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Verfasst am: 07.03.07, 11:38 Titel: Einspruch gegen Vollstreckungsbescheidi
Schönen guten Tag.
Firma X betreibt nach erfolgloser Forderungsbetreibung durch Mahnungen, Inkasso usw. das gerichtliche Mahnverfahren gegen den Schuldner Y.
Nun legt der Schuldner Y gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein. Er begründet diesen Einspruch, dass er nicht der Schuldner sei, da er zu den im Vollstreckungsbescheid angegebenen Rechnungen (Datum: 2006) keine Geschäftsaktivitäten mehr ausübte.
Nachdem dies durch die Firma X geprüft wurde, stellt sich nun heraus, dass es sich um in dem Vollstreckungsbescheid angebenen Datum um einen Schreibfehler handelt. (2006 statt 2005).
Wie muss sich jetzt die Firma X verhalten. Einfach Antrag auf Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheides stellen (Schließlich ist der Fehler ja zum Vorteil des Beklagten). Wie würde der Antrag in etwa aussehen müssen???
Reicht das???:
(...wird Beantragt,den Einspruch vom .... zurückzuwiesen und den Vollstreckungsbescheid vom .... aufrechtzuerhalten..., die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte....).
Für Antworten, bzw. Anregungen wäre ich dankbar.
Hallo nb.one,
es ist durchaus die Frage, wer den Schreibfehler gemacht hat. Wurde dieser tatsächlich vom Gericht gemacht, stimmt der vorgeschlagenen Antrag vermutlich nicht. Unterstellt, die Rechnung datiert aus 2005, dann begänne der Beginn des Verzuges 30 Tage danach. In der Klagebegründung sollte die Unrichtigkeit des Vollstreckungsbescheides herausgestellt werden.
Andernfalls handelt es sich jedoch prozessual um eine Klageänderung. Dann wäre es sicherer , neben dem vorgeschlagenen Antrag hilfsweise einen normalen Antrag ("... wird verurteilt, an den Kläger ... € nebst Zinsen seit ... zu bezahlen.") zu stellen.
Alles klar?
Gruß MWJM _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
Die Firma X wurde auch darauf hingewiesen, dass der gestellte Zahlungsantrag nicht zulässig sei, da bereits Vollstreckungsbescheid ergangen ist.
Deswegen lautete der Vorschlag von vorhin auf "hilfsweise ...". Wenn das Gericht das Problem gar nicht sieht, umso besser. Dann soll eben der Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten werden. Richtig ist es aber wohl nicht so ganz, aber mein Gott, wenn's hilft.
Gruß mwjm _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
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Möglicherweise hatte der Bekl. durch den Schreibfehler aber nunmehr die Möglichkeit zu einem sog. "sofortigen Anerkenntnis", so dass die Fa. X die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, § 93 ZPO. Kommt aber auf die Einzelheiten an. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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