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Verfasst am: 30.01.07, 19:52 Titel: Änderung der Anzahl der Unterhaltsberechtigten
Wann zählt überhaupt jemand i.S. der §§ 850 f und g als unterhaltsberechtigt?
Darf er (z.B. die Ehefrau) überhaupt nichts verdienen, und wenn doch, wieviel?
Würde eine Rente von z.B. 850 EUR netto zur Abänderung der Anzahl der Unterhaltsberechtigten führen, wenn die Ehefrau vorher gar kein Einkommen hatte?
Wenn der Schuldner (Ehemann) etwa das dreifache Nettoeinkommen im Vergleich zur Ehefrau (hier: 3x 850 EUR) hat, hätte er doch trotzdem Unterhaltspflichten seiner Frau gegenüber, oder nicht?
Verfasst am: 30.01.07, 21:12 Titel: Anzahl der Unterhaltsberechtigten
Nein, das passt ins Vollstreckungs- und ggf. Insolvenzrecht! Edit Holzschuher: Wenn Sei meinen; verschoben, erstmal nach Inkasso, Mahnungen, Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung.
Verfasst am: 01.02.07, 09:52 Titel: Re: Änderung der Anzahl der Unterhaltsberechtigten
Rolfe hat folgendes geschrieben::
Wann zählt überhaupt jemand i.S. der §§ 850 f und g als unterhaltsberechtigt?
Darf er (z.B. die Ehefrau) überhaupt nichts verdienen, und wenn doch, wieviel?
Würde eine Rente von z.B. 850 EUR netto zur Abänderung der Anzahl der Unterhaltsberechtigten führen, wenn die Ehefrau vorher gar kein Einkommen hatte?
Wenn der Schuldner (Ehemann) etwa das dreifache Nettoeinkommen im Vergleich zur Ehefrau (hier: 3x 850 EUR) hat, hätte er doch trotzdem Unterhaltspflichten seiner Frau gegenüber, oder nicht?
Bei einem Verdienst von 850 € Netto wird die Ehefrau - allerdings nur auf entsprechenden Antrag hin - unberücksichtigt bleiben müssen. Die 850 EUR liegen weit über dem "Sozialhilfe"-Ecksatz von 345 EUR zzgl Wohngeld. Bei geringerem Verdienst ist auch ggf. nur eine teilweise Unberücksichtigung möglich.
Es käme auch ein Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO in Betracht. _________________ In a world of compromise some don´t.
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