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Problem der Erledigung

 
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Klaus B
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 21.02.07, 09:50    Titel: Problem der Erledigung Antworten mit Zitat

1.1. K reicht Zahlungsklage gegen B ein.
2.1. Klage geht bei Gericht ein.
5.1. B geht zu seiner Bank und gibt Überweisung ab.
6.1. Klage wird B zugestellt.
8. 1. Geld wird auf dem Konto des K gutgeschrieben.

Frage: Ist für die Feststellung der Erledigung der Zeitpunkt maßgebend, an dem B die Überweisung tätigt (5.1.) oder ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem das Geld bei K eingeht.

Im ersten Fall wäre ja Erledigung vor Zustellung, im zweiten Fall nach Zustellung der Klage und damit nach Rechtshängigkeit eingetreten.
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 21.02.07, 11:41    Titel: Re: Problem der Erledigung Antworten mit Zitat

Klaus B hat folgendes geschrieben::
1.1. K reicht Zahlungsklage gegen B ein.
2.1. Klage geht bei Gericht ein.
5.1. B geht zu seiner Bank und gibt Überweisung ab.
6.1. Klage wird B zugestellt.
8. 1. Geld wird auf dem Konto des K gutgeschrieben.

Frage: Ist für die Feststellung der Erledigung der Zeitpunkt maßgebend, an dem B die Überweisung tätigt (5.1.) oder ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem das Geld bei K eingeht.

Im ersten Fall wäre ja Erledigung vor Zustellung, im zweiten Fall nach Zustellung der Klage und damit nach Rechtshängigkeit eingetreten.

Der Zeitpunkt des Geldeingangs ist maßgebend.
Ach ja: Selbst wenn das Geld noch vor Klagezustellung eingegangen wäre, könnte der Kläger eine negative Kostenfolge verhindern, indem er die Klage zurücknimmt und Kostenantrag gem. § 269 III 3 ZPO stellt.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 21.02.07, 23:30    Titel: Antworten mit Zitat

Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Selbst wenn das Geld noch vor Klagezustellung eingegangen wäre, könnte der Kläger eine negative Kostenfolge verhindern, indem er die Klage zurücknimmt und Kostenantrag gem. § 269 III 3 ZPO stellt.

Ja und nein, von Gericht zu Gericht verschieden - LG FfO z. B. ist bei "Erledigung" nach Anhängigkeit und vor Rechtshängigkeit der Auffassung, es muß auf Feststellung, daß der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, umgestellt werden... Mit den Augen rollen

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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