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Feststellungsklage

 
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AvD
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Anmeldungsdatum: 15.07.2005
Beiträge: 757

BeitragVerfasst am: 08.03.07, 15:21    Titel: Feststellungsklage Antworten mit Zitat

Es existiert eine Forderung gegen eine Schuldnerin. Diese gibt im Zuge der Vollstreckung die EV ab.
Nun mehren sich die Verdachtsmomente dafür, dass die Forderung aus einer unerlaubten Handlung resultiert.
Es soll daher eine Feststellungsklage geführt werden, um die Forderung im Fall der Insolvenz zu schützen. Kann diese jederzeit gestellt werden, oder gibt es dafür zusätzliche Anforderungen?
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 09.03.07, 09:23    Titel: Re: Feststellungsklage Antworten mit Zitat

AvD hat folgendes geschrieben::
Es existiert eine Forderung gegen eine Schuldnerin. Diese gibt im Zuge der Vollstreckung die EV ab.
Nun mehren sich die Verdachtsmomente dafür, dass die Forderung aus einer unerlaubten Handlung resultiert.
Es soll daher eine Feststellungsklage geführt werden, um die Forderung im Fall der Insolvenz zu schützen. Kann diese jederzeit gestellt werden, oder gibt es dafür zusätzliche Anforderungen?

Die Feststellungklage kann noch erhoben werden.
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Gruß
Vormundschaftsrichter


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AvD
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Anmeldungsdatum: 15.07.2005
Beiträge: 757

BeitragVerfasst am: 10.03.07, 15:55    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort. Also kann bei einer bestehenden Forderung jederzeit die entsprechende Feststellungsklage nachgeholt werden.
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AvD
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Anmeldungsdatum: 15.07.2005
Beiträge: 757

BeitragVerfasst am: 27.03.07, 16:35    Titel: Antworten mit Zitat

*ausgrab*

Wie sieht es eigentlich mit der Feststellung aus?

Wird festgestellt, dass die Hauptforderung aus unerlaubter Handlung stammt, oder die komplette Forderung incl. der Nebenforderungen?
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 28.03.07, 00:58    Titel: Antworten mit Zitat

AvD hat folgendes geschrieben::
Wird festgestellt, dass die Hauptforderung aus unerlaubter Handlung stammt, oder die komplette Forderung incl. der Nebenforderungen?


Das kommt ganz darauf an, worauf von wem Feststellungsklage welchen Inhalts erhoben wird.
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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AvD
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Anmeldungsdatum: 15.07.2005
Beiträge: 757

BeitragVerfasst am: 28.03.07, 06:47    Titel: Antworten mit Zitat

Dann gehen wir davon aus, es sxistiert ein VB wegen einer Kaufpreisforderung. Wie bereits geschrieben, wird die Feststellungsklage später nachgeschoben, weil zum Zeitpunkt der Titulierung noch keine Verdachtsmomente auf eine unerlaubte Handlung vorlagen. Muss dann beantragt werden, dass die Forderung laut VB als Forderung aus unerlaubter Handlung festzustellen ist, oder lediglich die Hauptforderung?
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 28.03.07, 08:27    Titel: Antworten mit Zitat

AvD hat folgendes geschrieben::
Dann gehen wir davon aus, es sxistiert ein VB wegen einer Kaufpreisforderung. Wie bereits geschrieben, wird die Feststellungsklage später nachgeschoben, weil zum Zeitpunkt der Titulierung noch keine Verdachtsmomente auf eine unerlaubte Handlung vorlagen. Muss dann beantragt werden, dass die Forderung laut VB als Forderung aus unerlaubter Handlung festzustellen ist, oder lediglich die Hauptforderung?

Die Feststellung kann durchaus hinsichtlich aller Ansprüche begründet sein. Zinsen, Verzugsschaden und andere Nebenansprüche sind ja als Schadenspositionen Folge der unerlaubten Handlung.
Es kommt aber auf den Einzelfall an.
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Vormundschaftsrichter


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AvD
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Anmeldungsdatum: 15.07.2005
Beiträge: 757

BeitragVerfasst am: 28.03.07, 10:35    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die Feststellung kann durchaus hinsichtlich aller Ansprüche begründet sein. Zinsen, Verzugsschaden und andere Nebenansprüche sind ja als Schadenspositionen Folge der unerlaubten Handlung.
Es kommt aber auf den Einzelfall an.


Und wie kann man so etwas unterscheiden?

Persönlich würde ich die Auffassung vertreten, dass Mahn-, Gerichts- und Vollstreckungskosten eben auch kausal aus der unerlaubte Handlung hervorgegangen sind und demzufolge mit festzustellen sind. Allerdings bin ich hier natürlich Laie. Geschockt


Gibt es hier entsprechende Quellen, die man als Laie kostenfrei einsehen kann?
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Vorwitzig
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Anmeldungsdatum: 29.01.2007
Beiträge: 958

BeitragVerfasst am: 28.03.07, 15:52    Titel: Antworten mit Zitat

Was ist denn das für eine unerlaubte Handlung, die begangen worden sein soll?

Handelt es sich um einen Straftatbestand? Dann könnte man auch Strafanzeige erstatten, wenn noch keine Verjährung eingetreten ist.
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AvD
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Anmeldungsdatum: 15.07.2005
Beiträge: 757

BeitragVerfasst am: 28.03.07, 16:40    Titel: Antworten mit Zitat

Im genannten fiktiven Fall ein Kaufvertrag unter Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit. Die Ermittlungen hätte die Staatsanwaltschaft nach 154 (2) eingestellt, da die mögliche Strafe nicht mehr beträchtlich ins Gewicht fiele.
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AvD
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Anmeldungsdatum: 15.07.2005
Beiträge: 757

BeitragVerfasst am: 07.04.07, 15:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hat noch jemand eine Idee zum Thema?
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 09.04.07, 11:54    Titel: Antworten mit Zitat

AvD hat folgendes geschrieben::
Hat noch jemand eine Idee zum Thema?
Ich habe keine mehr.
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Vormundschaftsrichter


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