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Verfasst am: 21.02.07, 09:50 Titel: Problem der Erledigung
1.1. K reicht Zahlungsklage gegen B ein.
2.1. Klage geht bei Gericht ein.
5.1. B geht zu seiner Bank und gibt Überweisung ab.
6.1. Klage wird B zugestellt.
8. 1. Geld wird auf dem Konto des K gutgeschrieben.
Frage: Ist für die Feststellung der Erledigung der Zeitpunkt maßgebend, an dem B die Überweisung tätigt (5.1.) oder ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem das Geld bei K eingeht.
Im ersten Fall wäre ja Erledigung vor Zustellung, im zweiten Fall nach Zustellung der Klage und damit nach Rechtshängigkeit eingetreten.
Verfasst am: 21.02.07, 11:41 Titel: Re: Problem der Erledigung
Klaus B hat folgendes geschrieben::
1.1. K reicht Zahlungsklage gegen B ein.
2.1. Klage geht bei Gericht ein.
5.1. B geht zu seiner Bank und gibt Überweisung ab.
6.1. Klage wird B zugestellt.
8. 1. Geld wird auf dem Konto des K gutgeschrieben.
Frage: Ist für die Feststellung der Erledigung der Zeitpunkt maßgebend, an dem B die Überweisung tätigt (5.1.) oder ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem das Geld bei K eingeht.
Im ersten Fall wäre ja Erledigung vor Zustellung, im zweiten Fall nach Zustellung der Klage und damit nach Rechtshängigkeit eingetreten.
Der Zeitpunkt des Geldeingangs ist maßgebend.
Ach ja: Selbst wenn das Geld noch vor Klagezustellung eingegangen wäre, könnte der Kläger eine negative Kostenfolge verhindern, indem er die Klage zurücknimmt und Kostenantrag gem. § 269 III 3 ZPO stellt. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 21.02.07, 23:30 Titel:
Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Selbst wenn das Geld noch vor Klagezustellung eingegangen wäre, könnte der Kläger eine negative Kostenfolge verhindern, indem er die Klage zurücknimmt und Kostenantrag gem. § 269 III 3 ZPO stellt.
Ja und nein, von Gericht zu Gericht verschieden - LG FfO z. B. ist bei "Erledigung" nach Anhängigkeit und vor Rechtshängigkeit der Auffassung, es muß auf Feststellung, daß der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, umgestellt werden...
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