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Ein Anwalt A erstellt ein 3-seitiges Abmahnschreiben im Auftrag des Mandanten B an den Gegner C. C wird von Anwalt D vertreten. D nutzt das Schreiben des A 1 zu 1, um E abzumahnen. E kommt zum Anwalt A. A ist stinksauer, dass er sich die Arbeit macht und ein Kollege jetzt eifrig damit Kohle macht.
Hat A Ansprüche gegen Kollegen D? (geistiges Eigentum, Urheberrecht)
Kann D hier überhaupt noch seine 1,3 Gebühr verlangen, wenn seine Tätigkeit im Abpinseln des Schriftssatzes von A bestand? _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Kann D hier überhaupt noch seine 1,3 Gebühr verlangen, wenn seine Tätigkeit im Abpinseln des Schriftssatzes von A bestand?
Der Anwalt verdient die Kohle nicht fürs Abpinseln sondern für die rechtliche Befassung mit dem Fall^^ und dessen Prüfung, jedenfalls heißt es das immer. Schließlich muss der Anwalt auch dafür geradestehen wenn er Mist baut.
Zitat:
Hat A Ansprüche gegen Kollegen D? (geistiges Eigentum, Urheberrecht)
wobei es hier auf die rechtswissenschaftliche Leistung ankommt und nicht (nur) auf Wortstellung / Wortwahl.
Ein gewöhnlicher Anwaltsschriftsatz dürfte hingegen selten Urheberrechtsqualität ausgeurteilt bekommen, nunja, auch Gerichte können irren
Ich denke da eher an http://bundesrecht.juris.de/uwg_2004/__4.html Nr. 10 (unmittelbare Leistungsübernahme) obwohl ich nicht denke, dass man damit weit kommt.
Aber das ist mehr Bauchgefühl als Expertise. _________________ Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten. John F. Kennedy
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