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Ich hätte eine allgemeine Frage zum Freistellungsauftrag: dieser hat ja die Aufgabe, anfällige Zinsen bis zu einem gewissen Betrag von Steuerabzügen zu befreien.
Was ich mich aber immer wieder frage: sind hiermit die realen Zinsen gemeint, die man bekommt?
Wenn also eine Person A 50000€ auf einem Sparkonto mit 3% Zinsen angelegt hat und damit schließlich am Jahresende 1500€ Zinsen erwirtschaftet, werden dann genau diese 1500€ berechnet oder kommt von diesen Zinsen noch etwas runter?
Ich habe immer wieder das Gefühl, dass nicht die realen Zinsen "in die Berechnung" kommen, sondern nur ein Teil dieser Zinsen.
Lieg ich damit richtig? Und wird der FA immer nur zum Jahresende beansprucht?
die Antwort auf diese Frage sprengt den Umfang einer Doktorarbeit.
Grundsätzlich gilt: Auf den durch Freistellungsauftrag bestimmten Betrag werden nicht die tatsächlichen Erträge oder die (Einkommens-)steuerpflichtigen Erträge sondern die Bemessungsgrundlagen für die Zinsabschlagssteuer angerechnet.
Ich kann daher die Situation haben, dass ich z.B. einen Fonds habe, bei dem ich einen Ertrag X habe, der Fonds bzw. die Bank mir einen steuerpflichtigen Ertrag Y bescheinigt und bei der ZAST (bzw. Inanspruchnahme beim Freistellungsbetrag) ein Betrag Z verwendet werden muss.
Im geschilderten Beispiel eines einfachen Sparkontos sollten aber X, Y und Z gleich sein.
Bezüglich des Zeitpunktes der Inanspruchnahme gilt das "Zuflußprinzip". An dem Tag, an dem die Zinsen kapitalisiert (gutgeschrieben) werden, wird der Freistellungsauftrag in Anspruch genommen. Dies ist bei einem Sparbuch typischerweise der 31.12. bzw. der Tag der Auflösung.
Danke für die Infos, jetzt seh ich klarer.
Eine Frage hab ich aber noch: muss man einen Freistellungsauftrag auch für folgende "Produkte" erteilen?:
- Haftpflichtversicherung
- Unfallversicherung
- Berufsunfähigkeits-/Lebensversicherung
- Private Rentenversicherung
Klares Nein! Bei Unfall- und Haftpflichtversicherung haben sie keine Zinseinnahmen, Renten- und Lebensversicherungen sind entweder steuerfrei (hängt von Faktoren wie Abschlussjahr, ....ab) oder eh mit dem bei Auszahlung individuell gültigen Steuersatz (Rentner?) zu versteuern.
Wenn man davon ausgeht, dass X erst am 31.12 die Zinsen seiner Geldanlagen gutgeschrieben bekommt, würde es dann nicht auch reichen, erst im Dezember, kurz vor Gutschreibung, die Freistellungsaufträge zu stellen?
Aber: Bitte beachten, dass die Banken nicht in Nullzeit arbeiten. Gerade zwischen den Jahren ist viel zu tun und die Mitarbeiter sind in Urlaub. 14 Tage vorher abgeben sichert auch die fristgerechte Bearbeitung.
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