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Verfasst am: 22.03.07, 10:56 Titel: Klage Freiberufler A (Südd.) geg. Unternehmen B (Westd.)
Nicht ins Handelsregister eingetragener Freiberufler A aus dem Raum Süddeutschland muss das Unternehmen B im Raum Westdeutschland auf Zahlung einer Rechnung verklagen, weil B Bestandteile des geschlossenen Dienstvertrages in Frage stellt und nicht zahlt.
1) Ist es richtig, dass bei dieser Konstallation immer der Gerichtsstand das für B zuständige Gericht ist ?
2) Wickelt A das Verfahren dann besser mit dem eigenen Anwalt über einen Korrespondenzanwalt ab, oder erteilt A das Mandat besser gleich einem Anwalt in der Region von B ?
Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.
zu 2)
A kann einen Anwalt an seinem Heimatort mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Er ist nicht verpflichtet, sogleich einen Anwalt am entfernten Gerichtsort zu mandatieren.
Findet später ein Gerichtstermin am entfernten Gerichtsort statt, so wird vom Gericht - sofern dem A ein Kostenerstattungsanspruch gegen den B zusteht - eine Vergleichsrechnung vorgenommen, was kostengünstiger ist: Die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten am Gerichtsort, der nur den Gerichtstermin wahrnimmt, oder wenn der Anwalt des A selber zum Gerichtstermin fährt (dafür entstehen auch Kosten). A muß sich also u. U. darauf einstellen, daß er - trotz eines Kostenerstattungsanspruches - einen Teil seiner Anwaltskosten bzw. die des Unterbevollmächtigten selber tragen muß. _________________ Karma statt Punkte!
Zu 1)
Das ist grundsätzlich richtig. Auch wenn die Parteien im Vertrag einen anderen Gerichtsstand vereinbart hätten, bindet das das Gericht nur, wenn A Kaufmann im Sinne von §§ 1 ff. HGB wäre. Die Angabe "Freiberufler" ist hier nicht zwingend hilfreich, läßt aber eher darauf schließen, daß wohl entweder der Qualität oder der Quantität nach kein Handelsgewerbe betrieben wird. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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