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Problem mit REchtschutz Versciherung

 
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Herrmann
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Anmeldungsdatum: 08.02.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 08.02.07, 17:24    Titel: Problem mit REchtschutz Versciherung Antworten mit Zitat

Herr A hat am 14.05.2004 eine RSV abgeschlossen Privat / Verkehrs / Berufs RSV.
das Finanzamt wirft Ihm Steuerhinterziehung vor Bescheid im Februar 2007 vom Finanzamt bekommen.Das Streitobject ist vom 20.06.2004.Die RSV will den Fall nicht abdecken da er in der Wartezeit liegt. ISt das so korrekt.


Das würde auch heißen wenn ich meine Frau verlasse die ich vor 10 Jahren geheiratet habe und jetzt das Problem mit gewissen Unterhaltszahlungen habe das die RSV sagt sie haben die Frau außerhalb des Versicherungsbeginns geheiratet wir übernehmen keine Kostendeckung ist das alles korrekt??
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Motz
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Anmeldungsdatum: 31.01.2007
Beiträge: 350

BeitragVerfasst am: 08.02.07, 20:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

was den Streitfall mit dem Finanzamt betrifft ist m.E. die Aussage des RSV richtig.
Wenn Herr A einen Vorvertrag mit gleichen Risiken gehabt hätte, dann müsste die alte RSV eintreten.

was die Trennung von der Ehefrau betrifft würde ein Versagen des Versicherungsschutzes nur dann gegeben sein, wenn man vor 10 Jahren schon rechtliche Streitigkeitenin dieser Angelegenheit hatte
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chatterhand
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 08.02.07, 20:47    Titel: Re: Problem mit REchtschutz Versciherung Antworten mit Zitat

Hallo,

das Problem der nicht erfüllten Wartezeit ist offensichtlich. Daher keine Deckung.

Herrmann hat folgendes geschrieben::
Das würde auch heißen wenn ich meine Frau verlasse die ich vor 10 Jahren geheiratet habe und jetzt das Problem mit gewissen Unterhaltszahlungen habe das die RSV sagt sie haben die Frau außerhalb des Versicherungsbeginns geheiratet wir übernehmen keine Kostendeckung ist das alles korrekt??


das fiele unter Familienrecht.
IdR ist dort nur eine Beratung bei Änderung der Rechtslage versichert. Mal in der Police nachlesen.
Grundsätzlich muß das Schadenereignis in der versicherten Zeit eingetreten sein.
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chatterhand
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 09.02.07, 11:43    Titel: Antworten mit Zitat

Motz hat folgendes geschrieben::
Hallo,

was den Streitfall mit dem Finanzamt betrifft ist m.E. die Aussage des RSV richtig.
Wenn Herr A einen Vorvertrag mit gleichen Risiken gehabt hätte, dann müsste die alte RSV eintreten.


Anspruch gegen den Vorversicherer wäre höchstwahrscheinlich auch schon verjährt.
Verjährung aus damaligen Verträgen war in der Regel 2 Jahre ab Jahresende.
Also hier 31.12.2006

Zumeißt fällt allerdings bei damals bestandener Vorversicherung die Wartezeit weg.


Im übrigen ergibt sich das Schadensdatum in RS-Fällen, immer aus dem Zeitpunkt der ursächlich Handlung.
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Herrmann
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 08.02.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 09.02.07, 12:40    Titel: Vielen Dank Antworten mit Zitat

Man sieht es wieder man sollte doch eine RSV mit dem Tag der Geburt abschließen damit man auch abegsichert ist . Mein Fazit wenn man eine Vericherung braucht zahlt SIe nicht wie jede andere auch egal ob RSV.

Gruß

Herrmann
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Dookie82
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 09.02.07, 12:44    Titel: Re: Vielen Dank Antworten mit Zitat

Herrmann hat folgendes geschrieben::
Man sieht es wieder man sollte doch eine RSV mit dem Tag der Geburt abschließen damit man auch abegsichert ist . Mein Fazit wenn man eine Vericherung braucht zahlt SIe nicht wie jede andere auch egal ob RSV.

Gruß

Herrmann



Das ist einfach das Risiko, bei einem Versicherungswechsel in dieser Sparte...


Zitat:
wenn man eine Versicherung braucht zahlt SIe nicht wie jede andere auch

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Motz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.01.2007
Beiträge: 350

BeitragVerfasst am: 09.02.07, 13:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Dookie82,

bezüglich ihrer Antworten auf Vorversicherung und Verjährung hier ein Auszug aus den ARB 2000. Ich gehe davon aus, dass sie für unseren Fall zutreffend sind:

gekürzt
§ 4 a Versichererwechsel
(1) Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, besteht in Abweichung von § 4 Abs. 3 und Abs.4 Anspruch auf Rechtsschutz, wenn Anspruch auf Rechtsschutz später als drei Jahre nach Ende der Vertragslaufzeit eines Vorversicherers gegenüber dem Versicherer
geltend gemacht wird; allerdings nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Meldung beim Vorversicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat und bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht;
c) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zu Grunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung während der Laufzeit eines Vorversicherers eingetreten sind oder eingetreten sein sollen und der Verstoß gem. § 4 Abs. 1 c) erst
während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht.


Für mich ist dieses Thema abgeschlossen.
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nebelhoernchen
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 09.02.07, 13:41    Titel: Re: Vielen Dank Antworten mit Zitat

Herrmann hat folgendes geschrieben::
Man sieht es wieder man sollte doch eine RSV mit dem Tag der Geburt abschließen damit man auch abegsichert ist.

Und was ist, wenn dann ein Rechtsstreit zum Thema Arzthaftung wegen eines ärztlichen Kunstfehlers im Zusammenhang mit der Geburt ansteht? Pech gehabt. Fällt in die Wartezeit. Lachen
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Dookie82
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 09.02.07, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

Motz hat folgendes geschrieben::
Hallo Dookie82,

bezüglich ihrer Antworten auf Vorversicherung und Verjährung hier ein Auszug aus den ARB 2000. Ich gehe davon aus, dass sie für unseren Fall zutreffend sind:

gekürzt
§ 4 a Versichererwechsel
(1) Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, besteht in Abweichung von § 4 Abs. 3 und Abs.4 Anspruch auf Rechtsschutz, wenn Anspruch auf Rechtsschutz später als drei Jahre nach Ende der Vertragslaufzeit eines Vorversicherers gegenüber dem Versicherer
geltend gemacht wird; allerdings nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Meldung beim Vorversicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat und bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht;
c) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zu Grunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung während der Laufzeit eines Vorversicherers eingetreten sind oder eingetreten sein sollen und der Verstoß gem. § 4 Abs. 1 c) erst
während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht.


Für mich ist dieses Thema abgeschlossen.



Wo haben Sie denn DIE ARB 2000 her? Unter § 4 a) Frage Versichererwechsel Frage
Bei mir steht da was anderes...

Aber 3 Jahre nach ARB 2000 kann gut sein, das wurde mal von 2 auf 3 verlängert. Genaues Jahr weiß ich allerdings nicht...
Wäre eben zu klären, welche ARB dem Altvertrag zu Grunde lagen, um dann die benannte Frist zu überpfüfen.
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