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Freistellungsauftrag ?

 
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Brandon1
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.02.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 07.02.07, 01:44    Titel: Freistellungsauftrag ? Antworten mit Zitat

Hallo,

Ich hätte eine allgemeine Frage zum Freistellungsauftrag: dieser hat ja die Aufgabe, anfällige Zinsen bis zu einem gewissen Betrag von Steuerabzügen zu befreien.
Was ich mich aber immer wieder frage: sind hiermit die realen Zinsen gemeint, die man bekommt?

Wenn also eine Person A 50000€ auf einem Sparkonto mit 3% Zinsen angelegt hat und damit schließlich am Jahresende 1500€ Zinsen erwirtschaftet, werden dann genau diese 1500€ berechnet oder kommt von diesen Zinsen noch etwas runter?
Ich habe immer wieder das Gefühl, dass nicht die realen Zinsen "in die Berechnung" kommen, sondern nur ein Teil dieser Zinsen.
Lieg ich damit richtig? Und wird der FA immer nur zum Jahresende beansprucht?

Danke für Eure/Ihre Hilfe!

Brandon
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 07.02.07, 09:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Antwort auf diese Frage sprengt den Umfang einer Doktorarbeit.

Grundsätzlich gilt: Auf den durch Freistellungsauftrag bestimmten Betrag werden nicht die tatsächlichen Erträge oder die (Einkommens-)steuerpflichtigen Erträge sondern die Bemessungsgrundlagen für die Zinsabschlagssteuer angerechnet.

Ich kann daher die Situation haben, dass ich z.B. einen Fonds habe, bei dem ich einen Ertrag X habe, der Fonds bzw. die Bank mir einen steuerpflichtigen Ertrag Y bescheinigt und bei der ZAST (bzw. Inanspruchnahme beim Freistellungsbetrag) ein Betrag Z verwendet werden muss.

Im geschilderten Beispiel eines einfachen Sparkontos sollten aber X, Y und Z gleich sein.

Bezüglich des Zeitpunktes der Inanspruchnahme gilt das "Zuflußprinzip". An dem Tag, an dem die Zinsen kapitalisiert (gutgeschrieben) werden, wird der Freistellungsauftrag in Anspruch genommen. Dies ist bei einem Sparbuch typischerweise der 31.12. bzw. der Tag der Auflösung.
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Manfred 1964
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.02.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 08.02.07, 01:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Karsten,

Danke für die Infos, jetzt seh ich klarer.
Eine Frage hab ich aber noch: muss man einen Freistellungsauftrag auch für folgende "Produkte" erteilen?:
- Haftpflichtversicherung
- Unfallversicherung
- Berufsunfähigkeits-/Lebensversicherung
- Private Rentenversicherung

Nochmals Danke!

Gruß
Manni
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elemic
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 277

BeitragVerfasst am: 08.02.07, 08:17    Titel: Antworten mit Zitat

Klares Nein! Bei Unfall- und Haftpflichtversicherung haben sie keine Zinseinnahmen, Renten- und Lebensversicherungen sind entweder steuerfrei (hängt von Faktoren wie Abschlussjahr, ....ab) oder eh mit dem bei Auszahlung individuell gültigen Steuersatz (Rentner?) zu versteuern.
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Manfred 1964
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.02.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 08.02.07, 14:04    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die schnelle und eindeutige Antwort!

Gruß
Manni
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Brandon1
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.02.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 19.02.07, 21:10    Titel: Antworten mit Zitat

...eine Frage ist mir da dann doch noch gekommen:

Wenn man davon ausgeht, dass X erst am 31.12 die Zinsen seiner Geldanlagen gutgeschrieben bekommt, würde es dann nicht auch reichen, erst im Dezember, kurz vor Gutschreibung, die Freistellungsaufträge zu stellen?

Danke nochmals für Informationen!
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 20.02.07, 09:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

grundsätzlich: Ja.

Aber: Bitte beachten, dass die Banken nicht in Nullzeit arbeiten. Gerade zwischen den Jahren ist viel zu tun und die Mitarbeiter sind in Urlaub. 14 Tage vorher abgeben sichert auch die fristgerechte Bearbeitung.
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