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Verfasst am: 20.02.07, 12:09 Titel: Eidesstattliche Versicherung. Bis wann muss sie vorliegen?
Bis wann muss in einem einstweiligen Verfahren eine eidesstattliche Versicherung vorliegen um Berücksichtigung zu finden?
Beispiel: A leitet gegen B ein einstweiliges Verfahren ein und legt zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung bei. Das Gericht terminiert dennoch. Kann der B nach dem Termin, aber vor dem Verkündungstermin, noch eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung seiner Angaben einreichen?
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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