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Verfasst am: 23.01.07, 10:16 Titel: Anspruch gegen wen?
Hallo,
nehmen wir mal an, Person D (muss ja nicht immer A sein, oder?) hatte im August 06 eine Knieoperation und bekam daraufhin vom behandelnden Arzt im September eine Knieorthese (Kosten ca. 1500 €) verordnet. Das Sanitätshaus sagte, Herstellung und Lieferung erfolge, sobald die Kostenübernahmezusage der (gesetzlichen) Krankenkasse da sei.
Nehmen wir weiter einmal an, dass D dann nach einer Verzögerung dann die Orthese bekommen habe und deshalb schon sehr überrascht war, als Ende Oktober ein ablehnender Bescheid der KK kam. Also mit Hilfe des Sanitätshauses Widerspruch eingelegt, Ablehnung dieses Widerspruchs und der Kostenübernahme der KK sei dann im Januar 07 gefolgt.
D habe nun -einmal weiter angenommen-eine weitere Zahlungsaufforderung an KK gesendet und gleichtzeitig angedroht, andernfalls Klage einzureichen.
Was könnten denn in diesem angenommenen Fall passieren, falls, aus welchem Grund auch immer, die Kasse auch nach einem Prozess nicht zahlen muss. Bliebe das Sanitätshaus dann auf den Kosten sitzen, oder müsste D zahlen? Und wenn das der Fall wäre, könnte D das Sanitätshaus in Regress nehmen, weil die, wie sich nun herausstellte, nur eine telefonische Kostenübernahmezusage der KK gehabt hätten?
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 23.01.07, 11:29 Titel:
Sofern D einen Vertrag beim Sanitätshaus unterschrÃeben hat, wird er wohl auch zahlen müssen, kann mir nicht vorstellen, dass das Sanitätshaus so dumm war sich ausschließlich auf eine telefonische Zusage der KK zu verlassen.
Nebenbei kann D sofort gegen den Widerspruchsbescheid der KK klagen, da hier zum einen die Fristen laufen (ein Monat nach Zustellung) und zum anderen eine weitere Zahlungsaufforderung nichts bringt, schließlcih schickt die KK nicht aus Jux- und Dollerei ablehnende Bescheide raus.
Sofern D einen Vertrag beim Sanitätshaus unterschrÃeben hat, wird er wohl auch zahlen müssen, kann mir nicht vorstellen, dass das Sanitätshaus so dumm war sich ausschließlich auf eine telefonische Zusage der KK zu verlassen.
Hallo,
gehen wir einfach mal davon aus, sie waren so dumm. Und D war so dumm, sich darauf zu verlassen, dass eine Kostenübernahmezusage vorliegt, als die Orthese geliefert wurde.
Vermutlich kommt D in diesem Fall wohl doch nicht um einen Besuch beim Anwalt herum, hat aber Angst, dass der auf jeden Fall eine Klage empfiehlt, weil das ja am einträglichsten ist.
Selbstverständlich wird der eine Klage empfehlen, aber nicht (bzw. nicht nur) weil das am einträglichsten ist sondern weil das die einzige Möglichkeit ist, gegen einen Widerspruchsbescheid anzugehen.
Aber warum hat D Angst davor? Hat D keine Rechtsschutzversicherung? Außerdem besteht vor dem Sozialgericht, das hier zuständig wäre, kein Anwaltszwang. D könnte sich also dort auch selbst vertreten. _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Selbstverständlich wird der eine Klage empfehlen, aber nicht (bzw. nicht nur) weil das am einträglichsten ist sondern weil das die einzige Möglichkeit ist, gegen einen Widerspruchsbescheid anzugehen.
Aber warum hat D Angst davor? Hat D keine Rechtsschutzversicherung? Außerdem besteht vor dem Sozialgericht, das hier zuständig wäre, kein Anwaltszwang. D könnte sich also dort auch selbst vertreten.
Hallo, gehen wir einfach davon aus, D habe eine Rechtsschutzversicherung. Es geht mehr darum, dass es bisher hieß, das Sanitätshaus kümmere sich darum, aber nach dem Schnitzer mit der Kostenübernahmezusage traut D der Sache nicht mehr.
Auch wenn die Rechtsschutzversicherung einspringt, so ist eine Klage trotzdem mit hohem Zeitaufwand und Ärger verbunden, deshalb interessiert sich D eben vorab mal schon ein wenig über die Rechtslage.
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