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kompetenzfragen meines dozenten...
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kleinesglas
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 06.03.07, 17:23    Titel: kompetenzfragen meines dozenten... Antworten mit Zitat

hallo...

seit kurzem nehme ich an einer internen firmenschulung teil, die unter anderem ein grobes lernziel im strafrecht verfolgt.
unser dozent,der eigentlich einen fachlich geschulten eindruck hinterlässt,legte heute eine folie mit dem thema "diebstahl:ja/nein?" auf und interpretierte folgende straftat(grob widergegeben) anders als ich:

"bei der firma xy steht ein container für industrieabfälle auf dem firmengelände.inhalt holzabfall und zerlegter maschinenschrott.die firma ist abfallbeseitigungspflichtig und -willig.
nach dienstende kommt arbeiter z an dem container vorbei und sieht im inneren ein stück maschinenteil,welches er gut gebrauchen könnte und sofort mitnimmt."

Diebstahl?

meine theorie:kein diebstahl,denn der besitzer dieses abfalls,sprich die firma xy,sagt sich in dem moment vom besitz dieses abfalls los,als dieser in den müll geworfen wurde.

besser aber seine behauptung:diebstahl,weil der mitarbeiter eine bewegliche sache eines fremden wegnimmt und sich zueignet.
das interessante an seiner these:der "fremde" ist nicht die firma xy sondern eine entsorgungsfirma. diese ist der neue besitzer des abfalls und somit wurde sie durch diesen vorfall bestohlen.
Geschockt

selbst wenn es in der praxis so sein sollte,dass eine entsorgungsfirma ein anrecht auf den müll anderer hat,besteht er doch erst dann, wenn diese entsorgungsfirma für die entsorgung des mülls beauftragt worden ist?!
im sachverhalt steht aber nur, dass ein container auf dem firmengelände steht...der auch firmeneigentum sein könnte UND das die firma xy abfallbeseitigungspflichtig und -willig ist.es steht aber nicht geschrieben,dass eine entsorgungsfirma beauftragt wurde um den müll abzuholen und somit ist dieser müll meiner meinung nach "herrenlos"...ergo gehört er keinem fremden,kann deshalb auch keinem fremden weggenommen werden.

was meint ihr dazu?

vielen dank für eure antworten


janet

ps:für eine subsumtion mit rechtsverweisen wäre ich euch noch dankbarer.

Winken
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Juergenbeit
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.03.2007
Beiträge: 13
Wohnort: Bielefelderstr.46a

BeitragVerfasst am: 06.03.07, 17:42    Titel: kompetenz meines Dozenten Antworten mit Zitat

Der Entsorger ist verantwortlich also zuständig. Also Diebstahl
Der Behölter kann ja auch Rolex kopien Beinhalten und jeder nimmt eine mit die er gebrauchen kann.
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kleinesglas
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 06.03.07, 17:58    Titel: Antworten mit Zitat

im sachverhalt steht aber nichts über einen entsorger! es steht nur im raum ,dass eine entsorgungspflicht und der -wille vorhanden ist.
bevor man auf einen vorhanden entsorger spekulieren könnte,könnte man auch ebensogut auf keinen vorhanden entsorger spekulieren.
wenn man diesen sachverhalt also ohne spekulieren lösen will,muss man sich schon an den sachverhalt halten...oder?
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monsta
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.12.2005
Beiträge: 166

BeitragVerfasst am: 06.03.07, 18:03    Titel: Antworten mit Zitat

ich hab leider keine paragraphen parat, aber soweit ich weiß schaut des folgendermaßen aus:

falls der container dem unternehmen X gehört, so ist der müll darin eigentum des unternehmens X. bedient sich jemand an dem müll, so wird er zwar besitzer, eigentümer bleibt jedoch das unternehmen X! -> diebstahl
falls der container einem unternehmen Y gehört, das zur müllbeseitigung beauftragt wurde, geht das eigentum des mülls im container von dem unternehmen X an das müllbeseitungsunternehmen Y über. der sich bedienende entwendet dann das eigentum des unternehmens Y! -> diebstahl

mit der behauptung, dass es sich um diebstahl handelt, liegt ihr dozent schon richtig, ich kann allerdings keine garantie übernehmen, dass meine erklärung 100% richtig ist.... Winken



noch was am rande:
der von ihnen erwähnte "herrenlose" müll soll, so wie ich das verstanden habe, keinerlei eigentum sein. dies ist aber so nicht richtig. der fall, dass etwas von niemandem eigentum ist, gibt es meines wissen nicht, es kann nur ohne besitzer sein...
wenn bspweise eine tasche einfach auf der straße liegt, dann ist niemand der besitzer der tasche, es ist aber trotzdem jemand eigentümer der tasche.


monsta
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kleinesglas
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 06.03.07, 19:00    Titel: Antworten mit Zitat

ich kann mich damit eigentlich nicht so richtig anfreunden.denn was im müll liegt und dort absichtlich gelandet ist,ist in meinen augen aufgegebener besitz.
wenn man zb auf dem bahnhof seine armbanduhr(aus unerfindlichen gründen)in den müll wirft,gibt man sie doch als besitz auf?!wem gehört jetzt diese uhr?der bahn,dem entsorger oder etwa niemanden?kommt jetzt ein armer gesell dazu,der den müll nach was brauchbarem durchsucht und diese uhr findet,die zu allem überfluss noch teurer als 50 euro ist...kann dieser dann rein rechtlich strafverfolgt werden wenn er sie behält und nicht im müll belässt?


monsta hat folgendes geschrieben::

der fall, dass etwas von niemandem eigentum ist, gibt es meines wissen nicht, es kann nur ohne besitzer sein...

monsta


hmm...wem gehört der hase im wald oder wie sieht es mit einer zerlesenen tageszeitung auf der parkbank aus?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 06.03.07, 19:57    Titel: Antworten mit Zitat

Da könnte man mal nach "Besitzaufgabe" oder "Derelinquierung" googeln. Ist kein so einfaches Feld.

Nur soviel als Denkanstoß:

* Solange der Müll noch auf dem Gelände der Fabrik ist, könnte die Firma ja jederzeit entscheiden, etwas doch nicht wegtun zu wollen. Womöglich hat sogar der Geschäftsführer versehentlich 10.000 EUR hineingeworfen, deswegen kann die sich ja kein Dritter einfach aneignen.

* Es gibt ein bekanntes Urteil, nach dem die Entlassung einer Supermarktmitarbeiterin für rechtens befunden wurde, die Fischabfälle im Wert von 2 EUR aus dem Müll geholt und mitgenommen hat.

* Auch wenn der Müll in eine offizielle Sammeltonne außerhalb des Firmengeländes gefüllt wurde, ist zumindest der Entsorger Eigentümer. Denn möglicherweise möchte die Firma gar nicht, daß ihre alten Geschäftsberichte, kaputte Kreissägen und ähnliche Dinge einfach in den Besitz von Hein Blöd um die Ecke geraten.
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 06.03.07, 21:28    Titel: Antworten mit Zitat

Moooment mal! Es handelt sich um "Schrott". Schrott ist kein Müll, sondern wertvoller Rohstoff, für den auch gezahlt wird, so ab 100 € pro Tonne, je nach Sorte und Sortenreinheit. Für Edelstähle oder Kupfer ist man dann schon in der Preisregion ab 1000 € pro Tonne; Aluminium etwas darunter.

In diesem Zusammenhang von "Entsorgung", "Besitzaufgabe" oder "Müll" zu reden, zeigt eine gewisse Praxisferne Winken .
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 07.03.07, 14:19    Titel: Antworten mit Zitat

Guter Punkt! Ich hatte die Unterscheidung übersehen. Verlegen
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kleinesglas
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 07.03.07, 23:04    Titel: Antworten mit Zitat

ich glaube,dass wir nicht so sehr ins detail gehen sollten und erst herrausfinden müssen ob es sich um schrott oder ähnliches handelt.diese frage steht doch gar nicht im raum...selbst wenn,handelt es sich in diesem fall um"industrieabfall" und weiterhin befindet sich holz im selben container..quasie "mischmüll".
ich glaube das zentrale wort dieses falles ist einfach nur "müll"!
und nun noch einmal die frage:wenn der eigentümer einer sache diese als müll betrachtet...hat er diese aus seinem besitz aufgegeben,wenn diese gewollt im abfall landet ?
hat ein dritter(entsorgungsfirma) anspruch auf diese sache obwohl dieser dritte nicht im sachverhalt genannt wird?
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monsta
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Anmeldungsdatum: 06.12.2005
Beiträge: 166

BeitragVerfasst am: 08.03.07, 12:16    Titel: Antworten mit Zitat

kleinesglas hat folgendes geschrieben::
wenn der eigentümer einer sache diese als müll betrachtet...hat er diese aus seinem besitz aufgegeben,wenn diese gewollt im abfall landet ?


ja!
ich vermute, ihnen ist der unterschied Besitz und Eigentum nicht ganz klar...

Besitz:
"Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben." (BGB §854(1))
Für Eigentum hab ich leider gerade keinen Paragraphen parat, aber das Eigentum an einer Sache hat man, wenn einem diese Sache gehört, man also das Recht hat damit zu machen was man will (sofern keine Reche Dritter verletzt werden), egal in wessen Besitz sich diese Sache befindet.


als Beispiel:
Sie haben einen Rasenmäher zu Hause stehen. Damit sind sie Eigentümer (da er ihnen ja gehört) und Besitzer (sie haben ja die tatsächliche Gewalt darüber). Da sie ein freundlicher Mensch sind, leihen sie den Rasenmäher ihrem Nachbarn. Dadurch wird ihr Nachbar der Besitzer, sie sind aber immernoch der Eigentümer.

monsta
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mitternacht
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 08.03.07, 15:27    Titel: Antworten mit Zitat

kleinesglas hat folgendes geschrieben::
ich glaube,dass wir nicht so sehr ins detail gehen sollten und erst herrausfinden müssen ob es sich um schrott oder ähnliches handelt.diese frage steht doch gar nicht im raum...selbst wenn,handelt es sich in diesem fall um"industrieabfall" und weiterhin befindet sich holz im selben container..quasie "mischmüll".
Doch, genau dieser Punkt ist es, der den großen Unterschied ausmacht.
Stecke ich meinen defekten Regenschirm in einen öffentlichen Mülleimer in einem öffentlichen Park, dann habe ich offensichtlich das Eigentumsrecht daran aufgegeben. Sammle ich aber auf meinem Grundstück in meinem Container Metall- und Holzreste, um diese anschließend zu entsorgen (gegen ordentlich cash), dann habe ich das Eigentum an diesen Dingen nicht aufgegeben.
Zitat:
ich glaube das zentrale wort dieses falles ist einfach nur "müll"!
und nun noch einmal die frage:wenn der eigentümer einer sache diese als müll betrachtet...hat er diese aus seinem besitz aufgegeben,wenn diese gewollt im abfall landet ?
Das sogenannte "zentrale" Wort kommt in der Aufgabenstellung aber nicht mal am Rande vor (der "Entsorger" des Dozenten aber auch nicht). Nur wiel Sie wild assoziieren und die Folgerungen aus Ihren Gedanken (aber nicht aus der Aufgabenstellung) zwingend erscheinen, haben diese Folgerungen aber nicht unbedigt etwas mit der Fragestellung zu tun.
Zitat:
hat ein dritter(entsorgungsfirma) anspruch auf diese sache obwohl dieser dritte nicht im sachverhalt genannt wird?
Wenn dieser Dritte mit dem Ersten einen Vertrag hat: Eindeutig Ja. Aber wir wissen es nicht.
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kleinesglas
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 09.03.07, 12:14    Titel: Antworten mit Zitat

Eine tatsächliche Entledigung liegt vor, wenn der Abfall wirklich verwertet oder beseitigt wird, oder wenn jegliche Sachherrschaft über eine Sache aufgegeben wird. Ein Entledigungswille wird gesetzlich unterstellt, wenn der ursprüngliche Zweck einer Sache aufgegeben wird, und kein unmittelbar neuer Zweck vorhanden ist. Unmittelbar bedeutet hier "ohne weitere Veränderung" der Sache. Ferner gibt es diesen Entledigungswillen bei Herstellungsprozessen, wenn ein Stoff nicht zielgerichtet anfällt. Typisches Beispiel sind die Sägespäne beim Schreiner. Eine Zwangsentledigung liegt vor, wenn der ursprüngliche Zweck einer Sache aufgegeben wurde und ein Gefährdungspotential vorhanden ist.

das zum thema industrieabfall!

aus dem sachverhalt geht nur hervor,dass die firma xy "industriemabfälle" in einen container wirft,von denen sie sich gerne entledigen will...also gibt sie jegliche sachherrschaft(siehe oben) über ihren "abfall" auf.
weiterhin steht weder etwas von weiterer veräußerung(schrotthändler) dieses abfalls,noch über mögliche weiterverarbeitungsambitionen im sachverhalt geschrieben.

es mag sein, dass es sich um diebstahl handelt ABER wenn man den sachverhalt ohne spekulationen behandelt, dann sind all ihre argumente...sorry...nichtig.

gibt es denn keine stichhaltige begründung für einen diebstahl ohne das etwas "vielleicht"sein könnte?

ein entsorger - vielleicht?
schrott gegen cash - vielleicht?

nur ein gesetzestext oder sachverhaltsnahe argumentation könnte doch dieses thema hier abschließen?! (um mich auch mal unter spekulanten zu mischen.)Winken

aber trotzdem vielen dank für eure beiträge...
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 09.03.07, 16:02    Titel: Antworten mit Zitat

kleinesglas hat folgendes geschrieben::
Eine tatsächliche Entledigung liegt vor, wenn der Abfall wirklich verwertet oder beseitigt wird, oder wenn jegliche Sachherrschaft über eine Sache aufgegeben wird. Ein Entledigungswille wird gesetzlich unterstellt, wenn der ursprüngliche Zweck einer Sache aufgegeben wird, und kein unmittelbar neuer Zweck vorhanden ist. Unmittelbar bedeutet hier "ohne weitere Veränderung" der Sache. Ferner gibt es diesen Entledigungswillen bei Herstellungsprozessen, wenn ein Stoff nicht zielgerichtet anfällt. Typisches Beispiel sind die Sägespäne beim Schreiner. Eine Zwangsentledigung liegt vor, wenn der ursprüngliche Zweck einer Sache aufgegeben wurde und ein Gefährdungspotential vorhanden ist.

das zum thema industrieabfall!
Äh, ja, aber das ist kein Gesetzestext und auch keine DIN-Vorschrift. Zitieren ohne Quellenangabe gilt als unfein. Haben Sie sich das jetzt selber gedichtet, oder ist das wikipedia, wo jeder unqualifizierte Knallfrosch reinschreiben kann? Oder stammt das aus einer zitierfähigen Quelle?
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 09.03.07, 16:24    Titel: Antworten mit Zitat

kleinesglas hat folgendes geschrieben::
aus dem sachverhalt geht nur hervor,dass die firma xy "industriemabfälle" in einen container wirft,
Sachlich richtig.
Zitat:
von denen sie sich gerne entledigen will...
Das haben sie oben aber nicht zitiert. Oben steht "entsorgungspflichtig und -willig". Daraus lese ich: Die Firma will (und muss!) sich um das Zeugs kümmern.
Zitat:
also gibt sie jegliche sachherrschaft(siehe oben) über ihren "abfall" auf.
Unzulässige Schlussfolgerung, weil die Voraussetzung "entledigen will" nicht im Text gegeben ist.
Zitat:
weiterhin steht weder etwas von weiterer veräußerung(schrotthändler) dieses abfalls,
Stimmt. Habe ich weiter oben auch schon festgestellt.
Zitat:
noch über mögliche weiterverarbeitungsambitionen im sachverhalt geschrieben.
Hey, "entsorgungspflichtig" heißt automatisch, dass die Firma sich um das Zeug kümmern muss.

Zitat:
es mag sein, dass es sich um diebstahl handelt ABER wenn man den sachverhalt ohne spekulationen behandelt, dann sind all ihre argumente...sorry...nichtig.
Wer spekuliert denn hier? Oben haben sie einen "zentralen" Begriff Müll postuliert, der gar nicht vorkommt, jetzt ignorieren Sie auf einmal das Wort "entsorgungspflichtig". DAS nenne ich schon eher "spekulieren".
Zitat:
gibt es denn keine stichhaltige begründung für einen diebstahl ohne das etwas "vielleicht"sein könnte?
Vielleicht Auf den Arm nehmen im Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. In § 3 (2) steht: Die Entledigung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn der Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung im Sinne des Anhangs II B oder einer Beseitigung im Sinne des Anhangs II A zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt. "einer Beseitigung ... zuführt" sehe ich nicht, weil er den Schrott noch auf dem Betriebsgelände lagert. "Sachherrschaft ... aufgibt" kann ich auch nicht erkennen, da es sich um einen Container auf dem eigenen Firmengelände handelt.

So, nun habe ich Ihnen auch gleich noch ein Beispiel von korrektem Zitieren geliefert; mit Quellenangabe und Link.. Sehr böse

Grüßle,
mitternacht.
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Anmeldungsdatum: 08.03.2007
Beiträge: 29
Wohnort: Bad Wiessee

BeitragVerfasst am: 09.03.07, 16:33    Titel: Müll für den einen, Wertvoll für den anderen... Antworten mit Zitat

Meiner Meinung, soweit rechtskundig und Bauchgefühl > Diebstahl


Solange Müll, Metallschrott, etc. auf meinem Grundstück lagert, verbleibt dies in meinem Eigentum!

z.B.: Eine Sanitärfirma sammelt Buntmetalle aus Demontagen in einem Container auf dem Firmengelände.
Dieses wird lediglich abgefahren und an einen Schrotthändler verkauft. Der erzielte Verkaufspreis des Schrottes ist substanzielle Einnahme der Sanitärfirma, nebst Einnahmebeleg über die Gewichts-u. Sortenzahl, nebst UST.- Ausweisung
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Meine eigene Meinung und mein gut gemeinter Rat ist ein kurzes Nichts im Augenblick und morgen längst vergessen.
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