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Verfasst am: 04.02.07, 14:02 Titel: Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnis in Satzung
Auschnitt einer GmbH-Satzung
III. Geschäftsführung und Vertretung
§ 6
Geschäftsführer
(1) Die Gesellschaft wird vertreten
a) wenn nur ein Geschäftsführer vorhanden ist, durch diesen,
b) wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen.
(2) Die Gesellschafter können mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen beschließen,
a) wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, einzelnen von ihnen die Befugnis zur Einzelvertretung zu erteilen und zu entziehen sowie die Befugnis zur Geschäftsführung auf Rechtsgeschäfte bis zu einem bestimmten monetären Volumen zu begrenzen.
Ist es überhaupt notwendig den fett gedruckten Vorbehalt mit in die Satzung aufzunehmen oder ist der zweite HS nicht notwendig, um die Geschäftsführungsbefugnis in der Gesellschafterversammlung einzuschränken?
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Kann man folgendermaßen GF gleich im Gesellschaftsvertrag berufen? Kann mit Hilfe des letztes Satzes gewährleistet werden, dass nicht die Satzung geändert werden muss, um GF-Wechsel vorzunehmen?
(3) Die Gesellschaft wird vertreten durch folgende Geschäftsführer:
a) Herr aaa, geboren in xxx am xxx
b) Herr aaa, geboren in xxx am xxx
c) Herr aaa, geboren in xxx am xxx
d) Herr aaa, geboren in xxx am xxx
Die Abberufung obenstehender Geschäftsführer und die Berufung neuer Geschäftsführer erfolgt durch Geseschafterbeschluss (gemäß § 11 dieser Satzung).
1. Können die Gesellschafter mit 75% Mehrheit sowieso alles beschließen.
2. Eine derartige Begrenzung der Befugnisse hat nur im Innerverhältnis bedeutung. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
Dh der Abs. 3 ist durchaus dazu geeignet um in der Satzung direkt die GF zu bestellen, damit dies nicht getrennt per Gesellschafterbeschluss erledigt werden muss?
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