Zweite, weil die juristische Arbeit nicht nur aus Theorie besteht, sondern diese Theorie in der Praxis - bspw. vor Gericht - umgesetzt werden muß. Dieses Umsetzen sollte man im Ref. lernen und dies wird dann letztlich mit dem 2. Examen geprüft.
Ich halte tatsächlich auch das wissenschaftliche Arbeiten in der Praxis für relevant. Das bedeutet nicht, daß sich hinter dem Praktiker ein verkappter Theoretiker verbergen sollte, der in seinen Schriftsätzen selbst die breitgetretenste Rechtsprechung des BGH in Frage stellt. Allerdings gibt es - je nach Rechtsgebiet - nur wenige Standardfälle. Die Probleme liegen immer im Detail, so daß häufig auch die Literatur nicht weiterhilft. Dann ist's entscheidend, mit dem universitären Grundhandwerkszeug (des 1. Examens) eine praxistaugliche Lösung zu "konstruieren" und diese dann bspw. gerichtlich zu vertreten.
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